SOZIALRECHT (Subject) / Soz.Vers.Pfl.Beschäftigung (Lesson)
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Grundlagen/Grundsötze
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- Was ist das Sozialversicherungsverhältnis für ein Rechtsverhältnis? Was weißt du darüber? gesetzliches Schuldverhältnis zw. Leistungsträger und Leistungsberechtigten Hauptleistungspflichten= Zahlen der Sozialvers.beiträge und Erbringung der Sozialleistungenentsteht mit vorliegen der gesetzl. festgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungenbei Zweifeln kann Feststellungsklage gem. §55 SGG erhoben werden Träger der Sozialvers. sind ör-Körperschaften
- Was ist der besondere Teil des SGB? Gem. §68 SGB1 gibt es Bereiche, die derzeit noch nicht im Sozialgesetzbuch aufgenommen wurden und in eigenen Gesetzbüchern geregelt sind, aber trotzdem zum Sozialrecht gehören und künfitg ins SGB aufgenommen werden sollen.
- Welche Säulen der soz. Absicherung gibt es? Soziale VorsorgeSoziale FörderungSoziale Hilfe
- Was ist gem. §31 SGB I zu beachten? Sozialvers.träger sind hinsichtl. ihrer Leistungen an die gesetzl. Vorschriften gebunden; Verboten sind:soz. Leistungen ohne Rechtsgrund zu verweigernsoz. Leistungen ohne Rechtsgrund zu gewährensoz. Leistungskatalog zu erweiternabweichende Leistungen zu gewähren
- Was ist mit der Versicherungspflicht gemeint? der gesetzlich normierte Versicherungszwang (Bedingungen etc sind in den einzelnen Gesetzbüchern der jew, Versicherung geregelt)Es ist keine Anmeldung nötig, die Vers.pflicht kommt kraft Gesetztes zustande.Eine Leistung wird bei Vorliegen des Versicherungsfalls erbracht , wenn Versicherungspflicht vorliegt. ggf. muss jedoch ein Antrag gestellt werden.Ausnahmen von der Vers.pflicht sind im jew. Gesetzbuch geregelt Es greift das Solidaritätsprinzip!!!
- Was ist der Geltungsbereich des SGB? Grds. gilt das SGB für alle, die ihren gewöhnl. Aufenthaltsort oder Wohnsitz in D haben (mind. die Hälfte des Jahres)+ --> regelt auch örtl. Zuständigkeit
- Wer ist nach dem pers. Geltungsbereich versichert? Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung versichert sind. Dies gilt auch, wenn ein Beschäftigter aufgrund seiner Tätigkeit ins Ausland versandt wird. §4 Abs.1 SGB IV
- Was ist der Unterschied zwischen Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Versicherungsfreiheit? Versicherungspflicht= gesetzl. normierter VersicherungszwangVersicherungsberechtigung= frewi. Beitritt möglich, wenn keine Vers.pflicht besteht (zB Selbstständige)Versicherungsfreiheit= benötigen keine sozl.Vers. . weil bereits anderweitig abgesichert oder Schutz nicht nötig (zB Rentner keine AL Versicherung)
- Wer ist nach §7 SGB IV versicherungspflichtig? mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftl. BetriebenPraktikanten und Studenten (nur KV)Behinderte in Einrichtungen (nur KV und RV)Strafgefangene (UV)
- Welche Pflichten hat der AG? 1. Prüfung Versichrungspflicht/Freiheit2. Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens3. Berechnung und Zahlung Gesamtsozialvers.beitrag4. Meldungen nach DEÜV 5. Führung von LohnunterlagenJahresmeldung der am 31.12. versicherten Beschäftigung mit erste auf neujahr folgenden Gehaltsabrechnung -> spätestens bis 15.4.
- Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer? Mitwirkungspflicht:Angabe von Tatsachenpers. Erscheinen, wenn Behörde dies verlangtUntersuchungen, wenn diese nötigHeilbehandlungen berufsfördernde MaßnahmenGrenze der Mitwirkungspflicht= alles was übermäßig belastet, alles, was Träger für Leistung wissen muss
- Was passiert, wenn AN Mitwirkung verweigert? Leistung kann ganz o,. teilweise entzogen werden, wenn Leistunsgberechtigung nicht nachgewiesen oder Berechtigter notwendige Mithilfe schuldhaft verweigert. dies muss aber vorher angekündigt werden+ angemessene Fristsetzung
- Welche Pflichten haben die Leistungsträger? Berechtigte haben Anspruch bei gesetzl. geregelter Notlage:Bei Vorsorgeleistungen-> Tatbestandsvoraussetzungen reichen aus, keine Prüfung der pers. Situation (zB bei Rente oder KV)Fürsorge: mögliche Selbsthilfe wird angerechnet/ Subsidiarität der gesetzl. LeistungGrundsätzlich gilt: Geld vor Sachleistungen, Sozialleistungen richten sich immer nach Besonderheit des EinzelfallsTräger haben:Beratungspflicht:Nebenpflicht aus dem Soz.Vers.Verhältnis-> umfasst Beratung über Anspruch, Gestaltungsmöglichkeiten und mögl. NachteileSpontanberatungspflicht: Beratung auch ohne Wunsch, wenn konkreter Anlass erkennbar ist/ bekannt wirdWenn Träger Nebenpflicht nicht/nicht ausreichend nachkommt= Herstellungsanspruch -> Situation so wiederherstellen, wie sie vor bzw ohne die falsche Beratung gewesen wäre- bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich,
- Welche Beiträge sind zu entrichten? Bemessen wird vom Soz.Vers.Pfl. Bruttolohn bis zur jew. Beitragsbemessungsgrenze AG zahlt einen Teil, UV zu 100%UV und Umlagen U1-U3 werden gesondert abgeführtKV.RV AV PV werden als Gesamtsozialvers.beitrag an Einzugsstelle (=Krankenkasse) abgeführt.
