Völkerrecht (Subject) / Völkerrecht (allg) (Lesson)

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Prüfungsfragen etc

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  • Wann ist eine Bestimmung self-executing, wann nicht? Self-executing bedeutet, dass die Bestimmung unmittelbar anwendbares Recht ist.Dh, sie kann sofort angewendet werden. (zB EU-VO) Eine Bestimmung, die nicht self-executing ist, muss zu ihrer Anwendbarkeit erst ins innerstaatliche Recht übertragen werden. (zB EU-RL)
  • Treueband zwischen Staat und Staatsbürger? (= Staatsangehörigkeit) Das gegenseitige Treueband umfasst ein Aufenthalts- bzw Rückkehrrecht ins Staatsgebiet und das Recht, an der politischen Willensbildung im Staat teilzunehmen. Diesen Rechten entspricht die Wehrpflicht der Staatsbürger. Aus dem Treueverhältnis leitet der Heimatstaat sein Recht ab, dem Staatsbürger diplomatischen Schutz zu gewähren.
  • Staatenverantwortlichkeit? Jeder Staat ist für Verletzungen seiner Völkerrechtspflichten verantwortlich, dh er muss für sie einstehen. Die Prüfung erfolgt in vier Schritten: 1. aktiv/passive Deliktsfähigkeit 2. Zurechenbarer Normenverstoß (Zurechenbar = Handeln staatlicher Organe) 3. Rechtfertigungsgründe (Selbstverteidigung, Gegenmaßnahme, Retorsion, Einwilligung, vis maior) 4. Rechtsfolge = Wiedergutmachung (Restitution, SE, Genugtuung)  
  • Russischer Entschädigungsfall Vorgeschichte: Russisch-türkischer Krieg von 1877-1878, Vereinbarung von Entschädigungszahlungen der Türkei an Russland im Friedensvertrag v Konstantinopel 1879. Türkei verzögerte Leistung der Entschädigungszahlungen (iHv ca 6 Mio) -> RUS verlangte Verzugszinsen -> TR verweigerte das. -> RUS und TR einigten sich, den Fall dem Ständigen Schiedshof vorzulegen -> Einrede der TR: Vis maior (Finanzielle Schwierigkeiten hinderten TR, die Entschädigungen zu leisten   -> E. von Schiedsgericht verworfen (TR war in dem Zeitraum zur Umschuldung und Tilgung eines bedeutenden Teils ihrer Staatsschulden [350 Mio] in der Lage. Daher hätte sie die vglsweise geringe Summe von 6 Mio an Entschädigungszahlungen leisten können.)  -> Schiedshof stellte weiters fest, dass RUS auf Zahlung der Verzugszinsen verzichtet hatte, da diese in mahnenden Folgenoten (nach 1891) nicht mehr ausdrücklich erwähnt worden waren. (allg Zivilrecht: Gläubiger muss ausdrücklich auf Zahlung der Verzugszinsen beharren, sonst verschweigt er sich seiner Rechte.)
  • Iran-US Claims Tribunal = zwischenstaatliches Ad-hoc-Schiedsgericht = Zuständigkeit f  a) gegenseitige Ansprüche der beiden Staaten sowie deren Staatsangehörigen, die aus Schulden, Verträgen, Enteignungen uä herrühren, soweit Eigentumsrechte berührt wurden, b) bestimmte offizielle Ansprüche beider Regierungen iZh mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, c) Auslegung und Anwendung der „Algiers Declarations“. Alle in Frage kommenden Ansprüche mussten bis zum 19.1.1982 geltend gemacht werden! Entscheidungen in Kammern mit je 3 Richtern (1 US, 1 Iran, 1 neutral) Vorgeschichte: 1979: Besetzung der US-Botschaft in Teheran (Teheraner Geiselfall) und Billigung der Aktion durch den Iran -> Beschlagnahme iranischer Guthaben in den US -> Abbruch der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen 1981: Algiers Declarations (2)  1. General Declaration (zentrale Zugeständnisse der Parteien, insbes Freilassung der Geiseln & Wiederherstellung der fin. Handlungsfähigkeit des Irans)  2. Claims Settlement Declaration (Begründung des Iran-US Claims Tribunal)
  • Mittel der friedlichen Streitbeilegung 1. Diplomatische Verfahren  Negotiation (Dialog der Streitparteien) Mediation (Lösungsvorschläge unparteiischer Dritter) Good offices (Dritter stellt Konktakte zwischen den Streitparteien her und bemüht sich, sie an einen Tisch zu bringen) Inquiry (Unparteiische Tatsachenfeststellung) Conciliation (Kombination aus Untersuchung und Vermittlung durch eine Kommission) 2. Gerichtliche und schiedsgerichtliche Verfahren Schiedsgerichte Internationale Gerichte Gerichtsähnliche Streitbeilegung
  • Internationale Gerichte IGH (ICJ) = Rsprechungsorgan der UN (Den Haag); sachlich umfassende Zuständigkeit; Behandlung der Streitfälle zw Staaten und Rechtsgutachten ISGH = (Hamburg); Entscheidung seerechtlicher Streitigkeiten nach dem SRÜ; Streitfälle zw Staaten und Rechtsgutachten IStGH (ICC) = (Den Haag); Durchsetzung des Völkerstrafrechts ggü Individuen EuGH = Organ der EU (Luxemburg); Wahrung des EU-Rechts durch EU-Organe und EU-MS EGMR = (Straßburg); Einhaltung der EMRK; Menschenrechtsstreitigkieten zwischen MS des Europarates und Individualbeschwerden (nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs)
  • ICSID = International Centre for the Settlement of Investment Disputes 1965 als Teil der Weltbankgruppe eingerichtet Forum f Beilegung v Investitionsstreitigkeiten zwischen Staat und ausländischem Investor gemischte Schiedsgerichtsbarkeit beruht auf dem ICSID-Übereinkommen zwingend Beteiligung privater Streitpartei
  • BIT Ein Abkommen zwischen zwei Staaten (dem Heimatstaat der Investoren und dem Staat, in dem Investition getätigt wird), welche besondere Rechte von und Schutzmechanismen für Investoren regelt. Typischer Regelungsinhalt: Zulassung von Investitionen Behandlung und Schutz von Investoren (FET, MFN, national treatment) Enteignung und Entschädigung (protection from expropriation) Geldtransfer in den bzw aus dem Gastgeberstaat Streitbeilegung zw Investor und Gastgeberstaat Streitbeilegung zwischen den Vertragsstaaten
  • Österreich I (Österreich-Ungarn) 1867: Ausgleich führt zur Umwandlung des Kaiserreichs in eine Realunion mit Ungarn (Transleithanien, Cisleithanien: rechtlich voneinander unabhängig, je eigenes Parlament, aber gemeinsame Außenpolitik und gemeinsames Heer) 1914: Ermordung des Thronfolgers Franz Ferdinand in Sarajevo -> Kriegserklärung Österreich-Ungarns an Serbien (aufgrund verschiedener Bündnisse idF Krieg des Viermächtebunds [Ö-U, D, TR, Bulgarien] vs die Entente) 1914 - 1918: Erster Weltkrieg Okt 1918: Völkermanifest Karls I (Bundesstaaten) 3.11.1918: Waffenstillstand 1.11.1918: Ks Karl I dankt ab.
  • Österreich II (1918 - 1931) 1918: Konstituierung der 1911 in den dtsprachigen Siedlungsgebieten in den Reichsrat gewählten Abgeordneten als Provisorische Nationalversammlung 30.10.1918: PN beschließt für den Neustaat Deutschösterreich (a) eine prov. Verfassung in Kraft zu setzen, b) eine prov.Regierung unter Dr. K. Renner einzusetzen und c) als oberstes Organ den Deutschösterreichischen Staatsrat zu errichten. 12.11.1918: G über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich (Gründungsdokument der Republik) 3.4.1919: Landesverweisung und Enteignung des Hauses Habsburg-Lothringen 10.9.1919: Staatsvertrag v Saint Germain (Österreich; Republik; Rechtsnachfolgerin der Monarchie; Unabhängigkeitsverpflichtung) 1922/1932: Gewährung zweier Völkerbundanleihen (erneute Unabhängigkeitsverpflichtungen) 1931: Schober-Curtius-Plan (Zollunion D-Ö; Völkerbund sah Verstoß gegen I. Genfer Protokoll 1922
  • Österreich III (1933 - 1938) 4.3.1933: Selbstausschaltung des Parlaments -> Errichtung des Ständestaats (BK Dollfuß) Feb 1934: Februaraufstände 17.3.1934: Römische Protokolle (Italien als Schutzmacht Österreichs) 25.7.1934: Putschversuch der Nationalsozialisten und Ermorderung Dollfuß'. 11.3.1938: Ultimatum Hitlers, Rücktritt Schuschniggs 12.3.1938: Einmarsch der Deutschen (Operation Otto) 13.3.1938: AnschlußG erlassen (paktiert: mit gleichem Wortlaut sowohl in Ö als auch als ReichsG in D) 10.4.1938: Volksabstimmung 
  • Österreich IV (1943 - 1955) 30.10.1943: Moskauer Deklaration (Anschluß Ös an D als nichtig betrachtet; Befreiung Ös von der nationalsoz. Herrschaft erklärtes Kriegsziel der Alliierten) 27.4.1945: (1) Proklamation über die Unabhängigkeit Ös + Unabhängigskeitserklärung, (2) Bildung der Prov. Regierung Renner 4.7.1945: Erstes Kontrollabkommen (Einsetzung Alliierter Kommission, bestehend aus All. Rat [Einstimmigkeit] und Exekutivkommission; Österreich als "kollektives Quasiprotektorat") 9.7.1945: Abk betreff Besatzungszonen und Verwaltung der Stadt Wien (SU: NÖ, OÖ nördlich der Donau, Bgld - US: Sbg, OÖ südlich der Donau, Ausseer Land - UK: K, Osttirol, Stmk ohne Ausseer Land - F: Vbg, Tirol; Wien: 5 Zonen + monatlicher Wechsel in der Inneren Stadt) 28.6.1946: Zweites Kontrollabkommen (Verschweigung statt Zustimmung der Alliierten) April 1953: Ö bedient sich der guten Dienste (good offices) Indiens und bietet S-U Politik der Bündnisfreiheit an. 1954: Pariser Verträge (Abkoppelung der österr. Frage von der dt. Frage) 15.4.1955: Moskauer Memorandum (bloße Verwendungszusage der österr. Regierungsdelegation) 15.5.1955: StV von Wien-Belvedere (betr Wiederherstellung eines unabhängigen und demokr Ös) 26.10.1955: BVG über die Neutralität Österreichs
  • Die Rechtsgrundlage der österreichischen Neutralität? - Moskauer Memorandum (bloße Verwendungszusage, kein Verpflichtungswille Österreichs gegeben, da keine parlamentarische Genehmigung nach Art 50 B-VG und keine Ratifikation durch den BPräs) BVG über die Neutralität Österreichs v 26.10.1955 = innerstaatliche relative Selbstverpflichtung Österreichs. Notifikation des NeutralitätsGs (verbunden mit Bitte um Anerkennung) aller 65 Staaten, mit denen Österreich damals diplomatische Beziehungen unterhielt, übertrug diese Selbstverpflichtung auf völkerrechtliche Ebene. ->  einseitiges völkerrechtliches Rechtsgeschäft (Versprechen)  Völkerrechtliche Verbindlichkeit durch formelle Anerkennung bzw bloße Kenntnisnahme durch notifizierte Staaten.
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze ungeschriebene Rechtsnormen subsidiäre Anwendung (zunächst Prüfung, ob entsprechender Grs bereits VGR) Ableitung sowohl aus zivilrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Normen (zB Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) (1) Lückenfüllung; (2) Konkrete Anwendungshilfe f völkerrechtliche Normen; (3) allg Grs, welche der allg jur. Methodik entstammen (zB lex specialis) Beispiele für Anwendungsfälle: Russische Entschädigungen-Fall; Tempelfall (Verschweigung); Nordsee-Festlandsockel-Fall (Billigkeitsprinzip) 
  • Entstehung von Völkergewohnheitsrecht? = Intensive und weitgehend einheitliche Übung (usus), die von der Überzeugung getragen ist, dass die angewandten Regeln Recht sind (opinio iuris). Beachte: Bestimmte Zeitspanne ist nicht erforderlich, aber je kürzer die Zeit, desto intensiver muss die Übung sein!
