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SMK1 (Subject) / BWL (Lesson)
Grundbegriffe BWL
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- Erfahrungsobjekt Wahrnehmbarer Ausschnitt der Realität, der den Hintergrund bzw. Ausgangspunkt des Erkenntnisstrebens darstellt Das Erfahrungsobjekt der Wirtschaftswissenschaften ist der Marktprozess mit seinen Akteuren (Wirtschaftssubjekten). Zwischen den Akteuren finden ökonomische Austauschprozesse (Transaktionen) auf sogenannten Märkten statt, nämlich dem Gütermarkt, dem Arbeitsmarkt und dem Kapitalmarkt. Der Markt ist der abstrakte Ort des Tauschs – der Ort, an dem die Transaktionsbeziehungen stattfinden.
- Erkenntnisobjekt Beschreibung von Tatbeständen innerhalb des Erfahrungsobjekts, über die Wissen gewonnen werden soll Erkenntnisobjekt der BWL: Betriebe (hier insbesondere: Betriebe auf Sportmärkten).Die BWL will Erkenntnisse über wirtschaftliches Handeln in Betrieben, d.h. ökonomische Entscheidungen und Prozesse in Betrieben gewinnen. Betriebe sind planvolle, organisierte Wirtschaftseinheiten, in denen Sachgüter und Dienstleistungen erstellt und an Nachfrager abgesetzt werden. Dies konstituiert den betrieblichen Transformationsprozess. Besonderheit: Sportbetriebe können ihre Leistungen oft nur mit Hilfe anderer Betriebe und Kunden erstellen – z.B. Sportevent
- Wirtschaften Einem Akteur stehen nur begrenzt Mittel zur Erreichung seiner Ziele zur Verfügung (z.B. begrenztes Zeitbudget oder begrenztes Einkommen). Charakteristik des Wirtschaftens ist hierbei das Treffen von Entscheidungen (wirtschaftliches Handeln), um eine optimale (bestmögliche) Zielerfüllung unter Beachtung der begrenzten Mittel zu erreichen bzw. um den Bestand an verfügbaren Mitteln zu vergrößern. 
- Unternehmen = marktwirtschaftlich orientierte Betriebe mit folgenden Charakteristika: Autonomieprinzip: Eigentümer von Unternehmen sind in betrieblichen Entscheidungen weitgehend frei und keiner staatlichen Lenkungsbehörde unterworfen. Vertragsfreiheit gehört zu dieser Autonomie, ist aber durch gesetzliche Rahmenbedingungen eingeschränkt. Erwerbswirtschaftliches Prinzip: Das unternehmerische Bestreben ist, durch die Produktion und den Absatz (Vermarktung) von Gütern Gewinne zu erzielen (Gewinnstreben/Gewinnmaximierung). Privateigentum: Die Verfügungsrechte an den Produktionsmitteln und am Gewinn stehen den Eigentümern zu (kein „Volksvermögen“). Gewinne und Verluste werden von ihnen getragen (unternehmerisches Risiko).
- Non-Profit-Organisationen Kostendeckungsprinzip:Der Ertrag deckt gerade die Kosten (keine Gewinnerzielung). z.B. Sportvereine, DOSB (e.V.)