- Was macht die Einzugsstelle und wer ist das? überwacht Einreichung der Beitragsnachweise und Zahlung der Beiträgezu spät gezahlte Stelle macht Einzugsstelle geltendentscheidet über Versicherungspflicht und Beitragshöheprüft Einhaltung der Entgeltgrenzen bei geringf. Beschäftigungleitet Beitröge an Träger der anderen Versicherungen weiter, inkl Säumniszuschlägen und Zinsen --> arbeitstäglich
- Was für Leistungen werden erbracht? Woran messen sie sich? Leistungsanspruch richtet sich nach Bedürftigkeit und nicht nach individ. Risiko (zB Raucher)notwendiges an Unterstützung ist Ober und UNtergrenze -> andere Zielrichtungen je nach VersicherungszweigAusnahme: Äquivalenzprinzip bei der RV Rente bemisst sich nach Beitragsjahren, Rentenpunkten, Alter, Rentenartfaktor, Rentenwert Leistungen der UV werden von Amts wegen erbracht, alle anderen auf Antrag
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- Was ist das soz.vers.pfl. Entgelt?= Arbeitsentgelt= alle laufenden und einmaligen Zahlungen aus einer Beschäftigung, egal ob Rechtsanspruch darauf oder nicht und in welcher Form sie geleistet werdenAusnahmen sind Beiträge zur BAV bis 4% vom jährl. Brutto und steuerfreie AufwandsentschädigungenEinmalige Leistungen die keinem festen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden können sind auch pflichtig!
- Wer übernimmt die Haftung für den soz.vers.Beitrag und wie sieht es bei Leiharbeitern aus? AG haftet für den gesamten BeitragHaftung umfasst Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen für gestundete BeiträgeFür die Haftung ist entscheidend, ob der AG die Versicherungspflicht hätte kennen müssen , nicht ob er sie tatsächlich gekannt hatBei Leiharbeit haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge
- Was für Säumniszuschläge werden fällig, wenn der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht rechtzeitig abgeführt wird ? -> spätestens bis 3, Arbeitstag vor Monatsende1% pm. auf den auf volle 50€ abgerundeteten Betrag für jeden angefangenen MonatAusnahme-> rückwirkende Forderung, wenn AG kein Verschulden hat
- Was ist eine Betriebsprüfung? Wie wird sie durchgeführt? Träger der Rentenversicherung prüft, ob AG seinen Melde und Zahlungspflichten ordnungegem. nachkommt Prüfung in den Räumen des UNternehmens -> Unternehmen muss entgeltfrei Räumlichkeiten und für Prüfung notwendige Hilfsmittel stellenPrüfung mind. alle 4 Jahre, auf Antrag des AG früher.Ankündigung idealerweiise 1 Monat , aber mind. 14 Tage vor PrüfungKeine Ankündigung wenn besonderer Grund dafür vorliegt Auf Anregung der Einzugsstelle frühere Prüfung möglichAusführung: Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und Bemessungsgrenzen für den ZeitraumZahlungen des AG werden geprüftWeiterleitung+ Abrechnung durch Einzugsstelle Prüfung beim Arbeitgeber Vorzulegen sind: Alle Lohn/Gehaltsunterlagen und alle BeitragsunterlagenMitwirkungspflichten:Führung der Unterlagen, sodass in angemessenem Zeitraum Überblick über formelle und sachliche Richtigkeit möglich istBescheide und Prüfberichte müssen der Finanzverwaltung vorgelegt werden Abschluss:Prüfergebnis muss AG binnen 1 Monat schriftlich mitgeteilt werdenErgeben sich aus dem Prüfergebnis Änderungen ist Einzugsstelle zur weiteren Verfolgung einzuschaltenPrüfergebnis ergeht im Namen aller Soz.Vers.Träger als VAevt. Widersprüche werden durch RV bearbeitet
- Wie ist die Legaldefinition für einen Arbeitnehmer/ abh. Beschäftigten? Wer ist kein AN? natürl. Person, die im Rahmen eines privatrechtl. Vertrags (AV) verpflichtet ist, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen+in Arbeitsorga eingegliedert ist.Keine AN sind demnach:RentnerStudentenArbeitsloseSelbstständige Beamte, Richter, ZivisKinder+Jugendliche
- Wie ist die Legaldefinition für Arbeitgeber? Arbeitgeber= wer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Vertrages fordern kann und Entgelzahlung schuldet. Ist Verantwortlich für Durchführung der Lohnabrechnung und rechtz. Zahlung der Soz.vers.Beitröäge