  • Was ist ein 'persistent objector'? Ein Völkerrechtssubjekt widersetzte sich von Anfang an durchgehend und ausdrücklich der Anwendung einer bestimmten Regel, die in der Folge zu VGR wurde. Die Regel entstand zwar wirksam als VGR, kann aber im Verhältnis zum persistent objector nicht angewendet werden. Bsp: Nordsee-Festlandsockel Fall, Fischereifall (UK v Norwegen), Asylfall (Ausnahme: Partikuläres VGR muss von allen beteiligten Völkerrechtssubjekten getragen werden, sonst kann es nicht entstehen.)
  • Diplomatischer Schutz? Staat (Heimatstaat) übt diplomatischen Schutz aus, wenn er Anspruch eines seiner Staatsangehörigen gegen einen anderen Staat geltend macht. Voraussetzung für die Ausübung dipl Schutzes ist, dass der Staatsbürger, soweit möglich und zumutbar, den innerstaatlichen Instanzenzug im anderen Staat bereits ausgeschöpft hat. (Bsp: Diallo Fall) Heimatstaat = natürliche Person: Staat, dessen Staatsbürgerschaft Person innehat; bei Mehrfachstaatsbürgerschaft ‘genuine link’ relevant (Bsp: Nottebohm Fall) juristische Person: (1) Sitz- oder Gründungsstaat (ILC bevorzugt Gründungsstaat), (2) ausnahmsweise Staat, dem die Kontrolle ausübenden Anteilseigner angehören [‘lifting of the corporate veil’] (Bsp: Barcelona Traction, ELSI)
  • Vertretung Chinas bei den UN? 1912 - Ausrufung der Republik China auf dem chinesischen Festland 1945 - Taiwan wird Teil Chinas (1895 - 1945 japanische Kolonie) 1949 - Rückzug der nationalistischen Regierung der Rep China nach Taiwan & 1949 - Ausrufung der Volksrepublik China auf dem chinesischen Festland -> Sowohl VR China (Festland) als auch R China (Taiwan) beanspruchen Vertretung Chinas im SR der VN für sich. 1950 - 1971: Vertretung Chinas durch die nationalistische Exilregierung in Taiwan (R China) im SR der VN 1971: Sitz in SR geht an Volksrepublik China; Taiwan aus den VN ausgeschlossen "Ein-China-Politik": Wer mit der VR China diplomatische Beziehungen aufnehmen will, soll nach dem Willen der VR China anerkennen, dass die R China Teil der VR China ist. Anerkennung der Regierung der VR China durch Österreich 1971 : Zwar Anerkennung der Regierung der VR China, aber (gezielt) kein Hinweis auf Umfang des Staatsgebiets (Taiwan unerwähnt).
  • Zuständigkeit zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge? - WVK Art 7: Vermutung für Zuständigkeit v Staatsoberhaupt, Regierungschef (BK), Außenminister Art 27: Grs ist der Vermutung entgegenstehendes innerstaatliches Recht irrelevant. Art 46: Vertragszustandekommen unter offenkundiger Verletzung einer grundlegenden innerstaatlichen Bestimmung betreff die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen-> Anfechtung wg formellen Willensmangels möglich. - Österreichisches Recht Art 65 B-VG: Zuständigkeit des BPräs zum Abschluß von Staatsverträgen Art 50/1 B-VG: Abschluß politischer, gesetzesändernder und gesetzesergänzender Verträge bedarf der Genehmigung des NRs. (Sofern StV den selbstständigen Wirkungsbereich der Bundesländer regeln, ist auch Zustimmung des BR notwendig.) (NR und BR müssen seit der Nov2008 bereits von der Aufnahme von Verhandlungen über einen StV unterrichtet werden.) StV, welche die organisatorische Grundlagen der EU ändern, bedürfen der Genehmigung durch den NR und den BR mit jenen Quoren, die für das Zustandekommen von VerfG notwendig sind. Art 66/2 B-VG: Ermächtigung der Bundesreg oder ihrer zuständigen Mitglieder zum Abschluß bestimmter StV (Ermächtigung zum Abschluß von Regierungs-, Ressort und Vwübereinkommen wurde v Bpräs 1920 erteilt.)
