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Individualarbeitsrecht (Subject) / Beschäftigung von Ausländern aus Drittstaaten (Lesson)

MP 2015

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  • was wurde nach der Abschaffung der Quoten für ein System eingeführt? ein kriteriengeleitetes Zulassungssystem von Schlüsselarbeitskräften wurde eingeführt. um gezielt hochqualifizierte Arbeitskräfte u. Fachkräfte in Mangelberufen für den österreichischen Arbeitsmarkt anzuwerben.
  • wer ist Ausländer aus einem Drittstaat? jeder der weder eine EWR- noch eine Schweizer Staatsbürgerschaft hat.
  • wann darf eine AG einen Ausländer beschäftigen? wenn entweder der AG oder der AN eine entsprechende Bewilligung besitzen. die Beschäftigung von Ausländern ist bis zur Erteilung der im gestz genannten Bewilligung verboten u. damit rechtswidrig
  • was besagt die Daueraufenthaltsrichtlinie? aufgrund der Daueraufenthaltsrichtlinie sind die MS verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die sich länger als 5 Jahre rechtmäßig in ihrem Hoheitsebiet aufhalten, beim Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer zu bahndeln.
  • warum gelten für türkische AN schon vor Erreichen eines 5jährigen aufenthalts besondere Regelungen.? aufgrund des Assoziationsabkommens EWG- Türkei
  • welche Auswirkung hat die kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige? aufgrund einer RL wurden die MS verpflichtet ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige vorzusehen. (one-shop-Prinzip) die Ausländer müssen nur noch einen einzigen Antrag auf Verleihung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis stellen. die Fremdenbehörde u. das AMS haben darüber in einem aufeinander abgestimmten Verfahren zu entscheiden
  • welche Arten der Bewilligung sieht das AuslBG vor? es wird nach einem Stufensystem vorgegangen: Beschäftigungsbewilligung Rot- Weiß- Rot- Card Blaue Karte EU Rot- Weiß- Rot- Plus Karte
  • unter welchen Voraussetzungen darf eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden? wenn sich für die Stelle, die vom Ausländer besetzt werden will, kein Inländer, EWR- Bürger oder Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang findet. (bedarfsorientierte Arbeitsmarktprüfung) der Arbeitswillige muss über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder über ein Arbeitsvisum nach Fremdenpolizeigesetz (FrG) verfügen Schlüsselkräfte müssen gehobenere Kriterien erfüllen bez. Qualifikation, Alter, Sprachkenntnisse ( dann RWR Card oder Blaue Karte EU verliehen)
  • wann kann der Aufenthaltstitel Rot- Weiß- Rot- Plus Karte gewährt werden? Inhaber der Rot- Weiß- Rot Karte (bei 10 Monaten Beschäftigung innerhalb der letzen 12 Monate) Inhaber der Blauen Karte EU (bei 20 Monaten Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate) all jene Personen, die bereits längere Zeit in Ö. niedergelsassen u. fortgeschritten integriert sind. = Personen, die längere Zeit erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt sind, (dh. aufgrund einer Beschäftigungsbewilligiung, Inhaber eines Befreiuungsscheines, Arbeitserlaubnis nach altem Recht)
  • wer, außer die Besitzer der Rot- Weiß- Rot- Plus Karte, haben noch uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt? alle, die den nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt zustehenden Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" oder den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gem NAG haben Personen, die über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. AsylG verfügen
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  • Als Ausländer gilt nach AuslBG jeder, der nicht die ö. Staatsbürgerschaft hat! Wen nimmt §1 Abs2 AuslBG von diesem Geltungsbereich aus? folgende Arbeitskräfte sind vom Beschäftigungsverbot ausgenommen: Bürger aus dem EWR- Raum + deren Familienangehörige Familienangehörige österreichischer Staatsbürger Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzbedürftige Diplomaten akkreditierte Journalisten Wissenschaftler in Forschung u. Lehre Sonderbehandlung für: Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Ö. tätig werden türkische AN aufgrund des Assoziationsabkommens EWG- Türkei
  • was beschränkt das AuslBG nicht? worin liegt das Problem? die Tätigkeit selbstständiger Unternehmer in Österreich Umgehung des AuslBG durch Scheinselbstständigkeit
  • Wie wird der Begriff der Beschäftigung im AuslBG gefasst? der Begriff der Beschäftigung wird sehr eng gefasst, um Umgehungen zu vermeiden. er umfasst: Arbeitsverhältnisse arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse Ausbildungsverhältnisse Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassung entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt.
  • unter welcher Vorausssetzung dürfen nicht begünstigte AN einer Beschäftigung nachgehen? bei Vorliegen einer Bewilligung durch das Arbeitsmarktserviece!
  • was hat ein AG zu tun, der einen ausländischen AN beschäftigen will? er hat beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen!
  • die erteilte Beschäftigungsbewilligung gilt für: eine bestimmte Person einen konkreten Arbeitsplatz maximal ein Jahr befristet
  • was sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung? Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes lassen die Beschäftigung zu es stehen keine öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen §4 Abs4 AuslBG nennt weitere Voraussetzungen: gesetzliche Voraussetzugen: allgemeine Interessen arbeitsmarktpolitischer, gesamtwirtschaftlicher u. öfftentlicher Art individuelle Voraussetzungen, die durch den AG u. den ausländischen AN erbracht werden müssen
  • was ist die Folge, wenn alle gesetzlichen Voraussetzung für die Beschäftigungsbewilligung gegben sind? der Arbeitgeber hat einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung
  • was zählt zu den individuellen Voraussetzungen des Ausländers, um eine Beschäftigunsbewilligung zu erhalten? Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalttitels (der Beschäftigung nicht ausschließt) kein Vorliegen wichtiger Gründe in der Person des AN, die eine Beschäftigungsbewilligung ausschließen z.B. wiederholte Verstöße gegen das AuslBG
  • was zählt zu den individuellen Voraussetzungen des des Arbeitgebers, um eine Beschäftigunsbewilligung zu erhalten? Beschäftigung muss auf legale Weise zustande gekommen sein Ausländer darf nicht gewerbsmäßig an andere Unternehmer überlassen werden im lezten Jhr dürfen nicht wiederholt Ausländer unzulässigerweise beschäftigt worden sein. AG darf hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes keinen AN, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt haben
  • was ist eine Sicherungsbescheinigung? eine vom AMS befristete Bescheinigung wenn ein AG auf eigene Initiative ausländische AN im Ausland anwerben möchte kann er, um das Risiko auszuschalten, dass der AG in der Folge keine Beschäftigungsbewilligung erhält vom AMS diese befristete Sicherungsbescheinigung erhalten, sofern die für die Bewilligung erforderlichen allgemeinen - und Einzel- Voraussetzungen vorliegen
  • für wie lange kann die Rot- Weiß- Rot- Plus Karte höchstens ausgestellt werden? sie kann für maximal 3 Jahre ausgestellt werden und berechtigt zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang in Österreich.
  • was sind die Voraussetzungen um eine Blaue Karte EU zu erhalten? für wielange gilt diese? sie wird für max. 2 Jahre ausgestellt gilt nur für einen konkreten Arbeitgeber Ausländer, die ein Studium von mind 3 Jahren abgeschlossen haben für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung zugelassen wenn sie zumindest das Eineinhalbfache des durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts verdienenn (3.800€ monatlich)
  • wan benötigt man eine Entsendebewilligung? wenn ein Ausländer von einem Arbeitgeber aus einem nicht EWR- Staat= Drittsaat ohne Betriebssitz im Inland im Bundesgebiet für Arbeiten eingesetzt wird die nicht länger als 6 Monate dauern die Entsendebewilligung darf höchstens für 4 Monate ausgestellt werden. dauern die Arbeiten länger als 6 Monate oder soll sich der betreffenden AN länger als 4 Monate im Bundesgebiet aufhalten, dann benötigt man eine Beschäftigungsbewilligung
  • was ist bei der Entsendebewilligung (im Gegensatz zur Beschäftigungsbewilligung) nicht erforderlich? die Prüfung der Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes ist nicht erforderlich wenn die Arbeitsleistung von Inländern nicht erbracht werden kann
  • In welchem Gewerbe darf keine Entsendebewilligung erteilt werden? im Bau- und Baunebengewerbe
  • Wann bedarf es nicht einmal einer Entsendebewilligung? wenn Ausländer für kurzfristige Arbeiten nach Ö entsand werden für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden Bsp. geschäftliche Besprechungen Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen Ausbildungen ...
  • das zw. der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei abgeschlossene Assoziationabkommen gibt türkischen Staatsangehörigen welches Recht bzw. welches Recht nicht?  türkische Staatsangehörige haben kein erstmaliges Zutrittsrecht zu den Arbeitsmärkten der EWR- Mitgliedsstaaten  das Recht in einem bestimmten EU- Staat zu arbeiten, beschränkt sich auf diesen konkreten Staat, und gewährt kein Freizügigkeitsrecht innerhalb der gesamten EU sie haben ein Recht auf Verlängerung ihrer Arbeitsbewilligung, sofern sie von einem Staat bereits ein Zutrittsrecht erhalten haben nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung haben sie einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitbewilligung beim selben AG, wenn dieser über einen Arbeitsplatz verfügt. nach 3 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung haben sie das Recht sich für den gleichen Beruf bei einem AG ihrer Wahl zu bewerben.  nach 4 Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis