Rechtskunde (Subject) / GFK II Nr. 7 - Vertiefte Kenntnisse des Gefahrstoffrechts / CLP-Verordnung 1272/ (Lesson)
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- Das Definitionsprinzip im Gefahrstoffrecht □ a ist nur zur Einstufung von gasförmigen Gemi schen hinsichtlich ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften vorgesehen. □ b ist ein Einstufungsprinzip, das benutzt wird für gefährliche Stoffe, die nicht nach dem Listenprinzip erfasst sind. □ c hat absoluten Vorrang vor anderen Einstufungsmethoden. □ d ist die einzige Möglichkeit, die toxiko logischen Eigenschaften eines Gemisches zu bestimmen, die mehrere toxikologisch relevante Komponenten enthält b
- Das Listenprinzip im Gefahrstoffrecht ermöglicht die Einstufung □ a sämtlicher chemischer Stoffe. □ b bestimmter gefährlicher Stoffe. □ c sämtlicher gefährlicher Gemische. □ d bestimmter gefährlicher Gemisch b,d
- Im Sinne der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] wird ein flüssiger Stoff mit einem Flammpunkt von < 23°C und einem Siedepunkt von < 35°C mit folgendem Gefahrenhinweis versehen: □ a Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar □ b Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar □ c explosionsgefährlich □ d entzündlic b
- In welche Kategorie wird ein Stoff nach der Gefahrstoffverordnung eingeteilt, der als krebserzeugend eingestuft ist? □ a Kategorie 0 □ b Kategorie 2 □ c Kategorie III B □ d Kategorie 1 b,d
- Welche Kennzeichnung muss bei MDI-haltigen PU-Montageschäumen auf der Verpackung angegeben sein, wenn auch Propan als Treibmittel enthalten ist? □ a Hochentzündlich (F+) und Giftig (T) □ b Leichtentzündlich (F) und sehr Giftig (T+) □ c Flamme GHS 02 und Gasflasche GHS 04 □ d Brandfördernd (O) und Ätzend (C) c
- Kriterien und Anforderungen für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und Gemischen findet man □ a im Anhang VI RL 67/548/EWG. □ b in RL 1999/45/EG. □ c im Anhang zum Chemikaliengesetz. □ d für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzgesetz a,b
- Kriterien und Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen findet man □ a in der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] Titel II und III. □ b im Anhang VI Tabelle 3.1 CLP-Verordnung. □ c im Anhang zum Chemikaliengesetz. □ d für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzgesetz. a,b
- Welches Erzeugnis darf nicht hergestellt oder verwendet werden, wenn es Asbest enthält? □ a Spielzeug □ b Pulver, aus denen Heimwerker Spachtelmasse bereiten □ c Dichtungen □ d Bodenbeläg a,b,c,d
- Benzol (5 % in Mischung mit Ethylalkohol) darf in einem Gewerbebetrieb □ a zum Entfetten von Oberflächen verwendet werden. □ b als Lösemittel für herzustellende Schuhpflegemittel verwendet werden. □ c als Lösemittel für Klebstoffe verwendet werden. □ d für Lehr- und Ausbildungszwecke verwendet werden. d
- Wann dürfen Sie für einen Kunden Bleichlauge in eine Lebensmittelflasche (z.B. Sprudelflasche) abfüllen? □ a Gar nicht. □ b Wenn die Flasche zuvor richtig und vollständig gekennzeichnet wurde. □ c Wenn die Flasche keine sichtbaren Schäden (z.B. Sprünge) aufweist. □ d Wenn der Kunde älter als 18 Jahre und sachkundig im Umgang mit Gefahrstoffen ist a
- Wie müssen gefährliche Stoffe und Gemische verpackt sein? □ a Die Verpackung muss so ausgelegt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht austreten kann. □ b Sie dürfen nicht in Behältnissen verpackt sein, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika verwechselt werden kann. □ c Die Verpackungen dürfen nicht die aktive Neugier von Kindern wecken oder die Verbraucher irreführen. □ d Eine vorschriftsmäßige Transportverpackung darf auch bei Tätigkeiten verwendet werden a,b,c,d
- Darf für einen Kunden ein Gefahrstoff in eine mitgebrachte Flasche abgefüllt werden? □ a Ja, wenn die Flasche zuvor richtig und vollständig gekennzeichnet wird. □ b Ja, wenn die Flasche keine sichtbaren Schäden (Sprünge) aufweist. □ c Nur wenn keine Verwechslung mit einer Getränkeflasche möglich ist. □ d Nein, das Abfüllen in mitgebrachte Behältnisse ist grundsätzlich nicht zulässig a,b,c
- Welche Aussage zur Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen ist richtig? □ a Es gibt keine speziellen Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung. □ b Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündlichen oder reizenden Gefahrstoffen kann die Angabe der R- und S-Sätze entfallen, wenn die Verpackung nicht mehr als 1,25 Liter enthält. □ c Die verkehrsrechtlichen Gefahrensymbole sind generell durch die Gefahrensymbole und die zugehörigen Gefahrenbezeichnungen der Gefahrstoffverordnung zu ersetzen. □ d Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die aus Deutschland in Staaten außerhalb der EU und des EWR verbracht werden, müssen nicht nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung verpackt und gekennzeichnet sein d
- Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische? □ a Die Verpackung muss eine vorgegebene charakteristische Form aufweisen. □ b Die Verpackung darf nicht zu Verwechselungen mit Lebensmitteln Anlass geben. □ c Der Werkstoff der Verpackung darf nicht mit dem Stoff bzw. dem Gemisch reagieren. □ d Das Verpackungsmaterial muss eine bestimmte Farbe aufweisen. b,c
- Dürfen Gefahrstoffe in anderen als den Originalbehältnissen aufbewahrt und abgegeben werden? □ a Pflanzenschutzmittel generell nicht □ b ja, wenn anschließend eine Verpackung und Kennzeichnung entsprechend der Gefahrstoffverordnung erfolgt □ c nur, wenn die Behältnisse keine Verwechslung mit Trink- oder Essgefäßen zulassen □ d alle Gefahrstoffe nicht a,b,c
- Gibt es für die Größe der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe konkrete Vorschriften? □ a Die Größe der Kennzeichnung kann entsprechend der Verpackung frei gewählt werden. □ b Die Größe muss mindestens 5 % der Verpackungsoberfläche einnehmen. □ c In Abhängigkeit vom Rauminhalt der Verpackung werden Mindestformate vorgeschrieben. □ d Die Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung muss mindestens gleich groß sein, wie die Kennzeichnung nach den Transportvorschriften c
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- Welche Aussage zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische ist falsch? □ a Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen bis 500 ml nicht vorgeschrieben. □ b Die Kennzeichnung muss deutlich abgefasst, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein. □ c Die Kennzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht werden. □ d Die Kennzeichnung muss generell nur auf einer Seite der Verpackung angebracht werden. a,d
- Wie müssen asbesthaltige Erzeugnisse nach der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] gekennzeichnet werden? □ a als giftig □ b als krebserzeugend □ c nach besonderen Vorschriften, unter anderem mit einem hellen „ a " auf dunklem Grund □ d nur asbesthaltige Gemische müssen gekennzeichnet werden, Erzeugnisse nicht c
- Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen u. a. für □ a asbesthaltige Erzeugnisse. □ b Formaldehyd abgebende Erzeugnisse. □ c Aerosoldosen („Spraydosen"). □ d bleihaltige Gemische a,b,c,d
- Für welche Erzeugnisse bzw. Gemische bestehen besondere Kennzeichnungsvorschriften? □ a Formaldehydabgebende Erzeugnisse □ b Pentachlorphenol (PCP) und PCP-haltige Gemische □ c Zinkphosphathaltige Gemische □ d Epoxidhaltige Gemisch a,b,d
- Bei welchen Gemischen dürfen bei Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] die H- und P-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält? □ a bei oxidierenden Gasen Kategorie 1 □ b bei Gasen unter Druck □ c bei hautreizenden Gemischen Kategorie 1 □ d bei entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 2 a,b,d
- Muss ein Gemisch als „Giftig" gekennzeichnet werden, so kann, falls die Stoffliste nichts anderes vorsieht, □ a das Gefahrensymbol „Reizend" entfallen. □ b das Gefahrensymbol „Ätzend" entfallen. □ c das Gefahrensymbol „Brandfördernd" entfallen. □ d keine der vorstehend aufgeführten Kennzeichnungen entfallen a,b
- Wovor warnen die H-Sätze der 200er Reihe □ a vor Umweltgefahren □ b vor Physikalischen Gefahren □ c vor Gesundheitsgefahren □ d vor Chemischen Gefahren b
- Wann dürfen bei Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] die H- und P- Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält? □ a bei Gasen unter Druck □ b bei oxidierenden Feststoffen der Kategorie 1 □ c bei entzündbaren Feststoffen der Kategorie 1 □ d bei augenreizenden Stoffen der Kategorie 1 a,c
- Der Hinweis „Irreversibler Schaden möglich" weist auf □ a mögliche bleibende Gesundheitsschäden hin. □ b mögliche krebserzeugende Wirkung hin. □ c die Gefahr, besonders schwerwiegender, schlecht heilbarer Verletzungen hin. □ d mögliche erbgutverändernde Wirkung hin a,d
- Wovor warnen die H- Sätze der 300er Reihe? □ a vor physikalischen Gefahren □ b vor Gesundheitsgefahren □ c vor Umweltgefahren □ d vor Gewässerverunreinigunge b