- Öffentliche Betriebe = Betriebe bzw. Verwaltungen, die (zumindest teilweise) in öffentlichem Besitz sind und einen öffentlichen Zweck verfolgen. Zuschussprinzip: Die öffentliche Hand leistet einen Zuschuss aus ihrem Haushalt zur Abdeckung der „Betriebskosten“. z.B. einige Schwimmbäder, Krankenhäuser
- Erkenntnisziele der BWL: Beschreibungsziel: Entwicklung von Terminologien, Systematisierungen und Klassifizierungen der Vielfalt betriebswirtschaftlicher Phänomene. Erklärungsziel: Gewinnung von „gesetzartigen“ Aussagen über betriebliche Sachverhalte. Betriebswirtschaftliche Theoriebildung. Gestaltungsziel: Formulierung von Handlungsempfehlungen im Hinblick auf vorgegebene Ziele, insbesondere: Entscheidungsorientierter Ansatz Beobachtung und Erfahrung (praxisgestützt) Anwendung von betriebswirtschaftlichen Theorien (theoriegestützt)
- Input betriebliche Produktionsfaktoren
- Output Produkte (Güter und Dienstleistungen)
- Betriebliche Transformationsprozesse Elementarfaktoren: Betriebsmittel: Alle im Betrieb verwendeten Anlagen und Gegenstände, die nicht Bestandteil des Outputs werden; der Kauf von Betriebsmitteln ist eine Investition. Betriebsstoffe: Gehen im betrieblichen Transformationsprozess „unter“, werden aber nicht Bestandteil des Outputs. Werkstoffe: Roh-, Halb- und Fertigfabrikate (Bauteile, Komponenten), die im Produktionsprozess Bestandteil des Outputs werden; Werkstoffe von anderen Betrieben = Zulieferteile. Objektbezogene Arbeitsleistungen: Befassen sich ausschließlich mit der unmittelbaren Durchführung der betrieblichen Vorgänge. 
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- Dispositive Arbeitsleistungen („Management“): Tätigkeiten einer Person, die sich mit der Leitung und Lenkung betrieblicher Vorgänge beschäftigen und im Vorbereiten und Treffen von Entscheidungen bestehen. --> Planung, Organisation, Kontrolle, Dokumentation, Mitarbeiterfürung Originäre Führungsentscheidungen (Führungsentscheidung, Top-Management): Erfordern Weitblick und „Fingerspitzengefühl“ eines „dynamischen Unternehmers“. Sind nicht delegierbar und nicht im Vorhinein bewertbar: Erst der Markt zeigt ihre Richtigkeit. Derivative Führungsentscheidungen (operative Entscheidung, Middle-Management): Leiten sich aus den originären Führungsentscheidungen ab und können an Spezialisten delegiert werden.
- Wertkette Summe aller physischen und technisch abgrenzbaren Aktivitäten in einem Betrieb, um Input in marktfähigen (vermarktungsfähigen) Output umzuwandeln. Der gesamte Erstellungsprozess eines Produkts setzt sich oft aus der Summe mehrerer betrieblicher Wertketten zusammen.
- Wirtschaftlichkeitsprinzip: Es sollten keine Produktionsfaktoren verschwendet werden. Prinzipien: Minimum- versus Maximumprinzip
- Minimalprinzip Hier wird ein bestimmtes, festgelegtes Ziel (Output) durch die Nutzung von möglichst wenigen Mitteln (Input) erreicht. Beispiel: Die Automobilindustrie bietet an dieser Stelle ein verständliches Beispiel, denn Autos werden gebaut, die möglichst wenig Benzin zum Erreichen des Zieles verbrauchen. Wird der Zielort (Output) mit einem möglichst geringen Verbrauch an Benzin (Input) erreicht, dann handelt es sich dabei um das Minimalprinzip.
- Maximalprinzip Das Ziel ist hier, den größtmöglichen Nutzen (Output) mit vorhandenen Mitteln zu erreichen (Input) Beispiel: Eine möglichst weite Strecke (Output) mit einer Tankfüllung von 50 Litern (Input) zurückzulegen
- Ökonomischer Darwinismus: „Nur die Besten überleben am Markt, die Schlechten scheiden aus.“ Ein Unternehmen, das dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip nicht folgt, verschwindet vom Markt. Ursache: Verluste haben das Eigenkapital aufgezehrt, dies führt im juristischen Sinne zur Insolvenz (Bankrott). Der Unternehmenseigner hat nicht nur das „Recht“ die „Früchte“ seiner Arbeit zu ernten (Gewinne), er trägt auch das Risiko, dass er in der Marktwirtschaft untergeht, wenn er langfristig die erwerbswirt- schaftlichen Ziele verfehlt.
- Finanzielles Gleichgewicht (Nebenbedingung des erwerbswirtschaftlichen Prinzips): Unternehmen sollten zu jedem Zeitpunkt den dann fälligen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Gelingt es nicht, eine fällige Zahlungsverpflichtung zu erfüllen, so tritt der Tatbestand der Illiquidität ein, was ebenfalls zur Insolvenz führt. Möglichkeiten des Unternehmens, sein finanzielles Gleichgewicht wieder zu erlangen: Stundung der Zahlungsverpflichtung Aufbringung von Finanzmitteln Vermögensverkäufe
- Stakeholder Anspruchsgruppen sind alle internen und externen Personengruppen, die von den unternehmerischen Tätigkeiten gegenwärtig oder in Zukunft direkt oder indirekt betroffen sind.
- Shareholders Aktieninhaber, Eigentümer
- Investoren Fremdkapitalgeber überlassen zeitlich befristetes Kapital (Fremdkapital) und erwarten Zinszahlungen während der Laufzeit und eine fristgerechte Rückzahlung Eigenkapitalgeber stellen dem Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung und erwarten eine Mehrung ihres Vermögens Zielstellung: Erhöhung des Shareholder Value: Steigerung des Vermögens der Eigenkapitalgeber durch Gewinnausschüttungen und/oder Erhöhung des Marktwerts der Unternehmensbeteiligung
- Stakeholder Modell beinhaltet Kunden, Investoren, Zulieferer, Arbeitnehmer, Staat, Gesellschaft, Konkurrenten
- Implikationen: Das Unternehmen muss Anreize setzen (Leistungen bieten), damit es die von den Stakeholdern erwarteten Beiträge erhält. Es darf langfristig keine Überbetonung der Interessen einer einzelnen Stakeholdergruppe erfolgen. Es muss vielmehr einen Ausgleich („Gleichgewicht“) mit den einzelnen Stakeholdern anstreben. Beziehungen von Unternehmen zu ihren Anspruchsgruppen sind nicht nur ausschließlich ökonomischer Art, sondern oft auch kommunikativer Natur (z.B. in Form von Public Relations).
- Stakeholder-Modell im Sinne von nachhaltiger Unternehmensführung (Corporate Sustainability) ökonomische Dimension: Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen ökologische Dimension: schonender Umgang des Unternehmens mit der natürlichen Umwelt soziale Dimension: Verantwortung von Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern und der Gesellschaft Corporate Social Responsibility (CSR) Konzentration auf Ökologie und Soziales Corporate Citizenship (CC) Konzentration auf soziale Probleme im Unternehmensumfeld
- Problemkreise zwischen Wirtschaft und Moral: 1. Einhaltung der gesetzlichen Regelungen: Rationalprinzip wenn Vorteil eines Gesetzesverstoßes --> erwartete Kosten (Strafen) im Falle der Aufdeckung, dann lohnt Gesetzesverstoß Betriebswirtschaftslehre hat die Ordnungsethik darzustellen, innerhalb der Spielregeln ein optimales Agieren zu entwerfen und Verbesserungen vorzuschlagen. 2. Allokationsprobleme: ein Marktakteur hat größere Macht oder Informationsvorsprung und nutzt diesen zu eigenen Gunsten (opportunistisches Verhalten) Keine Ethik kann von einem Einzelnen verlangen, langfristig gegen seine eigenen Interessen zu verstoßen: Das Streben nach Gewinn ist damit per se ethisch nicht anzugreifen. Transformationsprozess verbraucht heute Ressourcen, die nachfolgenden Generationen nicht mehr zur Verfügung stehen
- Kaufmann Derjenige, der ein gewerbliches Unternehmen (Handelsgewerbe) betreibt Er unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Handelsgewerbe Setzt voraus, dass eine auf Gewinnerzielung und planmäßige Wiederholung gerichtete selbstständige Tätigkeit vorliegt Ausgeschlossen sind: wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten sowie der freie Beruf des Arztes, Steuerberaters oder Anwalts
