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USt (Subject) / Vorsteuerabzug (Lesson)

Allgemeines

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  • Tatbestandsvoraussetzungen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug) gesetzlich geschuldete USt für die Lieferung/sonstige Leistung eines anderen Unternehmers ("Leistender") an das Unternehmen des Leistungsempfängers § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG Vorsteuer ist beim Leistungsempfänger abziehbar
  • Beschränkung des Vorsteuerabzugs Nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind für folgende Aufwendungen eines Unternehmens die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG = Geschenke über 35 Euro an Geschäftsfreunde (Auslosung eines Gewinns fällt nicht hierunter) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG = Aufwendungen für Gästehäuser außerhalb des Betriebes § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG = Aufwendungen für Segeljachten etc. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG = unangemessene Aufwendungen (Betriebsausgaben) der Lebensführung) § 12 Nr. 1 EStG = Aufwendungen für die Lebensführung (keine Betriebsausgaben)
  • Prüfungsreihenfolge (3x a) >> In der Klausur zu allen 3 Punkten eine kurze Aussage treffen Ist Vorsteuer abziehbar gem. § 15 Abs. 1, 1a UStG Liegt ein (ggf. anteiliger) Ausschluss gem. § 15 Abs. 1b bis 4 UStG vor Ergebnis: Vorsteuer ist abzusetzen gem. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG
  • Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen Zuordnung insgesamt zum unternehmerischen Vermögen Vorsteuer abziehbar gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ggf. Ausschluss gem. § 15 Abs. 1b UStG Nichtunternehmerische Verwendung: Besteuerung § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nur, sofern keine Anwendung § 15 Abs. 1b oder § 15a Abs. 6a UStG und Gegenstand im Übrigen mind. teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat Anwendung § 15a UStG: ja Veräußerung: steuerbar Zuordnung anteilig unternehmerisches Vermögen Vorsteuer abziehbar gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Anwendung § 15 Abs. 1b UStG möglich Anwendung § 15a UStG: ja Veräußerung: steuerbar Zuordnung anteilig und insgesamt nichtunternehmerisches Vermögen Vorsteuer nicht abziehbar gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Besteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG Anwendung § 15a UStG: nein Veräußerung: nicht steuerbar
  • Vorsteuerabzug bei steuerfrei und steuerpflichtig genutzten Gebäuden Aufwendungen sind (erstmalige) AK/HK = eigenständiges Zuordnungs- und Aufteilungsobjekt ("Altflächen") nachträgliche AK/HK = eigenständiges Zuordnungs- und Aufteilungsobjekt ("Neuflächen") >> Regelmäßig Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nach Nutzflächenschlüssel des jeweiligen Aufteilungsobjektes Aufwendungen sind Erhaltungsaufwand = direkte Zuordnung der Maßnahme zu bestimmtem Gebäudeteil nicht möglich >> Aufteilung der betroffenen Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, regelmäßig nach Nutzflächenschlüssel möglich >> Keine Anwendung § 15 Abs. 4 UStG, vielmehr direkte Zuordnung der Ausgangsumsätze des betroffenen Gebäudeteils
  • Bauanträge bis/nach 31.12.2010 Grundstück muss insgesamt dem unternehmerischen Vermögen zugeordnet sein >> dann ist Vorsteuer in voller Höhe abziehbar gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG § 27 Abs. 16 UStG wenn Bauantrag vor dem 01.01.2011 gestellt wurde ist § 15 Abs. 1b UStG sowie § 3 Abs. 9a Nr. 1 letzter Halbsatz UStG nicht anzuwenden wenn Bauantrag nach dem 31.12.2010 gestellt wurde ist § 15 Abs. 1b UStG zu beachten >> danach ist die Vorsteuer hinsichtlich der nichtunternehmerisch genutzten Etagen (Aufteilung nach Nutzflächenverhältnis § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 UStG) vom Abzug ausgeschlossen
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