- Was ist eine arbeitnehmerähnliche Person? Was ist bei dieser Person zu beachten? Welche Gesetze greifen für sie? -tritt als selbstst. Unternehmer auf, ist aber wirtschaftl. von einem AG abhängig-nicht persönlich abghängig, weil freie Zeitbestimmung und nicht in Arbeitsorga eingegliedert-es gelten: Bundesurlaubgsgesetz, Tarifverträge, Arbeitsgerichtbarkeitrentenvers.pflichtig wenn: Person auf Dauer und im Wesentl. nur für einen AG tätiger selber keine vers.pfl. Arbeitnehmer bschäftigt, die mehr als 400pm verdienenkeine anderen Versicherungspflichten -> muss Tätigkeit selber bei RV anmelden und RV alleine tragen
- Welche Möglichkeiten haben arbeitnehmerähnliche Personen, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen? Befristete Befreiung für Existenzgründerdauerhafte Befreiung für ruhestandsnahe Selbstständigedauerhafte Befreiung wenn Tätigkeit vor dem 1.1.1999 aufgenommen wurde (Übergangsregelung)
- Was ist Scheinselbstständigkeit? Erwerbstätige Person tritt als selbstst. UNternehmer auf, obwohl die Art der Beschäftigung einem abhängigem Beschäftigungsverhältnis entspricht -> Merkmale: Im Wesentl. und auf DAuer (5/6 des Umsatzes) wird für einen Auftraggeber gehandeltUnternehmer hat selber keine verspfl. MATätigkeit wird regelm. durch Arbeitnehmer verrichtetkeiner unternehmertypischen MerkmaleTätigkeit entspricht einem früherem Beschäftigungsverhätlnis-> Beitragspflichtig zu allen Soz.Vers.!!Arbeitegber kann rückwirkend für bis zu 30 Jahre verpflichtet werden, AG und AN Anteile zurückzuzahlen (wenn vorsätzlich hinterzogen) , AN für 4 Monate
- Was ist das Statusfeststellungsverfahren? Sowohl AG als auch freier MA/arbeitnehmerähnl. Person können bei Dtsch. RV das Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen -> Entscheidung ob MA Vers.pfl. oder freier MA-> entdet mit schriftl. Bescheid nach Ablauf der Widerrufsfrist Antrag von Amts wegen ; Wenn sich aus der Meldung des AG ergibt, dass der besch. Ehegatte, Partner oder Kind des AG ist oder der AN geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, kann eine Prüfung von Amts wegen erfolgen.
- Wie läuft ein Statusfestellungsverfahren ab? - Dt. RV entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ob Abhängige Bsch vorliegt oder nicht- teilt den Beteiligten mit, welche Angaben und Unterlagen für Entscheidung benötigt werden-setzt angemessene Frist, um Unterlagen zu erhaltenBescheid: D.RV teilt Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt und gibt Beteiligten die Gelegenheit, sich dazu zu äußernDer Gesamtsozialvers.beitrag wird fällig, wenn die Entscheidung, dass Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geowrden ist.Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
- Was ist eine geringfügige Beschäftigung? regelm. Entgelt bis 450€ pm _> keine Steuern und Sozialabgaben außer 3,9% RentenversicherungAG zahlt Pauschalanteil: 30% .> 15 RV 13 KV 2% SteuernPauschalabgaben gehen an zentrl. Einzugsstelle der Bundesknappschaft
- Wie kann geringf. Beschäftigter auf RV Anteil verzichten? Was ist dabei zu beachten? schriftl. Eklärung gegenüber dem AG, nur mit Wirkung für die Zukunft und nur einheitlich für mehrere Beschäftigungen.Ist für Dauer der Beschöftigung bindend.Einstellung -> RV PFlicht -> Antrag auf Befreiung an Arbeitgeber _> Weiterverarbeitung -> meldet Befreiung im masch Verfahren und nimmt Antrag zu Entgeltunterlagen -> Eintritt der Befreiungswirkung rückwirned zu Monatsbeginn des Monats in dem Antrag dem AG zugegangen ist VS: Binnen 6 Wochen Weiterleitung Kein Widerspruch der Einzugsstelle binnen 1 MonatBei verspäteter Abgabe durch AG -> Beginn des auf Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monat
- Was ist bei Minijobs noch zu beachten? Grds. werden alle Beschäftigungen zusammengerechnet; Ausnahme 1 Minijob neben verspfl. Volljob ist beitragsfrei, auch keine Beiträge, wenn Hauptjob vers.frei istbei mehreren Minijobs ist der zeitlich als erstes aufgenommene Job beitragsfreiBei mehreren Minijobs -> Keine Pauschalbeiträge, AG muss Auskunft einholenund AN ist zu Auskunft verpflichtet-> sonst Nachzahlung ab dem Punkt, bei dem 450€ überschritten wurde insesamt.