- Verschiedene Formen des Kaufmanns Istkaufmann: Jedermann, der ein Handelsgewerbe betreibt und hierfür einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt Formkaufmann: Jede AG, KGaA, GmbH und eG (als Kapitalgesellschaft) -----.Personengesellschaften (OHG, KG) nur, wenn sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen; Eintrag im Handelsregister: für alle diese Gesellschaften zwingend Kannkaufmann: Nichtkaufmann, der für einen Handelsregistereintrag optiert
- Ein Handelsregistereintrag verpflichtet zu Folgendem: Inhalte Geschäftsbrief: Firmenname, Geschäftssitz, zuständiges Registergericht, Nr. des Eintrags im Handelsregister sowie bei Kapitalgesellschaften Angaben zum Geschäftsführer bzw. Vorstand Verpflichtung zur Buchführung Lage des Unternehmens muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) ersichtlich gemacht werden (Bilanzierung, Jahresabschluss) Erstellung eines Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung; je nach Rechtsform und Unternehmensgröße weitere Berichtsteile (Anhang, Lagebericht)
- Kriterien der Rechtsformwahl: Leitungs- und Kontrollbefugnis Mindestkapital Gewinn- und Verlustbeteiligung Finanzierungsmöglichkeiten Haftung Fungibilität der Gesellschafteranteile Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften Steuerliche Belastung
- Einzelunternehmen Def.: Ein Kaufmann (Einzelkaufmann, Einzelunternehmer, Inhaber) betreibt sein Handelsgewerbe ohne einen weiteren Gesellschafter; er ist alleinig zur Geschäftsführung berechtigt Kein Mindestkapital als Einlage zur Gründung erforderlich Unternehmer und Inhaber sind faktisch untrennbar verbunden, dennoch: Wirtschaftsgüter, die für den betrieblichen Transformationsprozess genutzt werden, gehören rechnerisch zum Betriebsvermögen und werden vom Privatvermögen des Inhabers abgegrenzt Gesamter Gewinn--> Inhaber; Optionen: im Unternehmen belassen („thesaurieren“) oder ausschütten Zusätzliches Eigenkapital: Überführung von Privatvermögen in das Betriebsvermögen (Einlagen); auch Entnahmen möglich Haftung: unbeschränkt, d.h. mit gesamtem Privatvermögen
- Personengesellschaften Def.: Mindestens zwei Personen betreiben gemeinschaftlich ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe Gesellschaftsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten Eigenkapital: Vermögensgegenstände der Gesellschafter, „Gutschrift“ der Einlagen auf Kapitalkonto der Gesellschaft Eigenkapitalkonto erhöht sich, wenn erwirtschaftete Gewinne thesauriert werden, Verluste mindern es Ausstieg eines Gesellschafters: Ausbezahlung seines Kapitalanteils; EK geringer, sofern keine Übernahme des Anteils durch andere Gesellschafter
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- Offene Handelsgesellschaft (OHG) Def.: Gesellschafter mindestens zwei Personen; gesellschaftsrechtliche Regelung: §§ 105 ff. HGB Geschäftsführung: alle Gesellschafter--> Recht Geschäfte abzuschließen (sog. Einzelgeschäftsführung) In der Regel Absprache oder Regelung im Gesellschaftsvertrag, wer welche Entscheidungsbereiche inne hat Eigenkapital: private Einlagen der Gesellschafter; „frisches“ Eigenkapital durch Erhöhung der Einlagen oder Aufnahme neuer Gesellschafter Aufnahme neuer OHG-Gesellschafter nur im Einvernehmen mit allen bestehenden Gesellschaftern Ausscheiden eines Gesellschafters muss im Gesellschaftsvertrag geregelt sein; einseitiges Ausscheiden nicht möglich (aber: Kündigung mit 6monatiger Frist möglich) Haftung: jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch (einschließlich Privatvermögen) Neue Gesellschafter haften auch für die Altschulden der Gesellschaft Gewinnverteilung: Einlagen der Gesellschafter sind mit vier Prozent zu verzinsen (sofern Gewinn ausreicht), Gewinnrest wird nach Köpfen verteilt; thesaurierte Gewinne erhöhen Kapitaleinlagen OHG-Gesellschafter unterliegen einem Wettbewerbsverbot