- Wovor warnt der R-Satz „Gefahr kumulativer Wirkungen"? □ a Das Gemisch hat mehrere, mindestens drei, gefährliche Eigenschaften. □ b Das Gemisch hat gefährliche Eigenschaften, die an den Gefahrensymbolen nicht zu erkennen sind. □ c Das Gemisch ist möglicherweise krebserzeugend. □ d Das Gemisch kann sich im menschlichen Körper anreichern und ihn möglicherweise schädigen d
- Was muss bei der Kennzeichnung von Lösemittelmischungen nach der Richtlinie 1999/45/EG, deren Einzelbestandteile jeweils in der Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind, beachtet werden? □ a Es müssen alle für die Einzelsubstanzen verwendeten Gefahrensymbole und Bezeichnungen verwendet werden. □ b Die erforderlichen Gefahrensymbole und Bezeichnungen können über eine Berechnung und/oder physikalisch-chemische Daten ermittelt werden. □ c Es sind Gefahrensymbole und Bezeichnungen des in höchster Konzentration enthaltenen Gefahrstoffes zu übernehmen. □ d Es gibt keine bestimmte Regelung b
- Zieht die Einstufung eines Stoffes oder Gemisches mehr als ein Gefahrenpiktogramm auf dem Kennzeichnungsetikett nach sich, können welche weggelassen werden? □ a GHS05 □ b GHS06 □ c GHS07 □ d GHS08 c
- Für welche Stoffe und Gemische bestehen spezielle stoffspezifische zusätzliche Kennzeichnungspflichten? □ a Benzol und benzolhaltige Gemische □ b cyanacrylathaltige Gemische □ c cadmiumhaltige Gemische □ d arsenhaltige Gemisch b,c,d
- Wie kann man die Gefahrensymbole bestimmen, mit denen Lösemittelmischungen gekennzeichnet werden müssen, deren Einzelbestandteile jeweils als Gefahrstoffe eingestuft sind? □ a Indem man alle für die Einzelsubstanzen erforderlichen Gefahrensymbole verwendet. □ b Indem man die erforderlichen Gefahrensymbole über eine Berechnung ermittelt. □ c Indem man die in der VO (EG) Nr. 440/2008 beschriebenen Messungen oder Versuche durchführt. □ d Indem man das Gefahrensymbol des in höchster Konzentration enthaltenen Gefahrstoffes übernimmt b,c
- Um ein Gemisch einzustufen, das eine Komponente mit toxischen Eigenschaften enthält, existieren bestimmte Konzentrationsgrenzen, die überschritten sein müssen, damit der Inhaltsstoff eine Einstufung des Gemisches als Gefahrstoff zur Folge hat. Welche Konzentrationsgrenze ist für flüssige und feste Gemische richtig? □ a 0,1 % für sehr giftige Inhaltsstoffe □ b 1 % für giftige Inhaltsstoffe □ c 10 % für giftige Inhaltsstoffe □ d 1 % für gesundheitsschädliche Inhaltsstoffe a,d
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- Bei der Einstufung von Gemischen nach der Richtlinie 1999/45/EG ist folgendes zu beachten: □ a Die Einstufung der Gemische muss anhand von vorgegebenen Prüfungen erfolgen. □ b Die Einstufung als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich erfolgt aufgrund vorgegebener Prüfungen. □ c Anforderungen für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008. □ d Gemische ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind keine Gefahrstoffe b,c,d
- Die Einstufung von Gemischen nach der „konventionellen Methode" (eine Rechenmethode) nach der Richtlinie 1999/45/EG □ a ist eine Möglichkeit für die Einstufung von Gemischen aufgrund toxischer Eigenschaften. □ b ist eine Methode zur Einstufung bislang nicht eingestufter Stoffe. □ c ist eine Möglichkeit für die Einstufung von Gemischen aufgrund physikalisch chemischer Eigenschaften. □ d ist eine Möglichkeit der Einstufung von Gemischen unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen für die Einzelkomponenten a,d
- In PU-Montageschäumen ist MDI (Diphenylmethan- 4,4’-diisocyanat) enthalten. Mit welchem Gefahrensymbol und welchem Gefahrenhinweis müssen MDI-haltige Montageschäume gekennzeichnet sein? □ a mit dem R-Satz 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) □ b mit dem R-Satz 49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen) □ c mit dem Gefahrensymbol gesundheitsschädlich □ d mit dem Gefahrensymbol giftig a,c
- Ab welchem Gehalt an freiem MDI ist die K ennzeichnung von Bau- und Montageschäumen mit dem R- Satz 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) erforderlich: □ a 0,5 % □ b 0,3 % □ c 0,2 % □ d 1 % d
- Welche mögliche Gefahr für die Gesundheit besteht beim Umgang mit MDI-haltigen Montageschäumen, wenn der Gehalt an freiem MDI im Produkt z.B. mehr als 10 % beträgt? Verwenden Sie hierfür die beigefügte Stoffliste! □ a Verursacht Verätzungen (R34) □ b Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut (R36/37/38) □ c Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich (R42/43) □ d Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (R40) b,c,d