  • Wer kann nach österreichischem Recht VR-Verträge abschließen? Art 65 B-VG: Bundespräsident Art 50 B-VG: Soweit es sich um politische, gesetzesändernde oder gesetzesergänzende vör Verträge handelt, bedarf der Abschluß der Genehmigung durch den NR (soweit selbstständiger Regelungsbereich der Länder betroffen: auch Zustimmung des Bundesrats) Betreff StV, welche die organisatorischen Grundlagen der EU berühren, bedarf es sowohl der Zustimmung des NR als auch des BR mit erhöhten Quoren (wie f Änderung von Verfassungsgesetzen) Art 66/2 B-VG: BPräs kann Bundesregierung und ihre zuständigen Mitglieder zum Abschluß bestimmter StV ermächtigen (geschehen 1920 in Entschließungserklärung f Regierungs-, Ressort- und Verwaltungsabkommen).
  • Auf welche Weise kommen völkerrechtliche Verträge zustande? 1. Vorbereitung und Verhandlung (bilateral = Ministerien, abwechselnd in jeweiligen Hauptstädten; multilateral = hauptsächlich in IO oder von diesen einberufenen Konferenzen)2. Schlußverhandlungen zum Textentwurf im Plenarorgan einer IO o. Staatenkonferenz öffentliche Verhandlungen Beratung jedes Artikels in einem Plenarausschuß (committee of the whole) und Beschluß mit einfacher Mehrheit Überprüfung durch Redaktionsausschuß und Weiterleitung an Plenum Plenum überprüft Text erneut artikelweise und nimmt ihn dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an. 3. Formelles Abschlußverfahren Annahme des Textes Beurkundung Zustimmungserklärung betreff Vertragsbindung (Ratifikation, Unterzeichnung)
  • Lifting of the corporate veil? • Relevanz für Ausübung diplomatischen Schutzes für juristischer Person  Grs Gründung/Sitztheorie ausschlaggebend, aber ausnahmsweise Kontrolltheorie (Schutzausübung durch Heimatsaat der Anteilseigner, welche Kontrolle über die jur Person ausüben) relevant: a. JP als Zurechnungseinheit weggefallen (Insolvenz) b. Unmittelbar Rechte der Anteilseigner verletzt c. Rechte verletzt, welche den Anteilseigner ausdrücklich vertraglich zugesichert wurden (vgl ELSI) d. Schädigende Maßnahme geht von nach S/Gth relevantem Heimatstaat aus und Voraussetzung für Geschäftsaufnahme war Inkorporation der jP im konkreten Ausland e. S/Gstaat ist unfähig (nicht unwillig!), diplomatischen Schutz auszuüben!
  • Frustrationsverbot? = Obliegenheit, ab Unterzeichnung eines völkerrechtlichen Vertrages bis zu seinem (objektiven) Inkrafttreten, nichts zu tun, das seinem Zweck zuwiderliefe. (Art 18 VCLT (WVK): obligation not to defeat the object and purpose of a treaty prior to its entry into force.)
  • Wie ist der IGH zusammengesetzt? Wieviele Richter bzw. wie lange sind sie im Amt? 15 Richter, je gewählt auf 9 Jahre; Wiederwahl zulässig. Keine zwei Richter dürfen dem selben Staat angehören; die wichtigsten Rechtssysteme sollten stets vertreten sein (Art 8 IGH-Statut). Richter werden von der GV und dem SR aus einer Liste von Personen gewählt die von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofs benannt worden sind (Art 4 IGH-S). Alle 3 Jahre weren 5 Richter gewählt. = Partialerneuerung Gemäß Art 2 IGH-S sind die Richter in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unabsetzbar. 
  • Gemischte Schiedsgerichtsbarkeit Das ICSID-System beruht einerseits auf völkerrechtlichem Vertrag (ICSID-Übereinkommen), bedarf andererseits zwingend der Beteiligung einer privaten Streitpartei (ausländischer Investor).
