Vermögensdelikte
sind diejenigen Straftaten, die sich gegen einzelne Vermögenswerte eines anderen richten
Vermögen
Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter einer Person Dazu gehören Sachen, Forderungen, Rechte, Anwartschaften und andere geldwerte Positionen
Wirtschaftsstrafrecht
Gesamtheit der Delikte, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens und nicht nur individuelle Interessen, sondern auch Belange der Allgemeinheit betreffen
Vermögensstrafrecht
Teilweise Überschneidungen (soweit Delikte in diesem Kontext begangen werden)Aber nicht deckungsgleich (im Vordergrund stehen individuelle Interessen, nämlich das Vermögen)
Eigentumsdelikte
Kennzeichnend für die Eigentumsdelikte ist, dass sie – im Gegensatz zu Vermögensdelikten im engeren Sinne (z.B. Betrug, § 263) den Schutz wertloser Sachen einschließen. Grund: Eigentumsdelikte schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers – und die besteht unabhängig vom „Wert“ Bsp.: Die betrügerische Erlangung eines wertlosen Liebesbriefes ist in aller Regel nicht strafbar. Der Diebstahl eines Liebesbriefs ist grundsätzlich strafbar nach § 242.
Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte
Besonderheit:Bei diesen Delikten wird das Vermögen nicht insgesamt, sondern nur in einer seiner Erscheinungsformen angegriffen (z.B. Gebrauchs- oder Nutzungsrecht). Entziehung elektrischer Energie (§ 248c); Gebrauchsanmaßung (§ 248b, § 290) Straftaten gegen Aneignungsrechte (§§ 292 ff); Insolvenzdelikte (§§ 283 ff) Straftaten gegen Gläubiger-, Nutzungs-, Gebrauchs- und Sicherungsrechte (§§ 288, 289)
Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes
Besonderheit:Bei diesen Delikten kommt es nicht darauf an, welcher Vermögensbestandteil Gegenstand der Tat ist, sofern dem Opfer durch die Tathandlung nur irgendein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt wird. Betrug (§ 263) Erpressung (§ 253) Untreue (§ 266) Begünstigung (§ 257) Hehlerei (§ 259)
Streit um den Vermögensbegriff
Fragestellung: Welche Bereiche des Vermögens sind geschützt? Insbesondere: Sind auch rechtlich nicht durchsetzbare illegal erworbene nur persönlich relevante (z.B. Dispositionsfreiheit) Aspekte des Vermögens geschützt? Nicht mehr vertreten wird der rein juristische Vermögensbegriff, wonach das Vermögen die Summe der von der Rechtsordnung anerkannten und mit ihr durchsetzbaren Vermögensrechte und –pflichten ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert darstellt. wirtschaftlicher Vermögensbegriff (frühere Rspr.)Das Vermögen umfasst die Gesamtheit aller wirtschaftlich wertvollen, d.h. geldwerten Güter einer Person ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konkretisierung oder Anerkennung.Ein Schaden liegt somit immer dann vor, wenn tatsächlich ein negativer wirtschaftlicher Saldo vorliegt.vgl. etwa RGSt 44, 230; BGHSt 1, 264; 16, 220; 38, 186 juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (h.M.)Grundlage ist der wirtschaftliche Vermögensbegriff.Jedoch wird dieser normativ eingeschränkt, so dass unter Vermögen die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person zu verstehen ist, die der rechtlich gebilligten und von der Rechtsordnung geschützten Verfügungsgewalt dieser Person unterliegen.Ein Schaden liegt hiernach immer dann vor, wenn das negative Saldo auf dem Verlust einer rechtlich geschützten Position beruht und nicht kompensiert wird.vgl. etwa BGHSt 31, 178; BGH NStZ 2001, 534; LK/Tiedemann § 263 Vorbem. Rn. 31; § 263 Rn. 132 personaler Vermögensbegriff Normativ-ökonomischer Vermögensbegriff Funktionaler Vermögensbegriff
Sachen
alle körperlichen Gegenstände (wie bei § 303 StGB) Keine Sachen: Forderungen und andere Rechte Energie (vgl. § 248 c) Daten (vgl. §§ 303a, 303b). Körper eines lebenden Menschen.(anders nach h.M. bei Toten, jedoch nicht eigentumsfähig (vgl. aber auch § 168)) Körperteile (solange sie nicht abgetrennt sind, dann Eigentumsübergang an diejenige Person, zu deren Körper sie bisher gehörten – auch wenn geplant, diese später wieder einzusetzen, z.B. Blutplasma)
fremd
Sachen sind fremd, wenn sie (zumindest auch) im Eigentum eines anderen stehen.Die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse richtet sich nach dem Sachenrecht. Nicht Fremd: Herrenlose Sachen (vgl. §§ 958 ff BGB) Ausschließlich dem Täter gehörende Sachen
beweglich
Beweglich sind Sachen, die grundsätzlich fortbewegt werden können.(Anders als im Zivilrecht!) Beachte: Es reicht aus, wenn der Täter die Sachen zum Zweck der Wegnahme bewegungsfähig macht (Heizungen; fest anmontierte Schränke). Bsp: LG Karlsruhe NStZ 1993, 543 (Abfressen-Lassen von Gras durch Tiere auf fremdem Grundstück als Diebstahl)