Ertragsteuerrecht (Subject) / Körperschaftsteuer (Lesson)

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  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben bei Gewinnausschüttungen § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 5% gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben
  • Freistellungsverfahren bei Gewinnausschüttungen § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG Ausschüttungen sind zu 100% steuerfrei
  • Einschränkung beim Freistellungsverfahren für Streubesitzdividende § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10%
  • Einschränkung beim Freistellungsverfahren für Streubesitzdividende § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10%
  • Hinzuerwerb einer Beteiligung in Höhe von 10% § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10% gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass § 8b Abs. 1 KStG nur insoweit auf die Gewinnausschüttung der hinzuerworbenen Anteile entfällt.
  • Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft § 8b Abs. 2 KStG
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben bei Veräußerungsgewinnen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5% gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben
  • Kein Steuerfreistellung bei steuerwirksamer Teilwertabschreibung § 8bAbs. 2 Satz 4 KStG
  • Steuerfreistellung bei Wertaufholung einer Teilwertabschreibung § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG
  • Verlustabzug bei Körperschaften § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 10 d EStG Verlustrücktrag und Verlustvortrag
  • Quotaler Untergang der nicht genutzten Verluste § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG mehr als 25% nicht mehr als 50% an einen Erwerber Folge > Die nicht genutzten Verluste gehen anteilig unter
  • Voller Untergang der noch nicht genutzten Verluste § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG mehr als 50% an einen Erwerber Folge > Die nicht genutzten Verluste gehen vollständig unter
  • Organgesellschaft hat die Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter selbst zu versteuern § 16 Satz 1 KStG in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlung
  • Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft Organgesellschaft (OG -Eigenschaft) Kapitalgesellschaft Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem EU/EWR-Staat > § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG Gewinnabführungsvertrag wirksamer Gewinnabführungsvertrag § 291 AktG Höchstbetrag Gewinnabführung § 301 AktG Verlustübernahme § 302 AktG GAV auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen > § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen mehrheitlich an der OG beteiligt > § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG Organträger (OT-Eigenschaften) Kapitalgesellschaft (nicht steuerbefreite Körperschaft) Personengesellschaft (gewerbeliche Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) natürliche Person (gewerblich tätige) > § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG Rücklagenbildung die OG bildet nur wirtschaftlich begründete Rücklagen > § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG
  • Organischer Ausgleichsposten § 14 Abs. 4 KStG
  • Einlagenrückgewähr beim Gesellschafter § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen mindern die Anschaffungskosten der Beteiligung
  • Offene Gewinnausschüttung beim Gesellschafter § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
  • Verdeckte Einlage erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung im Privatvermögen H 17 Abs. 5 Verdeckte Einlage EStH im Betriebsvermögen § 6 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG
  • Nicht abziehbare Ausgleichszahlung bei Organschaft § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG
  • Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft beim Organträger anrechnen § 19 Abs. 5 KStG