Grundsatz des absoluten Lebensschutzes
(ganz h. M.): Schutz des menschlichen Lebens ohne Rücksicht auf Lebensfähigkeit, Lebenserwartung o.ä.
Beginn des absoluten Lebensschutzes
ab einsetzen der Eröffnungswehen (anders als im Zivilrecht, vergleiche § 1 BGB)
Ende des absoluten Lebensschutzes
Klassischer Todesbegriff irreversibler Stillstand von Kreislauf und Atmung durch den medizinisch- technischen Fortschritt in Frage gestellt Heute h.M.: Tod mit endgültigem Erlöschen von Hirnfunktionen (Groß - und Stammhirn)
Totschlag § 212
objektiver Tatbestand: Tod eines Menschen durch eine menschliche Handlung Kausalität Evtl. objektive Zurechenbarkeit subjektiver Tatbestand Vorsatz in eienr der drei Formen Absicht Wissentlichkeit dolus eventualis Beachte "Hemmschwellentheorie"
Hemmschwellentheorie
Nach der Hemmschwellentheorie des BGH steht vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, so dass es danach auch sein kann, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Besonders gefährliches Handeln kann ein Indiz sein, aber: restriktives Vorgehen bei dieser Beweisregel, da eine grundsätzliche Hemmschwelle bei der Tötung bestehe. (aktuell: BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11)
Mordlust
wenn es dem Täter allein darauf ankommt, sein Opfer sterben zu sehen.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
wer in der Tötung selbst geschlechtliche Befriedigung sucht wer seine sexuelle Begierde an der Leiche befriedigen möchte wer eine Tötung des Opfers zumindest illigend in Kauf nimmt, um sich sexuell an ihm/ihr befriedigen zu können (Vergewaltigung).
Habgier
rücksichtsloses Streben nach materiellem Vorteil "um jeden Preis" Beispiel: Auftragskiller Beachte: der materielle Vorteil kann auch in der Vermeidung von Aufwendungen liegen.
Sonstige niedrige Beweggründe
alle Tatantriebe, die nach den in der Gesellschaft anerkannten Wertmaßstäben besonders verachtenswert sind. Beispiele: Rassenhass hemmungsloser Neid extreme (unbegründete) Eifersucht Faustregel: sind für einen "normalen" Menschen nicht mehr nachvollziehbar P: Motive wie Rache oder Eifersucht: Zu prüfen ist worauf diese Emotionen beruhen
Grausam
wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus unbarmherziger Gesinnung heraus besonders schwere Schmerzen bereitet (für die Tötung nicht erforderlich) Problem: genügen hierfür auch seelische Qualen?
Gemeingefährliche Mittel
Sind Mittel, deren Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht beherrschen kann. Bsp. Bombe in Menschengruppe, Überschwemmung, Sprengstoff Problem: Kommen als Gemeingefahr nur die Lebensgefahr oder auch Gefahren für die körperliche Unversehrtheit Dritter in Frage?
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos
wer sich zum Zeitpunkt der Tat (d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs) keines Angriffs von Seiten des Täters versieht.
Wehrlosigkeit
ein Zustand erheblich eingeschränkter Verteidigungsfähigkeit, der gerade auf der Arglosigkeit beruhen muss.
subjektives Merkmal der Heimtücke
bewusstes ausnutzen Zur Tatbestandeinschränkung wird z.B. verlangt: vorliegen eines verwerflichen Vertrauensbruchs Feindselige Willensrichtung
Sonderproblem zur Heimtücke
Arglos kann nur sein, wer fähig ist, Argwohn zu empfinden Bsp. : Kleinkinder können dies nicht Ausnahme gem. BGH , wenn durch Arglist die Schutzbereitschaft Dritter umgangen wird die natürlichen Schutzreflexe des Kindes ausgeschaltet werden
Schlafende
nehmen ihre Arglosigkeit mit in den Schlaf Daher ist Arglosigkeit bei schlafenden möglich (h.M.) Problem: Übertragung auf Bewusstlose?
Ermöglichungsabsicht
liegt vor wenn der Täter die Tötung als Mittel einsetzt. um eine andere tat begehen zu können als Mittel kommt in Betracht: Tötungshandlung Tötungserfolg
Verdeckungsabsicht
wenn der Täter in dem Bestreben handelt, sich der Strafverfolgung zu entziehen Beachte: Das Mordmerkmal ist verfassungsrechtlich bedenklich, da Selbstbegünstigungstendenzen normalerweise entlasten
Sonderproblem: Einschränkende Auslegung Verdeckungsabsicht
Es genügt, wenn der Täter tötet, um bei einer bereits entdeckten Tat die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verhindern Es genügt nicht, wennn sich der Täter nur der Verhaftung entziehen will
Weitere Sonderprobleme der Verdeckungsabsicht
Verdeckungsabsicht ist auch möglich, wenn die Tötung nur mit dolus eventualis begangen wird Verdeckungsabsicht ist auch in Unterlassungsfällen möglich (z.B. der Täter lässt sein schwerverletztes Opfer liegen und holt keine Hilfe)
Gemeingefährliche Mittel
i.S.v. § 211 Abs. 2 Var. 7 StGB
sind Tatmittel, deren Einsatz geeignet ist, über das bzw. die auaerwählten Opfer hinaus eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib und Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag. (z.B. Bomben etc.)