Verwaltungsrecht Examen (Subject) / Fall 6 (Lesson)
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Alpmann Schmidt Verwaltungsrecht 2015 Regensburg Fall 6
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- Wodurch unterscheiden sich Anschluss- und Benutzungszwang? Der Anschlusszwang, der nur in Verbindung mit einem Benutzungszwang möglich ist, ist grundstücks-, der Benutzungszwang personenbezogen.
- Mit welchen prozessualen Mitteln kann man eine Satzung oder eine Verordnung gerichtlich überprüfen lassen? Normenkontrollantrag, § 47 I VwGOVerfassungsbeschwerde zum BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GGPopularklage, Art. 98 S. 4 BVInzidentkontrolle
- Mit welchem förmlichen Rechtsbehelf geht man gegen eine Bundesverordnung vor? Hier greift nur die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein.
- Wie grenzt man die Bayerische Verfassungsbeschwerde von der Bayerischen Popularklage ab? Prüfungsgegenstand der Popularklage sind Normen des bayerischen Landesrechts. Trotz der Formulierung "Gesetze und Verordnungen" fallen auch Satzungen darunter.Mit der Bayerischen Verfassungsbeschwerde geht man gegen Akte von Bayerischen Behörden vor, wobei nach Art. 51 I 2 VfGHG die Beschwerde auch gegen Handlungen oder Unterlassungen von Gerichten zulässig ist. Bezüglich Exekutivnormen ist die Popularklage die speziellere Regelung.
- Was setzt die Klagebefugnis der Popularklage voraus? Die Möglichkeit einer objektiven Verletzung eines Grundrechts der Bayerischen Verfassung. Der Kläger muss dabei nicht Träger dieses Grundrechts sein.
- Was ist Prüfungsmaßstab des Bayerischen Gerichtshofs bei der Popularklage? Die gesamte BV, also nicht nur das als verletzt geltend gemachte Grundrecht, daneben in der Begründetheit auch objektive Verfassungsnormen wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 BV), also v.a. die Ermächtigungsgrundlage (allerdings nur auf offensichtliche Verstöße).
- Ab welchem Zeitpunkt liegt beim Erlass einer Verordnung im Range unter Landesgesetz eine kontrollfähige Norm vor? Ab Verkündigung, weil dann der Inhalt der Norm endgültig feststeht. Inkrafttreten ist nicht erforderlich, da das Normsetzungsverfahren abgeschlossen ist.
- Wodurch unterscheiden sich die beiden Normen des Normenkontrollantrages gem. § 47 I VwGO? Nr, 1 gilt bundeseinheitlich für die Ungültigkeitserklärung von Rechtsverordnungen und Satzungen nach dem BauGB (vor allem Bebauuungspläne gem. § 10 I BauGB).Die Nr. 2 gilt für andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (kommunale Satzungen/ sicherheitsrechtliche Verordungen) und steht unter dem Vorbehalt landesrechtlicher Umsetzung. In Bayern ist dies in Art. 5 S. 1 AGVwGO geschehen.