HGB (Subject) / Handelsgewerbe & Kaufmannstätigkeit (Lesson)

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  • Kaufmann Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe bereibt
  • § 2 HGB Gewerbe jede - äußerlich erkennbare (geht an den Markt, Bsp.: Kundengewinnung bei Wirtschaftprüfern, keine eigene Vermögensverwaltung) - selbstständige - auf unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtete - entgeltlich mit gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit - die nicht freier Beruf ist
  • freier Beruf - persönliche Fähigkeit steht im Vordergrund und nicht die unternehmerische Organisation - Bsp.: Ärtze, Juristen und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater = zahlen keine Gewerbesteuer
  • § 1 HGB - Kaufmann Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt - Ist-Kaufmann, deklaratorische Eintragung, da bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird
  • § 1 Abs. 2 HGB - Indizien Handelsgewerbe Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert Indizien: - Notwenidigkeit kaufm. Buchführung & Bilanzierung - Anzahl der Mitarbeiter (> 3 MA) - Umsatz (>= 250.000 €/Jahr) - Kundenkreis (>10 Kunden) -> objektiv, erforderlich oder nicht
  • § 2 HGB - Kann-Kaufmann - Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen = durch die Eintragungen Kaufmann (=Kann-Kaufmann, keine Pflicht). Wird erst durch die Eintragung Kaufmann = konstitutiv
  • § 3 HGB Sonderregelungen Land- und Forstwirte Auf dem Betrieb der Land- und Fortwirtschaft findet § 1 keine Anwendung - Landwirtschaft = es wird selbst angebaut, kein reiner Produktionsbetrieb § 3 Abs. 2: Kann-Kaufmann = Ausnahme 
  • § 6 BGB Handelsgesellschaften haben Kraft ihrer Rechtsform gemäß § 6 Abs.1 HGB den Status des Kaufmannes
  • § 5 HGB - Wenn man im Handelsregister eingetragen ist, dann kann sich nicht darauf berufen werden, dass sein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist - Gewerbe muss unter der Firma jedoch betrieben werden