BilStR (Subject) / gemischt (Lesson)
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gemischt
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- Allgemeine Bewertungsgrundsätze § 252 Abs. 1 Nr. 1-6 HGB Bilanzidentität Fortführungprinzip / Going-Concern-Principle Einzelbewertung, Stichtagsprinzip Vorsichtsprinzip (mit Imparitäts- und Realisitationsprinzip) Grundsatz der Periodenabgrenzung Bewertungsstetigkeit
- Bilanzidentität § 252 Abs. 1 Nr. 1 Werte der Schlussbilanz des Geschäftsjahres müssen mit denen der Anfangsbilanz des Folgejahres übereinstimmen
- Fortführungsprinzip / Going-Concern-Principle § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Bei Bewertung ist von der Unternehmensfortführung auszugehen
- Einzelbewertung / Stichtagsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB VG / WiGü sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten (Abweichung nur Ausnahme, z.B. Sammelbewertung)
- Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Imparitätsprinzip: Nicht realisierte Verluste, die am Bilanzstichtag entstanden sind (im GJ), sind zu berücksichtigen, auch bei Bekanntwerden nach BST, jedoch vor Bilanzaufstellung (Wertaufhellungsprinzip) Realisationsprinzip:Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.
- Wertaufhellungsprinzip / Werterhellungsprinzip Zum Bilanzstichtag bereits verwirklichte Sachverhalte werden erst im Werterhellungszeitraum zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt. Bsp.: Gem. Vorsichtsprinzip sind Verluste, die vor (bzw. bis zu) dem Bilanzstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip)
- Grundsatz der Periodenabgrenzung § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Erfassung von Aufwendungen und Erträgen unabhängig von ihrer Bezahlung in dem Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören
- Bewertungsstetigkeit § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB Beibehaltung von Bewertungsmethoden
- Anschaffungskosten § 255 Abs. 1 HGB, H 6.2 (Anschaffungskosten) EStH mit Verweis auf HGB Anschaffungspreis (ggf. abzgl. USt, § 9b Abs. 1 EStG) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten - Anschaffungspreisminderungen(+ nichtabziehbare Vorsteuer, § 9b Abs. 1 EStG, vgl. oben) = Anschaffungskosten
- Anschaffungskosten (Umschreibung) Aufwendungen zum Erwerb und zur erstmaligen Betriebsbereitschaft, soweit sie dem VG / WiGu einzeln zuzuordnen sind § 255 Abs. 1 HGB
- Finalität des AK-Begriffs Entschluss muss gefasst sein, dann Aufwendungen, die in der Absicht der Anschaffung angefallen sind = AK Bloße Vorbereitung einer späteren noch unbekannten Erwerbsentscheidung reicht nicht aus
- Anschaffungskostenzeitpunkt VG / WG im Zugangszeitpunkt zur bewerten (= Zeitpunkt der Anschaffung) Zeitpunkt der Anschaffung = Zeitpunkt der Lieferung (§ 9a EStDV) Vgl. H 7.4 (Lieferung - 1. Spiegelstrich) EStHLieferung: Erwerber kann nach Willen der Vertragsparteien wirtschaftlich über VG / WG verfügen; Übergang Nutzen, Lasten, Besitz und Gefahr
- Anschaffungskostenzeitraum AK können vor oder nach Anschaffungszeitpunkt anfallen, entscheiden ist sachlicher Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Herstellung der erstmaligen Betriebsbereitschaft