  • Österreichischer Diplomat von Großbritannien fährt nach Griechenland auf Urlaub. Gerät dort in einen Streit mit einem Parkwächter und wird anschließend verhaftet. Rechtslage? Diplomatische Immunität genießt ein Diplomat grundsätzlich nur gegenüber seinem Empfangsstaat. Für den Transit durch Drittstaaten gilt, dass der Diplomat gemäß Art 40 WDK Unverletztlichkeit und "alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten" genießt, soweit er sich auf dem Weg zu seinem Posten oder in seinen Heimatstaat befindet. Für Urlaubsreisen gilt dies allerdings nicht.
  • In welchen Fällen kann man Diplomaten vor Gerichten des Empfangstaates klagen? Gemäß Art 31 WDK genießt der Diplomat Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates.                                                                                            Prinzipiell steht ihm auch Immunität in Zivil- und Verwaltungsverfahren zu. Ausnahmen: dingliche Verfahren über private Immobilien, die im Empfangsstaat liegen; Nachlaßsachen; Klagen iZh mit einem freien Beruf oder einem Gewerbe, dem der diplomatische Vertreter im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit nachgeht. Gemäß Art 32 WDK kann der Entsendestaat auf die Immunität seines diplomatischen Vertreters ausdrücklich verzichten. (Bedeutet keinen automatischen Verzicht auf die I.im Vollstreckungsverfahren. Dafür ist ein gesonderter Verzicht erforderlich.) Gemäß Art 32 (3) WDK kann sich ein Diplomat, der ein Gerichtsverfahren angestrengt hat, in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
  • Anwendungsbereich der WVK I? sachlich (ratione materiae): schriftliche völkerrechtliche Veträge zw Staaten (vgl Negativdefinition Art 3 WVK) persönlich (ratione personae): grs nur Bindung der Vertragsstaaten, aber soweit kodifiziertes VGR betroffen, auch Bindung von Nichtvertragsparteien zeitlich: ab Inkrafttreten der WVK im jeweiligen Staat; soweit kodifiziertes VGR auch Behandlung älterer Verträge (ansonsten gilt das Rückwirkungsverbot des Art 4 WVK)
  • Ist die WVK auf die Charta der Vereinten Nationen anwendbar oder nicht? Anwendungsbereich der WVK (sachlich [schriftliche vör Verträge zwischen Staaten], persönlich [Vertragsstaaten], zeitlich [grs ab Inkrafttreten der WVK (Art 84 WVK): 1980] SVN in Kraft seit 24.10.1945 => WVK auf SVN nicht anwendbar, da WVK zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft und gemäß Art 4 WVK keine Rückwirkung zulässig.
  • Einseitige Rechtsgeschäfte? = Rechtshandlung eines Völkerrechtssubjekts, die völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründen, hemmen, ändern, aufheben oder wahren soll. Rechtsfolgenwille erforderlich a. Bei formalisierten Erklärungen wird der Rechtsfolgenwille unterstellt, sofern Erklärung öffentlich abgegeben sowie klar und spezifisch formuliert; Art 1, 7 ILC Guiding Principles appl. to unilateral decl. of States, 2006 b. In anderen Fällen ist auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und das äußere Verhalten des Vörsubjekts zu analysieren. Arten: selbständige, unselbstständige e. Rg.
