Mündliche Prüfung Steuerberater (Subject) / ErBSt (Lesson)
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Erbst
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- Fall Die Ehefrau schließt eine LV ab. Der Ehemann zahlt die Beiträge. Die Ehefrau verstirbt und die LV wird an den Ehemann ausgezahlt? Steuerpflichtiger Erwerb? Nein. Es liegt kein steuerpflichtiger Erwerb vor.
- Fall Eine GmbH (Bruder ist Gesellschafter) schenkt dem anderen Bruder ein Grundstück zzgl. Verbindlichkeiten. Steuerpflichtiger Erwerb? Da die Brüder nahestehende Personen sind liegt eine VGA vor. Es es könnte auch eine Schenkung der Gmbh an den Bruder und damit ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegen.
- Fall Erblasserin mit Wohnsitz in NL hinterlässt Tochter mit Wohnsitz in NL Grundstück in München, Bankguthaben in München und Haus in Spanien. Steuerbar? Beschränkt oder Option
- Welche Grundstücksarten im BewG gibt es? § 75 Grundstücksarten (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:1.Mietwohngrundstücke,2.Geschäftsgrundstücke,3.gemischtgenutzte Grundstücke,4.Einfamilienhäuser,5.Zweifamilienhäuser,6.sonstige bebaute Grundstücke.
- Welche Verfahren für die Bewertung von Grundstücken gibt es? 1. Vergleichswertverfahren 2. Sachwertverfahren 3. Ertragswertverfahren
- Vermächtnis Wer zahlt die Erbschaftsteuer auf ein Vermächtnis?Auch der Erwerb von Vermögenswerten durch ein Vermächtnis löst Erbschaftsteuer aus. Nach § 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) unterliegt der Erbschaftsteuer unter anderem „der Erwerb von Todes wegen“. § 3 ErbStG stellt dann klar, dass als Erwerb von Todes wegen nicht nur eine klassische Erbschaft, sondern eben auch der Erwerb durch ein Vermächtnis nach §§ 2147 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt.- See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/vermaechtnis/erbschaftsteuer_vermaechtnis.html#sthash.vzrJbhDv.dpuf
- Wenn zum Zeitpunkt der Erbschaft der Erblasser sowie der Erwerber keine Inländer sind, liegt folgendes vor: 1. beschränkte Steuerpflicht 2. unbeschränkte Steuerpflicht 3. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
- Wann ist die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht für EU-Bürger sinnvoll? Dd
- Ertragswertverfahren BewG § 151, 157 und 176ff.
- Fall Mutter und Tochter mit Wohnsitz in NL. Mutter schenkt Mietwohngrundstück. Später verstirbt Mutter. Tochter erbt Festgeldkonto. Steuerpflicht? Beschränkte Steuerpflicht? DBA? Mehrfacherwerb? 1.
- Steuerklassen und Freibeträge in der ErbSt Steuerklasse I:
- Verschonungsregelung gem. §§ 13a, 13b ErbStG Voraussetzungen 1. inländisches LUF-Vermögen, BV oder Anteil an KapGes von mehr als 25% 2. Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50%
- Lohnsummenregelung Der Verschonungsabschlag entfällt anteilig, wenn die Summe der Lohnsummen innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme unterschreitet ( § 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG ). Der Verschonungsabschlag entfällt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet. Der Steuerbescheid in diesem Fall ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung) . Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich anzuzeigen sind ( § 13a Absatz 6 ErbStG , § 153 Absatz 2 AO ) und eine Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. Die Lohnsummenregelung ist bei Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten nicht anzuwenden ( § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG ).
- § 13c ErbStG Nachlassverbindlichkeiten
- Erbst, warum verfassungswidrig? Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Form für unzulässig erklärt. Damit sind Steuerbefreiungen beim Vererben von Betrieben weitgehend verfassungswidrig, verkündete der Erste Senat. Familienunternehmen sollen aber auch künftig entlastet werden: "Der Senat betont in seiner Entscheidung, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen grundsätzlich einen legitimen Sachgrund darstellen, Betriebe teilweise oder vollständig von der Steuer zu befreien", sagte Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. Auch künftig dürfen demnach kleinere und mittlere Familienunternehmen bei der Erbschaftsteuer vollständig entlastet werden, um ihre Existenz und Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Der Senat knüpfte das aber an schärfere Bedingungen: Denn das bisherige Ausmaß und die Ausgestaltung der Steuerbefreiung seien mit dem Grundrecht der steuerlichen Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren, sagte Kirchhof. So hätten Erben 2012 Befreiungsmöglichkeiten in Höhe von fast 40 Milliarden Euro in Anspruch genommen, während der Staat nur 4,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer einnahm. Es sei verfassungswidrig, "eine umfassende Verschonung ohne jegliche Bedingungen zu gewähren", erläuterte Kirchhof die Entscheidung. So verletze es das Gleichbehandlungsgebot, auch Großunternehmen von der Steuer zu befreien, ohne dass die Finanzbehörde konkret prüfe, ob sie überhaupt einer steuerlichen Entlastung bedürfen. Der Gesetzgeber müsse nun präzise und handhabbare Kriterien festlegen, um jene Unternehmen zu bestimmen, die im Erbfall ohne Bedürfnisprüfung verschont werden können.