- Umfang der Anschaffungskosten Anschaffungspreis (ggf. abzgl. USt, § 9b EStG) + Anschaffungsnebenkosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) + nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) - Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) = handels- und steuerrechtliche AK
- Buchmäßige Auswirkung von Anschaffungskosten erfolgsneutrale Umschichtung durch Aktivierung mit AK
- Anschaffungskostenprinzip AK bilden (ggf. als fortgeführte AK) stets die Bewertungsobergrenze für Zugangs- und künftige Stichtagsbewertung § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB
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- Anschaffungskosten in fremder Währung § 256a HGB, H 6.2 (Ausländische Währung - 1. Spiegelstrich) EStH Mit Wechselkurs (Devisenkassamittelkurs zum BST) zum Zeitpunkt der Anschaffung umzurechnen
- Anschaffungskosten beim Tausch HR-lich 3-faches Wahlrecht (nur 1. und 2. nennen!), jedoch max. Zeitwert: 1. BW-Fortführung: AK des erworbenen VGs = BW des hingegebenen VGs 2. Zeitwert (Gewinnrealisierung): AK des erworbenen VGs = Zeitwert des hingegebenen VGs (entspricht Steuerbilanzansatz) 3. erfolgsneutral: AK des erworbenen VGs = BW des hingegebenen VGs zzgl. evtl. Ertragsteuerbelastung aus Tausch (d.h. Gewinnauswirkung durch Abweichung von HB und StB wird hinzugerechnet) Steuerbilanziell:AK des erworbenen WGs = gemeiner Wert des hingegebenen WGs, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG
- Anschaffungspreisminderungen Rabatte: Mindern AK im Zeitpunkt der Gewährung Skonti: Mindern AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme H 6.2 (Skonto) EStH
- Finanzierungskosten und Anschaffungskosten Finanzierungskosten nur bis zur Anschaffung = AK, soweit für Anschaffung Danach nur Aufwand / Zinsen für Fremdkapital
- Anschaffungskosten Einleitungssatz HB Zu den Anschaffungskosten zählen alle Aufwendungen, die entstanden sind, um den VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Gegenstand einzeln zugeordnet werden können, § 255 Abs. 1 HGB.
- Eigentumserwerb bei Grundstücken ZIVILRECHTLICHES EIGENTUMAuflassung (Erklärung vor Notar), § 925 BGB undEintragung im Grundbuch, § 873 BGB WIRTSCHAFTLICHES EIGENTUMÜbergang Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr, § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB
- Gemildertes Niederstwertprinzip § 253 Abs. 3 HGB: Satz 3: Zwingende Abschreibung auf niedrigeren Zeitwert bei vorauss. dauernder Wertminderung Satz 4: Wahlrecht zur Abschreibung bei Finanzanlagen auch bei vorauss. nicht dauernder Wertminderung (daher gemildert)
- Strenges Niederstwertprinzip § 253 Abs. 4 HGB: Nur bei Umlaufvermögen! Zwingende Abschreibung auf niedrigeren Zeitwert am Abschlussstichtag
- Zuschreibungsgebot HB: § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB StB: § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG (ggf. für Nr. 2 Satz 2, der auf Nr. 1 Satz 4 verweist) Maximal bis zu (fortgeführten) Anschaffungskosten!
- Bundesanleihen Festverzinsliche Wertpapiere des Bundes
- Stückzinsen Zinsen seit letztem Fälligkeits- / Zinstermin bis zum Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers (z.B. Bundesanleihe), die dem Erwerber beim nächsten Zinstermin ausgezahlt werden, die jedoch dem vorherigen Eigentümer zustehen (werden bei Kauf gesondert als sonst. VG erfasst, keine AK!)
- Zuordnungsentscheidung des Kaufmanns / Zuordnungsvermutung § 344 HGB
- ABC (nicht) selbstständig nutzungsfähiger WiGü H 6.13 EStH (Ende)
- Windpark H 4.2 Abs. 1 (Windpark) EStH
- Wirtschaftsgut (Begriff, Def., Fundstelle) H 4.2 (Wirtschaftsgut) EStH Inkl. Verbindlichkeiten und Rückstellungen - Wirtschaftlicher Vorteil / Nutzen- Einzelbewertbarkeit- Abgrenzbare Aufwendungen entstanden
- Lieferung (StB), insb. für AfA-Zwecke H 7.4 - Lieferung EStH Übergang Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr
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- Fertigstellung / Betriebsbereiter Zustand (StB) Fundstelle + Kurzdefinition H 7.4 - Fertigstellung Sobald entsprechend der Zweckbestimmung nutzbar Abstellen auf objektive und subjektive (Erwerbersicht) BetriebsbereitschaftBMF v. 18.7.2003, Beck I §21/8
- Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Fundstelle, Auswirkung AfA) R 7.3 Abs. 5 EStR - wenn anderes WiGu entsteht R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR: Fiktion der Kosten als zu Jahresbeginn angefallenH 7.3 - Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten EStH: AfA-BMGH 7.4 - Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten EStH: AfA-Satz
- Höhe der AfA (Beginn, Ende etc.) R 7.4 EStR
- Gemeiner Wert Bruttowert, z.B. als AK bei Tausch anzusetzen = einzelner Veräußerungspreis § 9 BewG
- Vermögensgegenstand - Wirtschaftlicher Vorteil- Einzelverwertbarkeit Verbindlichkeiten und Schulden sind keine VG
- Handelsgewerbe (für Ist-Kaufmann) § 1 HGB i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG - Gewerbebetrieb
- Gewerbebetrieb (Definition und Normen) § 15 Abs. 2 EStG, R 15.x EStR und H 15.x EStH (Merkmale) - selbstständig- nachhaltig- Gewinnerzielungsabsicht- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - keine LuF- kein freier Beruf oder andere selbstständige Arbeit - keine reine Vermögensverwaltung (aus R 15.7 Abs. 1 EStR)
- Kann-Kaufmann Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister (§ 2 HGB)
- Formkaufmann § 6 HGB - Handelsgesellschaften (OHG, KG)- Kapitalgesellschaften
- Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB Grenzen: - max. 500.000 € Umsatzerlöse und max. 50.000 € Gewinn - an Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
- Buchführungspflichten für Steuerrecht § 140 AO: derivative Buchführungspficht, d.h. aus anderen Gesetzen abgeleitet (HGB) § 141 AO: originäre Buchführungspficht, insb. für steuerliche Zwecke bei überschreiten der Grenzen (500k Umsatz, 50k Gewinn)
- Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses § 242 HGB
- 2- bzw. 3-gliedriger Jahresabschluss 2-gliedrig für Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Bilanz + GuV 3-gliedrig für Kapitalgesellschaften (und bestimmte PersG): zzgl. Anhang, § 264 HGB
- Größenklassen laut HGB § 267 HGB
- Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses § 243 Abs. 3 HGB (EU und PersG) § 264 Abs. 1 Sätze 3 +4 HGB (KapG)
- Maßgeblichkeiten der HB für die StB Uneingeschränkte Maßgeblichkeit (keine Abweichung): § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EStG Eingeschränkte Maßgeblichkeit (Abweichung durch steuerliches Wahlrecht): § 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 EStG, § 5 Abs. 1 Sätze 2 + 3 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV Durchbrechung der Maßgeblichkeit (Abweichung durch zwingende steuerliche Vorschrift):§ 5 Abs. 6 EStG, § 60 Abs. 2 EStDV
- Anlagevermögen / Umlaufvermögen (HB) § 247 Abs. 2 HGB (UV = Umkehrschluss)
- Persönliche Zurechnung (Eigentum) § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB:Halbsatz 1 - Zivilrechtlicher Eigentümer hat zu bilanzierenHalbsatz 2 - Wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, falls abweichend § 39 Abs. 1 AO: Zurechnung zu zivilrechtlichem Eigentümer § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO: Zurechnung zu wirtschaftlichem Eigentümer falls abweichend -> Auseinanderfallen: Wirtschaftliches Eigentum geht vor-> beides vorliegend: Zivilrechtliches Eigentum geht vor (darauf ist abzustellen)
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