Mündliche Prüfung Steuerberater (Subject) / Recht Heft 3 GmbH (Lesson)
There are 15 cards in this lesson
GmbH
This lesson was created by Hege.
This lesson is not released for learning.
- Gründung einer GmbH Gründungsphasen: 3 1. Vorgründungsgesellschaft: Entschluss zur Gründung. GbR/OHG, kein Übergang von Rechten und Pflichten auf GmbH 2. Vorgesellschaft, Vor-GmbH: Beurkundung der Satzung, § 2 (1) GmbHG. Übergang von Rechten und Pflichten auf GmbH mit Eintragung. Problem: Haftung der Gründungsgesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH 3. GmbH: Eintragung (konstitutiv) der GmbH ins Handelsregister, § 11 (1) GmbHG
- Haftung des GmbH-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH Grundsatz und Ausnahme! Grundsatz: Quotale Innenhaftung: -stets, wenn GmbH zur Eintragung gelangt (sog. Unterbilanz) -grds. auch dann, wenn GmbH nie eingetragen wird -unbeschränkt in Höhe der Beteiligung + Verluste zum Zeitpunkt der HR-Eintragung Ausnahme: unbeschränkte Quotale Außenhaftung -GmbH nicht zur Eintragung gelangt -und Vor-GmbH = vermögenslos
- Mantelkauf Eine Mantelgesellschaft (auch als Firmenmantel bezeichnet) ist eine spezielle Erscheinungsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG, GmbH). Sie zeichnet sich durch das Fehlen einer operativen Geschäftstätigkeit aus.
- Gründung GmbH Notwendige Schritte bis zum Entstehen: 1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages, § 3 GmbHG 2. Bestellung der Organe der GmbH, mindestens GF, § 35 (1) GmbHG 3. Aufbringung des Stammkapitals, Einzahlung der Mindesteinlagen, §§ 5, 7 GmbHG 4. Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das HR durch sämtliche GF, § 7 (1), § 8, § 78 GmbHG Beachte: Versicherung der GF, dass das eingezahlte Stammkapital in vollem Umfang, mit Ausnahme der Aufwendungen für Gründungskosten, zu ihrer Verfügung steht. 5. Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch Registegericht, § 8 (2), §§ 9-9c GmbHG 6. Eintragung der GmbH im Handeslregister mit konstitutiver Wirkung, § 11 (1) GmbHG. Die GmbH entsteht mit Eintragung.
- Was bedeutet vereinfachtes Gründungsverfahren bei der GmbH? Verwendung von Musterprotokollen, § 2 (1a) GmbHG, wenn die Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter und 1 GF hat.
- Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG Gesellschaft, die ohne Mindestkapital gründbar ist. Ganz bewusst ist die Schaffung der haftungsbeschränkten UG als Gegenmodell zur Ltd. erfolgt.
- Unternehemensgesellschaft Kapitalaufbringung, Firmierung, Rechtsqualität, gesetzliche Rücklage, Umfimierung Kapitalaufbringung: Stammkapital mindestens 1€ Firmierung: Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) Rechtsqualität: Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine Rechtsform, sondern eine GmbH. Alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten dt. Rechts, die die GmbH betreffen, gelten. Gesetzliche Rücklage: 1/4 des um den Verlustvortrag aus dem Vj. geminderten JÜ Umfimierung: die UG kann nach § 5a (5) GmbHG in eine normale GmbH umfirmieren.
- Was ist eine verdeckte Sacheinlage? Sacheinlagen bei Gründung der GmbH unterliegen den zusätzlichen Gründungserfordernissen nach § 5 (4) GmbHG, insbesondere einer Bewertung der Sacheinlage im Rahmen eines Sachgründungsberichtes. Mit verdeckten Sacheinlagen sind häufig anzutreffende Gestaltungen gemeint, in denen versucht wird, diese besonderen Gründungsvorschriften zu umgehen. Verdeckte Sacheinlage: Formelle Vereibarung einer Bareinlage, die wirtsch. betrachtet durch eine Sacheinlage erfüllt wird und auf einer vorherigen Abrede der Gesellschafter oder der Gesellschafter und dem Gesellschafter beruht.
- Cash-Pool-System Der Begriff Cash-Pooling oder Liquiditätsbündelung (engl. „cash“ = Liquidität und „pooling“ = zusammenführen) bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich durch ein zentrales, meist von der Konzernobergesellschaft übernommenes Finanzmanagement, das den Konzernunternehmen überschüssige Liquidität entzieht bzw. Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht.
- Verdeckte Einlage, § 19 (4) GmbHG (4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
- Rückzahlung der Einlage, § 19 (5) GmbHG 5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.
- Kapitalerhaltung, § 30 GmbHG § 30 Kapitalerhaltung (1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
- Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung § 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
- Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer aus 2 Vorschriften: 1. Anspruch der GmbH aus § 43 (2) GmbHG: haftende Person, Pflichtverletzung, Schäden und Kausalität, Verschulden 2. Anspruch der GmbH aus § 64 GmbHG: Zahlung, nach Eintritt der Insolvenzreife, Verschulden des Geschäftsführers, Ermittlung des Schadens, Haftung für Zahlung an Gesellschafter, die erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit führt
- Wann sind Gesellschafter ein Vertretungsorgan? Gesellschafter vertreten bei Führungslosigkeit die Gesellschaft passiv, § 35 (1) S. 2 GmbHG.