- Kommanditgesellschaft Def.: Gesellschafter = mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist; gesellschaftsrechtliche Regelung: §§161ff. HGB Geschäftsführung: alle Komplementäre (aber Ausschluss durch Gesellschaftsvertrag möglich); Kommanditisten haben nur Kontrollrechte Kommanditisten haben Anspruch auf den schriftlichen Jahresabschluss--> Prüfungsrecht unter Einsicht der Bücher und Papiere Geschäftsführung der Komplementäre: analog OHG-Gesellschafter Eigenkapital: private Einlagen der Komplementäre und Kommanditisten; Eigenkapitalerhöhung durch Einlagen der Komplementäre bzw. Kommanditisten oder Aufnahme neuer Komplementäre/Kommanditisten Für Aufnahme und Ausscheiden gelten analog die Regelungen der OHG, ebenso für das Wettbewerbsverbot Haftung: Komplementäre gesamtschuldnerisch mit gesamtem Vermögen (einschließlich Privatvermögen); Kommanditisten nur mit Eigenkapitaleinlagen Gewinnverteilung: Einlagen der Gesellschafter sind mit vier Prozent zu verzinsen (sofern der Gewinn ausreicht); Gewinnrest ist „angemessen“ (unterschiedliche Haftung!) zu verteilen; thesaurierte Gewinne erhöhen Kapitaleinlagen
- Kapitalgesellschaften Def.: Kapitalgesellschaften sind juristische Personen; damit sind sie eigene Steuersubjekte Erzielte Gewinne muss die Gesellschaft selbst versteuern (Körperschaftsteuer) stärkere Trennung von Eigentum am Unternehmen und Leitung der Geschäfte; Ausscheiden eines Gesellschafters verringert nicht das Eigenkapital Gesellschaftsrechtliche Kodifizierung in eigenen Regelungswerken (AktG, GmbHG); Vorschriften zur Rechnungslegung: HGB
- Aktiengesellschaft (AG) Def.: Gemäß Aktiengesetz mindestens fünf Aktionäre Seit 1994: Konstrukt der „kleinen AG“: einzelne Person darf AG gründen Kapitaleinlagen: mindestens 50.000 Euro bei Gründung = gezeichnetes Kapital bzw. das Grundkapital (in Aktien gestückelt) Gewinne: Thesaurierung oder Ausschüttung als Dividende an Aktionäre; bei Thesaurierung fließen die Gewinne in die Rücklagen der Gesellschaftkeine Erhöhung des gezeichneten Kapitals Neues Eigenkapital: Ausgabe neuer Aktien Aktie = Wertpapier; verbrieft Anteil am Unternehmen und verkörpert Gesellschaftsrechte (Dividendenbezug, Bezugsrecht, Recht auf Liquidationserlös und Stimmrecht) Aktien können an Dritte verkauft werden--> ein Ausstieg aus Gesellschaft ohne großen Aufwand möglich Arten von Aktien: Inhaberaktien, Nennwertaktien, Stückaktien, Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, Stammaktien und Vorzugsaktien Organe der Aktiengesellschaft: Vorstand: Unternehmensleitung; Aufsichtsrat: Kontroll- und Beratungsfunktion; Hauptversammlung Aktiengesetz regelt grundsätzlich die Verteilung der Rechte; aber Gestaltungsspielräume durch Satzung bzw. Geschäftsordnung Hauptversammlung: Versammlung der Aktionäre, im Regelfall Stimmrecht gemäß der Anzahl eigener Aktien Haftung: - Rückgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Aktionäre nicht möglich; reicht das Vermögen der AG nicht aus, gehen die Gläubiger „leer aus“ - Maximales Verlustrisiko eines Aktionärs (bei Börsenkurs 0) entspricht dem bezahlten Kaufpreis; Gründer verlieren auch ursprüngliche Kapitaleinlage Wert von Aktien: - Bei Börsenhandel besitzt die Aktie einen aktuellen Börsenkurs (= Marktwert = Preis für ein Anteilsrecht an der Gesellschaft) - Börsenkurs ist vom (rechnerischen) Nennwert der Aktie zu unterscheiden; häufig Börsenkurs viel höher als Nennwert - Ansatz zur Bestimmung des Unternehmenswertes einer AG: Börsenkurs x Anzahl ausgegebener Aktien (= Marktkapitalisierung) Aktionär profitiert durch Dividendenauszahlungen und Kurssteigerungen Shareholder Value: Steigerung des Aktionärsvermögens durch Dividendenzahlungen oder Börsenkurssteigerungen
