Mündliche Prüfung Steuerberater (Subject) / Zivilrecht Heft 1 Aufbau des BGB (Lesson)

There are 14 cards in this lesson

Zivilrecht

This lesson was created by Hege.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Wie viele Bücher hat das BGB? 5
  • Nenne 3 von 5 Büchern des BGB! 1. Allg. Teil §§ 1-240 BGB 2. Schuldrecht §§ 241-853 BGB 3. Sachenrecht: §§ 854-1296 BGB 4. Familienrecht: §§ 1297-1921 BGB 5. Erbrecht: §§ 1922-2385 BGB
  • Wie ist das Recht einzuteilen? In öffentliches Recht und in Privatrecht. 
  • Was regelt das öffentliche Recht? Über- Unterordnung mit dem Staat: z.B. Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht
  • Was regelt das Privatrecht? Die Gleichordnung, durch das Allg. Privatrecht und durch das besondere Recht: HGB, GmbHG, AktG, Arbeitsrecht
  • Wo hat der BFH seinen Sitz? Wie viele Senate? Präsident? München 11 Senate Wellinghoff
  • Was bedeutet Privatautonomie? Privatautonomie bedeutet im Zivilrecht Vertragsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Eigentumsfreiheit, der Eheschlissungsfreiheit und der Testierfreiheit. 
  • Nenne die Formen der privatautonomen Gestaltung? 1. Willenserklärung 2. Rechtsgeschäft 3. Vertrag 
  • Welche Rechtshandlungen gibt es? 1. Realakte: tatsächliches tun z.B. Übergabe einer Sache, Verarbeitung einer Sache 2. Rechtsgeschäfte: Willenserklärungen, Verträge, Testamente 3. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen: Einrede der Verjährung (§ 214 BGB), Mahnung (§ 286 BGB) 
  • Was ist ein Rechtsgeschäft? 1. mindestens 1 Willenserklärung 2. bestimmter Erfolg: z.B. Vertrag, Kündigung, Beschluss
  • Wie kommt ein Vertrag zustande? Durch  Angebot und Annahme. 
  • Was ist eine Willenserklärung? Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willen. 
  • Rechtsbindungswille setzt sich zusammen aus dem Erklärungswille: Bewusstsein, dass Handhabung irgendeine rechserhebliche Erklärung darstellt und dem Geschäftswillen: Wille, mit der Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen  nach objektivem Empfängehorizont, §§ 133, 157 BGB. 
  • Wie sind Willenserklärungen auszulegen? Gem. §§ 137, 157 BGB: nach dem objektivem Empfängerhorizont Maßgeblich: Wirklicher Wille des Erklärenden ist zu erforschen nach dem objektiviertem Verständnis eines Empfängers.