- Ermittlung des Steuerpflichtigen Erwerbs Prüfungsschema: 1. sachliche Steuerpflicht 2. Persönliche Steuerpflicht
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- Pflichtteilsanspruch WIE HOCH IST DER PFLICHTTEIL?Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zunächst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln. Bei der Berechnung des Pflichtteils sind alle Verwandten zu berücksichtigen, die aufgrund von Erbunwürdigkeit, Ausschlagung oder Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind (vgl. § 2310 BGB), nicht jedoch diejenigen, die aufgrund eines Erbverzichts nicht Erbe geworden sind. Beispiel: Die Witwe Klug verstirbt und hinterlässt 3 Kinder: Erika Klug, Friedrich Klug und Gustav Klug. Erika Klug hat auf ihr Erbe verzichtet. Friedrich Klug ist Erbe. Gustav Klug wurde enterbt. Gesetzliche Erben wäre die Kinder Klug jeweils zu 1/3 gewesen. Erika Klug ist bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen, da Sie auf ihr Erbe verzichtet hat. Nach der gesetzlichen Erbfolge stünde Friedrich Klug und Gustav Klug jeweils ½ des Nachlasses zu. Da Gustav Klug enterbt wurde, erhält er aber nur ½ des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, also ¼ des Nachlasses. Ist somit bestimmt, welchen Anteil (Quote) an der Erbschaft der Pflichtteilsberechtigte erhält, ist anschließend zu berechnen, welchen Wert der Nachlass hat. Maßgeblich ist hier der Verkehrswert (=Verkaufswert) und nicht der (niedrigere) Steuerwert aller Nachlassgegenstände. In der Praxis ist die Wertermittlung bei Grundstücken oder Unternehmen oft schwierig. Abzuziehen von diesen "Aktiva" sind die Nachlassverbindlichkeiten.
- Bewertung von Grundstücken im Ertragswertverfahren G+ B nach § 179 ErbStG:.Fläche x Bodenrichtwert Gebäude: Nettojahreskaltmiete abzgl. Bewirtschaftungskosten abzgl. Verzinsung Grundstückswert = Reinertrag x Kapitalisierung = Gebäudewert Gebäudeb+Boden = Grundstückswert
- § 13 ErbStG Freibetrag für Einfamilienheim nicht bei Schenkung an Kinder? Nein. Nur bei Erwerb von Todes wegen. 10 Jahre Behaltensfrist max. 200qm
- § 27 ErbStG Was besagt er, wie zu rechnen? § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen50 nicht mehr als 1 Jahr45 mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre40 mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre35 mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre30 mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre25 mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre20 mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre10 mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
- Schenkung Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
- Was ist Verwaltungsvermögen? Formen? 1.
- Was ist die Löschung eines Wohnrechts? Also der Verzicht? Schenkung
- Vermächtnis Nachlassverbindlichkeit? Nach der in § 1939 BGB normierten Definition handelt es sich bei einem Vermächtnis um eine letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen. Während der Erbe mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben grundsätzlich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des entsprechenden Vermögensvorteils. Der Erbe muss das durch letztwillige Verfügung bestimmte Vermächtnis sodann durch einen besonderen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt erfüllen. Für den Erben stellt das Vermächtnis eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB dar. Der Vermächtnisnehmer ist insofern Nachlassgläubiger, es gehen diesem Anspruch jedoch etwaige Erblasser oder Erbfallschulden sowie Ansprüche Pflichtteilberechtigter vor, es sei denn, der Erblasser hat eine andere Reihenfolge testamentarisch bestimmt.Der Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisses ist grundsätzlich mit dem Erbfall fällig.
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren Wo geregelt? Berechnung? 1. G+B 2. Gebäude
- Härteausgleich Erklärung und Berechnung Die Berechnung erfolgt in 2 Schritten. 1. Berechnung der Erbschaftsteuer in der jeweiligen Steuerklasse 2. Berechnung der Erbschaftsteuer bis zur vorherigen Steuergrenze, der Übersteigende Betrag wird dann mit 50% oder 75% besteuert, ab einem Steuersatz von 30% ist der übersteigende Teil mit 75% zu besteuern.