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gründung einer GmbH erfordert keine Mindestpersonenzahl Kapitaleinlagen: 25.000 Euro (Stammkapital) erforderlich Seit 2008: Mini-GmbH (1-Euro GmbH; Startkapital: 1 Euro); jedes Jahr ist ein Viertel des Gewinns ins Stammkapital zu überführen, bis Einlage = 10.000 Euro Übertragung von Stammeinlagen an Dritte nur durch eine notariell beurkundete Abtretung erschwerte Fungibilität (Verwendbarkeit) der GmbH-Anteile
- Struktur der GmbH: Geschäftsführer: - Analog zu Vorstand der AG; aber: bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Beschränkungen des Gesellschaftervertrags (Satzung) gebunden Gesellschafterversammlung: - Entspricht der Hauptversammlung der AG - Wählt – ohne vorgeschriebene Wahlperioden – den oder die Geschäftsführer, die im Handelsregister einzutragen sind - Weisungsbefugnis ggü. Geschäftsführern - Gesellschafter besitzen umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in Bücher der Gesellschaft
- Haftung der GmbH: Aufsichtsrat: - Bei mehr als 500 Arbeitnehmern ist Aufsichtsrat zwingend vorgeschrieben; sonst freiwillig, - Aufsichtsrat hat gleiche Rechte, Pflichten und Aufgaben wie in der AG - Zahl der Gesellschafter einer GmbH ist im Vergleich wesentlich kleiner; sogar einzelner Gesellschafter möglich in Personalunion mit Geschäftsführer (geschäftsführender Gesellschafter) Analog zur AG; Beschränkung auf Gesellschaftsvermögen Im Extremfall nur Verlust der Stammeinlagen Vereinbarte Nachschusspflicht für GmbH-Gesellschafter durch Satzung möglich: - Pflicht bei Bedarf zusätzliche Kapitaleinlagen zu leisten - Höhe des nachzuschießendem Eigenkapitals festgeschrieben oder offen (unbeschränkte Nachschusspflicht) Gewinnverteilung: analog der Aktiengesellschaft
- Genossenschaft Def.: Gesellschaftsrechtlich ein wirtschaftlicher Verein; rechtliche Regelungen im Genossenschaftsgesetz (GenG) kodifiziert Gründung: mindestens 3 Personen, kein Mindestkapital vorgeschrieben; investive Mitglieder sind zulässig, dies soll die Eigenkapital-Beschaffung erleichtern Eintrag ins Genossenschaftsregister ist notwendig Kapitaleinlagen der Mitglieder (früher: Genossen) (Geschäftsanteil) bilden das Grundkapital, - Mehrere Geschäftsanteile je Mitglied möglich, - Jedes Mitglied besitzt ein Geschäftsguthaben (Geschäftsanteil + anteiligen thesaurierten Gewinn) Gewinnverteilung: proportional zur Anzahl der Geschäftsanteile Bei Austritt eines Mitglieds Ausbezahlung des aktuellen Geschäftsguthabens schwankendes Eigenkapital Zusätzliches Eigenkapital: Aufnahme neuer Mitglieder Organe der Genossenschaft ähneln der AG: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung: - Vorstand mindestens zwei Personen (durch Generalversammlung gewählt) ,- Aufsichtsrat mindestens drei Personen; Aufgaben wie in AG - Verzicht auf einen Aufsichtsrat sofern < 20 Mitglieder In Generalversammlung hat jedes Mitglied nur ein Stimmrecht (unabhängig von Genossenschaftsanteilen)Möglichkeit kapitalstarke Mitglieder zu überstimmen Bei mehr als 3.000 Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus der Vertreterversammlung Haftung auf das Vermögen der Genossenschaft beschränkt
