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Eingriffsrecht (Subject) / SächsPolG (Lesson)
- § 3 I SächsPolG D.P.k. innerh. der durch das Recht gesetzten Schranken alle erforderlichen Maßn. treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die ö.S. abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind.