USt (Subject) / Lieferung und Sonstige Leistung (Lesson)

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  • unentgeltliche Leistungen Ort = § 3f UStG
  • sog. Versandhandelslieferungen Ort = § 3c Abs. 1 UStG (dort, wo die Warenversendung endet / Bestimmungsland) Gegenstand wird durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates in das eines anderen Mitgliedsstaates befördert oder versendet oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichnenten Gebiete Außerhalb der Differenzbesteuerung § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn Abnehmer nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Kunden gehören (also Nichtunternehmer sind) § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG Lieferschwelle in dem Land wo die Lieferung endet überschritten § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UStG
  • Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes etc. Ort = § 3e UStG
  • Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze Ort = § 3g UStG
  • bestimmte Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet ins Inland Ort = § 3 Abs. 8 UStG Ort regelt auch den Zeitpunkt Lieferung gilt erst mit Beendigung der Beförderung/Versendung im Inland als ausgeführt
  • bestimmte Beförderungs- oder Versendungslieferungen Ort = § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG Ort regelt auch den Zeitpunkt (Lieferung gilt mit Beginn der Beförderung/Versendung als ausgeführt) Befördern = § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG auch Handkauf: Brötchen / Zeitung am Kiosk u.ä. eigener Lkw, Lkw des Kunden Versenden = § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG Kunde beauftrag Spedition
  • ruhende Lieferungen Ort = § 3 Abs. 7 UStG § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG: Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Ort regelt auch den Zeitpunkt § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG = Lieferung gilt mit Beginn der Beförderung/Versendung als ausgeführt § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG = Lieferung gilt erst mit Beendigung der Beförderung/Versendung im Inland als ausgeführt Erwerber bereits im Besitz der Sache (erst Miete, dann Kauf) § 929 Satz 2 BGB Erwerber wird mittelbarer Besitzer, Verkäufer behält unmittelbaren Besitz (Besitzkonstitut § 930 BGB) A verkauft vermietete Wohnung an B (Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB) Lieferungen von Grund und Boden oder Gebäuden Montagelieferungen beim Abnehmer
  • Reihengeschäft § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG mehrere Unternehmer (mind. 2) Umsatzgeschäfte die denselben Gegenstand betreffen Gegenstand wird befördert oder versendet UND gelant dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer bewegte Lieferung § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG (Ort der Lieferung = Beginn der Bewegung) wenn der 1. Unternehmer für die Lieferung/Versendung sorgt, ist die erste Lieferung die bewegte Lieferung wenn der letzte Unternehmer für die Lieferung/Versendung sorgt, ist die letzte Lieferung die bewegte Lieferung wenn der mittlere Unternehmer für die Lieferung/Versendung sorgt, ist ohne Nachweis die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG und mit Nachweis seine Lieferung die bewegte Lieferung § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UStG  ruhende Lieferung die der bewegten Lieferung vorangeht § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG (Ort der Lieferung = Beginn der Bewegung) die der bewegten Lieferung folgt § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG (Ort = Ende der Bewegung) Abnehmer ist immer der zivilrechtliche Vertragspartner (im Reihengeschäft = Abnehmer der Lieferung, nicht Empfänger der Ware - außer im letzten Schritt)
  • Ort der sonstigen Leistung B2B (Unternehmer - Unternehmer) § 3a Abs. 1 UStG Ort der sonstigen Leistung am Unternehmensort des Leistungsempfänger Unternehmer, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen die die Leistung zwar nicht für ihr Unternehmen beziehen, aber unter einer USt-IdNr. aufgetreten sind ausschließlich nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätigt sind, wenn die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sit B2C (Unternehmer - Privatperson / Nichtunternehmer) § 3a Abs. 1 UStG Ort der sonstigen Leistung am Ort des leistenden Unternehmers
  • Sonstige Leistung: grundstücksbezogene Leistungen § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG (Duldung der Nutzung) Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 1 UStG (Ort ist dort, wo das Grundstück liegt) wenn das Grundstück (also der Ort) im Ausland liegt, ist der Umsatz somit nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
  • Sonstige Leistung: kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2 UStG (dort, wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird) kurzfristig = < 30 Tage
  • Sonstige Leistung: langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG (dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat) Leistungsempfänger muss aber Nichtunternehmer sein - wenn Leistungsempfänger Unternehmer ist, greift keine Ausnahme und Ort ist nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen hat
  • Sonstige Leistung: künstlerische u.ä. Leistungen § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (da, wo die Tätigkeit ausgeführt wird) Leistungsempfänger muss Nichtunternehmer sein, ansonsten ist der Ort da wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen hat § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG
  • Sonstige Leistung: Arbeit an beweglichen Gegenständen § 3 Abs. 9 Stz 1 UStG Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG (da wo die sonstige Leistung erbracht wird) Wenn Leistungsempfänger kein Nichtunternehmer ist, greift § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG und Ort ist da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen hat
  • Sonstige Leistung: Vermittlungen § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG (da, wo der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt) Wenn der Leistungsempfänger kein Nichtunternehmer ist, gilt als Ort da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehem hat § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG
  • Sonstige Leistung: Einräumung von Eintrittsberechtigungen § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Nichtunternehmer: Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (dort wo die Tätigkeit ausgeführt wird) Unternehmer: Ort = § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (dort, wo die Veranstaltung ausgeführt wird)
  • Sonstige Leistung: Katalogleistungen § 3 Abs. 9 UStG Leistender erbringt eine Katalogleistung gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer und hat Wohnsitz im Drittlandsgebiet: Ort = § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist, greift die Ausnahme nicht und der Ort ist gem. § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt
  • Sonstige Leistung: auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen § 3 Abs. 9 UStG auf elektronischem Weg erbrachte Leistung i.S.v. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG Nichtuntermehmer: Ort = § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG (Wohnsitz des Leistungsempfängers) Unternehmer: § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG (dort wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt)
  • Sonstige Leistung: Güterbeförderungsleistung § 3 Abs. 9 UStG Beförderung ausschließlich im Drittlandsgebiet: Ort = § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG (gilt als im Drittlandsgebiet ausgeführt)
  • Beförderungsleistungen § 3b UStG Abs. 1 Satz 1: Personenbeförderung: Unternehmer oder Nichtunternehmer: nur inländischer Teil der Strecke ist steuerbar § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG Abs. 1 Satz 3: Gegenstandsbeförderung nicht von einem Mitgliedsstaat in einen anderen: Nichtunternhmer nur inländischer Teil der Strecke ist steuerbar § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG Abs. 2: Beladen, Entladen, Umschlägen u.ä.: Nichtunternehmer: Tätigkeitsort Abs. 3: Ig. Beförderung eines Gegenstands: Nichtunternehmer: Beginn der Beförderung
  • Einheit/Mehrheit von Leistungen Einheitliche Leistung (Trennung wirtschaftlich nicht gerechtfertigt) >> eine Leistung Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sowie Übernahme des Haftungsrisikos des Komplementärs einer KG Dinner-Show (somit Regelsteuersatz) Haupt- und unselbstständige Nebenleistung (prägende und untergeordnete Elemente) >> eine Leistung Lieferung bei "frei Haus" (Kauf ist die Hauptleistung, die Lieferung nur die Nebenleistung) Lieferung von Strom bei langfristiger Vermietung eines Grundstücks (Vermietung ist die Hauptleistung, Strom die Nebenleistung - und somit auch steuerfrei) Leistungspaket (jedes Element mit eigenständiger Bedeutung, nur äußerlich verbunden) >> mehrere (selbstständige Leistungen) Vermietungsleistungen und Pflegeleistungen aufgrund getrennter Verträge im Rahmen einer Seniorenwohngemeinschaft
  • Abgabe von Speisen Enthält Dienstleistungselemente, die qualitativ überwiegen (z.B. Restaurantbesuch) Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG, ermäßigter Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG nicht möglich: 19 % Enthält Dienstleistungselemente, die qualitativ von untergeordneter Bedeutung sind Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG: 7 % Enthält keine Dienstleistungselemente Lieferung § 3 Abs. 1 UStG, Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG: 7 %
  • Werklieferung § 3 Abs. 4 UStG Ort = bei bewegter Lieferung § 3 Abs. 6 UStG (dort wo die Beförderung/Versendung beginnt) oder bei ruhender Lieferung (z.B. Arbeiten auf Grundstück) § 3 Abs. 7 UStG (dort wo sich der Gegenstand befindet) Unternehmer verschafft dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an dem Gegenstand, sondern be- oder verarbeitet zusätzlich einen fremden Gegenstand (z.B. auch Herstellung eines Gebäudes auf dem Grund und Boden des Auftraggebers) Unternehmer verwendet bei Bearbeitung oder Verarbeitung mind. teilweise selbst beschaffte Hauptstoffe (= Stoffe, die nicht zur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind) Bei Reparatur reicht es, wenn 50 % der Kosten für Material entfallen sind, dann Werklieferung Das beigestellte Material geht in den Leistungsaustausch ein und ist keine separate Lieferung
  • Werkleistung § 3 Abs. 4 UStG Umkehrschluss i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG Ort = § 3a Abs. 1 UStG (dort wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) Werkunternehmer beschafft keinerlei Hauptstoff (z.B. Auftraggeber stellt sämtliche Hauptstoffe: Materialgestellung)