- GmbH & Co. KG Mischgesellschaft aus GmbH und KG Erster Schritt: Gründung GmbH; nächster Schritt: GmbH wird zum Komplementär einer Kommanditgesellschaft --> GmbH & Co. KG ist Personengesellschaft, obwohl die Haftung des Komplementärs auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt ist Kann aber die steuerlichen Regelungen einer Personengesellschaft in Anspruch nehmen Kommanditisten häufig zugleich Gesellschafter der GmbH Möglichkeit der Gründung einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG
- KGaA Def.: KGaA (§ 278 Abs. 1 AktG) verbindet die Elemente der Aktiengesellschaft mit denen der Kommanditgesellschaft KGaA zählt zu den Kapitalgesellschaften Eigenkapital: Einlagen der persönlich haftenden Komplementäre und gezeichnetes Kapital der Kommanditaktionäre Eigenkapital: mindestens 50.000; in Aktien gestückelt Neues Eigenkapital: Erhöhung der Einlagen der Komplementäre oder Emission von Aktien an der Börse Haftung der Kommanditaktionäre: analog Aktionären einer AG Vorstand der KGaA ausschließlich Komplementäre Komplementäre in Geschäftsführung haben stärkere Stellung als der Vorstand einer AG Vorstand wird nicht durch den Aufsichtsrat bestellt oder abberufen, Aufsichtsrat hat keine Mitwirkung an Geschäftsführung Hauptversammlung besitzt einige Rechte, die in der AG der Aufsichtsrat innehat Beliebtheit der KGaA hat zugenommen, seit auch eine Kapitalgesellschaft als Komplementär in eine KGaA eintreten kann (GmbH & Co KGaA) KGaA gilt als übernahmeresistent
- Stille Gesellschaft Def.: In einer stillen Gesellschaft (§§ 230-237 HGB) tritt ein „stiller Gesellschafter“ per Gesellschaftervertrag mit seiner Einlage hinzu Stiller Gesellschafter und (Einzel-) Unternehmen bilden dann die stille Gesellschaft (rechnet zur Personengesellschaft) Stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft Dauer einer stillen Beteiligung: kann zeitlich begrenzt werden; bei Beendigung: stiller Gesellschafter erhält seine Einlagen zurück + Anteil am thesaurierten Gewinn Stille Gesellschafter in der Regel von der Geschäftsführung ausgeschlossen Stiller Gesellschafter erhält einen „angemessenen Anteil“ am Gewinn, falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden Insolvenzfall: stiller Gesellschafter wird zum Gläubiger Keine Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern der Gesellschaft Verlustrisiko auf Höhe eigener Einlagen beschränkt
- Regiebetrieb Als öffentlicher Betrieb jeweils stark an jeweilige Gebietskörperschaft gebunden Einnahmen und Ausgaben finden sich als einzelne Etatansätze im Haushaltsplan Einnahmen werden abgeführt, kein eigenes Vermögen Leitung obliegt Beamten (Dezernenten); starker öffentlicher Einfluss Beispiele: Theater und Universitäten
- Eigenbetrieb Im Vergleich zum Regiebetrieb wesentlich selbstständiger Im Haushaltsplan befindet sich nur noch der erwartete Saldo aus Einnahmen und Ausgaben Laufendes Geschäft wird durch kaufmännische Werksführung geführt; zentrale Fragen sollen Vertretungen der Gebietskörperschaften entscheiden Beispiele: kommunale Verkehrs- und Versorgungsbetriebe (Stadtwerke)
- Anstalt öffentlichen Rechts Def.: Öffentliche Körperschaften, für die jeweils eigene Rechtsformen mit individuellen Bestimmungen gelten Beispiele: Gesetzliche Krankenkassen (Sozialgesetzbuch, SGB), Rundfunkanstalten, Sparkassen, Landesbanken
- Öffentliche Kapitalgesellschaft Def.: Unternehmen, die Gewinne erzielen wollen und als Rechtsform einer AG oder GmbH angehören Eigentümer sind öffentliche Hand bzw. Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), mehrere öffentliche Anteilseigner möglich Unterliegt nicht dem öffentlichen Haushalts- und Dienstrecht Beispiele: Deutsche Bahn AG, Flughafen München GmbH, z.T. Stadtwerke und Krankenhäuser