  • Menschenrechtsrat? zuständig f Schutz und Förderung der Menschenrechte Unterorgan der VN (durch GV-Res 2006 als Nachfolger der MRkommission eingerichtet) 47 Mitglieder (Geheime Wahl durch GV, absolute Mehrheit, Regionalschlüssel) Mitgliedschaft währt je 3 Jahre min 3 ordentliche Tagungen pro Jahr in Genf (Dauer je min 10 Wochen) Mechanismen: Beschwerdeverfahren (vertraulich, Beratungsausschuß, Bhdlg schwerer und system MRverletzung auf Basis der Beschwerden von Opfern, deren Angeh & NGOs) Universal Periodic Review (Prüfung der MRsituation jedes MS alle 4-5 Jahre, 3 Berichte (inkl Empfehlungen), Kontrolle der Empfehlungsumsetzung bei folgender Prüfung) Sonderverfahren (zB Sonderberichterstatter, auch länderspezifisch [Iran]; Untersuchungskommissionen [zB Syrien])
  • Menschenrechtskonventionen Bestimmte Menschenrechtsverträge werden als Kernkonventionen bezeichnet. Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung IP über bürgerliche und politische Rechte + 2 Fakultativprotokolle (Indivbeschwerde und Abschaffung der Todesstrafe) IP über wirt, soz und kulturelle Rechte + FP (Individualbeschwerden, Staatenbeschwerden & Untersuchungsverfahren) Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau + FP (Indivbeschw & Untersuchungsverfahren) Folter FP zur Folter Kinderrechte Rechte von Menschen mit Behinderung Schutz aller Menschen vor erzwungenem Verschwinden Schutz aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Angehörigen Regionale Übereinkommen (allg) EMRK (iK 1953) AMRK (iK 1969) Menschenrechtserklärung der ASEAN (iK 2012) Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker (iK 1981) Arabische Charta der MR (1994, 2.Fassung 2004, iK seit 2008)
  • Pariser Prinzipien 1993 von der GV verabschiedete Prinzipien, enthalten ua Reihe von Grundsätzen für die Ausgestaltung Nationaler Menschenrechtsinstitutionen (NHRI)
  • VN-Konvention über den Schutz aller Menschen gegen das erzwungene Verschwinden (enforced disappearance) 2006, CED obligatorisches Verfahren: Staatenberichtsprüfungsverfahren fak Verfahren: Beschwerdeverfahren Dringlichkeitsverfahren zur Suche verschwundener Personen nach dem Vorbild des IKRK, Art 30 CED Einleitung eines Dringlichkeitsverfahrens in der GV, Art 34 CED
  • IWF Internationaler Währungsfonds IO mit eigener Rechtspersönlichkeit, durch Vertrag als Sonderorganisation an die VN gebunden Aufgaben: Kreditvergabe an Entwicklungsländer oder Staaten mit Zahlungsbilanzproblemen; Überwachen der Wirtschafts- und Währungspolitik der MS 3 Hauptorgane: Gouverneursrat (2 beratende Ausschüsse; höchstes Beschlußgremium mit grs einfacher Mehrheit, ausnahmsweise 85%; tagt 1x p.a.) Exekutivdirektorium (Geschäftsführung des IWF, Auslegung des IWF-Üks; einfache Mehrheit, ausnahmsweise 85 %; tagt mehrmals pro Woche) Geschäftsführender Direktor (durch Exekutivdirektorium gewählt, stets Europäer; Führung administrativer Geschäfte)
  • R2P responsibility to protect (Schutzverantwortung) künftige Verhinderung von Völkermord uä (damals aktuell: Rwanda, Bosnien & Herzegowina) 3 Säulen Pflicht eigene Bevölkerung zu schützen, primär bei Staat (Souveränität) VN ermächtigt, ggf friedliche Maßnahmen zu suchen, um Regierung bei Schutz zu unterstützen. Sofern Staat seine Bürger nicht schützt, ist SR ermächtigt einerseits Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, andererseits zunächst nichtmilitärische, idF aber auch militärische Sanktionen zu verhängen.
  • EGMR ECHR; Sitz in Straßburg permanenter Gerichtshof mit 47 Richtern (1Ri/MS) Entscheidungen grs von Einzelrichtern getroffen Aufgabe: Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den Mitgliedstaaten der Konvention zu überprüfen kann von jeder natürlichen oder juristischen Person angerufen werden, die behauptet, in ihren von der Konvention oder deren Protokollen garantierten Rechten und Freiheiten verletzt worden zu sein. Beschwerde an EGMR erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs möglich (per Formular, schriftlich; binnen 6 Mo ab letzter innerstaatlicher E) kein Anwaltszwang für Beschwerdeerhebung Beschwerde in jeder Amtssprache des Europarates (erst Verfahren auf Englisch oder Frz)
  • BIZ = Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich (Bank for Int. Settlements) AG und IO gegr 1930 zwecks treuhänderischer Vw deutscher Reparationszahlungen & Förderung der Zahlungsfähigkeit Deutschlands Sitz in Basel dzt Aufgabe ua Förderung der Kooperation der Zentralbanken, Vergabe kurzfristiger Kredite an Zentralbanken u treuhänderische Übernahme int. Zahlungsgeschäfte 3 Hauptorgane (GV, Vwrat, Geschäftsleitung)
  • Art 102 SVN? Pflicht der MS der VN, jeden Vertrag und jedes Abk, das nach Inkrafttreten der SVN geschlossen, beim Sekretariat der VN zu registrieren und von ihm veröffentlichen zu lassen.(Abs 1) Abs 2: Sofern keine Registrierung, keine Berufung auf Vertrag vor einem Organ der SVN möglich.
  • Voraussetzung eines einseitigen Rechtsgeschäfts? Einseitiges Rg = Rechtshandlung eines Vörsubjekts, mittels derer Rechte oder Pflichten begründet, geändert, gehemmt, gewahrt oder aufgehoben werden. Erforderlich ist ein Rechtsbindungswille. Bei formalisierten Erklärungen (zB Deklaration) wird der Rbwille vermutet, sofern die Erklärung öffentlich abgegeben sowie klar und spezifisch formuliert wurde. Bei anderen Erklärungen - und soweit der Rbwille nicht explizit erklärt wurde - wird das äußere Verhalten des Vörsubjekts analysiert. Unselbstständige einseitige Rechtsgeschäfte (zB Erklärung des Bindungswillens, Vorbehalt) bedürfen des Zusammenhangs zu einem Vertrag oder Ük.
  • Art 9 (2) B-VG Bestimmung, die es erlaubt, einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen (IO) durch Gesetz bzw durch gem Art 50 (1) B-VG genehmigte Staatsverträge zu übertragen.
  • Staatennachfolge? (2 Konventionen) - VGR, das zum Entstehungszeitpunkt etabliert war, bindet neue Staaten. - Menschenrechtsabkommen gelten fort (internationaler ordre public) - Mitgliedschaft zu IO gilt nicht fort, wie mit neuem Staat umzugehen ist, bleibt den jeweiligen Organen der IO überlassen (Bsp: Ehemaliges Jugoslawien) WrK zur Staatennachfolge 1978 Politische Verträge: Fortgeltung (aber: Umstandsklausel!) Radizierte Verträge: Fortgeltung ("Das Recht folgt dem Land.") [Bsp: Dbzgl Grs vom IGH in Fall Gabčikovo-Nagymaros als VGR anerkannt] Sonstige Verträge: Fortgeltung (wider VGR) WrK bzgl Nachfolge in Staatliches Vermögen und Schulden1983 Tabula Rasa/Clean Slate (insbes zugunsten der ehem Kolonialstaaten) = Keine Übernahme der Schulden Odious debts/Dettes odieuses Staatsvermögen im Inland: Übernahme nach Belegenheitsprinzip (gilt auch für localized debts) im Ausland: Billigkeit
  • - Weitergeltung von Verträgen (Österreich - ehem. Tschechoslowakei)? Erklärung des tschechischen NRs sämtliche Verträge der ČSSR (soweit nicht von der Slowakischen Rep radiziert) weitergelten zu lassen. detto Slowakische Republik Österreich: zunächst Ausgehen von 'clean slate', später "pragmatische Weitergeltung" der Altverträge der ČSSR.
  • SVN sagt nichts zu peacekeeping operations, deshalb rechtswidrig? Rechtsgrundlage? Ableitung aus den implied powers bzw den Funktionen der VM  inzwischen auch VGR argumentum a maiore ad minus (Wenn VN zu militärischen Zwangsmaßnahmen befugt, muss sie auch friedliche Einsätzen leisten dürfen.)
  • Friedenserhaltende Operationen (peacekeeping operations) Ziel: Hilfestellung an sämtliche Parteien eines Konflikts Einsatz erfolgt erst nach Ende der Kampfhandlungen strikte Unparteilichkeit einzuhalten Zustimmung des SR und aller Beteiligten Waffengebrauch nur defensiv