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Bilanzsteuerrecht (Subject) / Grundlagen (Lesson)
Skript 1
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- Istkaufmann § 1 Abs. 1 HGB Kaufmann, ist wer ein Handelsgewerbe betreibt
- Handelsgewerbe § 1 Abs. 2 HGB Gewerbebetriebe, deren Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Art und Weise eingerichten Geschäftsbetrieb erfordert
- Kannkaufmann § 2 Abs. 1 HGB Gewerbliche Unternehmen, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, aber deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist
- Handelsgesellschaften (Formkaufmann) § 6 Abs. 1 HGB Personengesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben oder in das Handelsregister eingetragen sind (§ 105 OHG, § 161 KG) und Kapitalgesellschaften gelten als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG)
- Befreiung von der Buchführungspflicht § 241a HGB Einzelkaufleute an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 € Umsatz und 50.000 € Jahresüberschuss
- Derivative Buchführungspflicht § 140 AO Derivative oder abgeleitete Buchführungspflicht die nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen
- Originäre Buchführungspflicht § 141 AO Gewerbeliche Unternehmer oder Land- und Forstwirte die folgende Grenzen nicht überschreiten: Umsatz größer als 500.000 € oder Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Flächen größer 25.000 € oder Gewinn größer als 50.000 €
- Bestandteile des Jahresabschlusses bei Nichtkapitalgesellschaften § 242 Abs. 3 HGB Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
- Bestandteile des Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften § 264 Abs. 1 HGB Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang
- Indizien für ein Handelsgewerbe - eigene Mitarbeiter - Kassenführung - Buchführung - Gewinn
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- Ziele der Handelsbilanz Gläubigerschutz - durch Ergebnisermittlung (Ausschüttungsbemessungsfunktion) - Information
- Tatbestandsmerkmale Gewerbebetrieb § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG - selbständige - nachhaltige Betätigung - mit der Absicht Gewinn zu erzielen - teilnahme am allgemeinen Wirtschaftlichen Verkehr - kein LuF und - keine selbständige Arbeit - und keine Vermögensverwaltung
- Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss § 243 Abs. 3 HGB Der Jahresabschluss ist innerhalb einer dem ordnungsgmäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Laut BGH soll die Zeitspanne nicht länger als 9 Monate sein. Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB den Jahresabschluss innerhalb der ersten 3 Monate auzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich die Zeitspanne auf insgesamt 6 Monate gemäß § 264 ABs. 1 Satz 4 HGB.
- Prüfreihenfolge Bilanzierung 1. Ansatz dem Grunde nach 2. Ansatz der Höhe (Zugangsbewertung) 3. Ansatz am Stichtag (Stichtags- oder Folgebewertung)
- Direkte Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Ansatz und/oder Bewertung der Handelbilanz kann in die Steuerbilanz übernommen werden
- Eingeschränkte Maßgeblichkeit § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts wird ein von der Handelsbilanz abweichender AnsatzBewertung gewählt nur wirksam, wenn Wirtschaftsgüter ein gesondertes Verzeichnis geführt wird
- Durchberechnung der Maßgeblichkeit § 5 Abs. 6 EStG wenn in der Steuerbilanz zwingend aufgrund einer steuerlichen Vorschrift ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz/Bewertung zu berücksichtigen ist (§ 60 Abs. 2 EStDV)
- Bilanzierungsverbot für Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens dürfen nicht bilanziert werden.
- Vollständigkeitsgebot § 246 Abs.1 Satz 1 HGB Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.