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Sicherheits - und Ordnungslehre (SOL) (Subject) / Definitionen (Lesson)

Gefahren

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  • Grundbegriff der Gefahr Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt.
  • Gegenwärtige Gefahr Eine gegenwärtig ( zeitliche Komponente ) Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
  • Erhebliche Gefahr Eine erhebliche (qualitativ Komponente ) Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut zu befürchten ist. 
  • Bedeutsame Rechtsgüter sind ... Leib, Leben Freiheit einer Person die Wohnungsfreiheit Sachen von bedeutendem Wert der Bestand oder Sicherheit des Bundes o. Landes öffentliche Verkehrs- oder Versorgungsanlage und - Einrichtungen sonstige wichtige öffentliche Einrichtungen sowie Rechtsvorschriften Deren Verletzung mit Strafe bedroht ist oder für deren Einhaltung ein besonderes Intresse besteht, z.B. Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Aber auch eine Gefahr von besonderem Ausmaß, die z.B. einer größeren Anzahl von Personen droht, kann eine erhebliche sein.
  • Angemessenheit Ist ein Teilaspekt des GdV, d.h. die Maßnahme ist angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. ( Zewck-Mittel. Relation)  
  • Erforderlichkeit Ist ein Teilaspekt des GdV; aus der Eignung und dem mildesten Mittel ergibt sich der Grundsatz der Erforderlichkeit, demnach haben die Ordnungsbehörden und die Polizei von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen  die jenige zutreffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtig.   
  • Geeignetheit Sie ist ein Teilaspekt der GdV; geeignet ist jede Maßnahme, die das polizeiliche Ziel ganz oder zumindsten teilweise erreicht. Sie darf objektiv nicht untauglich sein, das polizieliche zu erreichen. 
  • Mögliche Maßnahmen Möglich ist jede Maßnahme, die gegen den Betroffenen rechtlich zulässig und tatsächlich durchführbar ist.
  • Zeitliches Übermaß Eine polizeiliche Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.  
  • Einzelprinzipien des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Möglichkeit  Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit zeitliche Übermaß
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  • Gegenwärtige erhebliche Gefahr Hier werden die zeitliche und qualitative Komponente in dem Sinne miteinander verbunden, dass eine Sachlage verlangt wird, die ein sofortiges Eingreifen erfordert, wenn sich ein Schaden an einem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verwirklichen soll und das die Gefahr einem bedeutsamen Rechtsgut droht.
  • Öffentliche Ordnung Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschreibenen Regeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden ethischen und sozialen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für eine gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen  wird. 
  • Öffentliche Sicherheit Die öffentliche Sicherheit umfasst  den Schutz vor Schäden, die den Bestand des Staates oder seiner Einrichtungen ( Gemeinschaftsschutzgüter) oder Leib, die Gesundheit, die Freiheit, die Ehre  oder das Vermögen des Einzelnen ( Individualschutzgüter) bedrohen. Zu den Einrichtungen des Staates gehört die gesamte Rechtsordnung.   
  • Abstrakte Gefahr Eine Abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine generelle-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt.
  • Dringende Gefahr Sie entspricht der erheblichen Gefahr, d.h. bedeutsame Rechtsgüter müssen betroffen sein; unmittelbar bevorstehen muss der Schaden nicht, denn es genüngt, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde. 
  • Scheingefahr ( Putativgefahr ) Ist ein Sachlage, bei der die Behörde ohne hinreichende Anhaltspunkte und damit pflichtwidrig eine Gefahr annimmt ( vorwerfbar,irrige Annahme einer Gefahr ) .
  • Pflichtgemäßes Ermessen Wir unterscheiden zwischen Entschließungsermessen, ob eingeschritten werden muss und dem Auswahlermesssen,  wie eingeschritten werden  soll bezüglich der Person und der Maßnahme. Liegt ein Ermessensschrumpfung auf Null vor, muss eingeschritten werden. Ermessen ist die Handlungsfreiheit der Behörde im Rahmen der durch Recht und Gesetz bestehenden Bindung.