Mündliche Prüfung Steuerberater (Subject) / Insolvenzrecht (Lesson)

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Insolvenz

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  • Insolvenzverfahren Dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger –(1) durch Verwertung des Vermögens und Erlösverteilung oder –(2) Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan.
  • Aufgaben des Insolvenzverwalters Derjenige, der während des Insolvenzverfahrens das dem Schuldner entzogene Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt.
  • Steuerbescheide im Insolvenzverfahren Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Abschluss der Prüfungen gemäß §§ 176, 177 InsO dürfen grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt oder festgesetzt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.
  • Unterscheidung Insolvenzforderungen/-Verb. und Masseforderungen Insolvenzforderungensind gemäß § 38 InsO, alle Forderungen, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Zwecks Gleichbehandlung aller Gläubiger erhält jeder einzelne aus der vorhandenen Insolvenzmasse eine Zahlung die der Quote seiner Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen entspricht. Masseverbindlichkeitensind Forderungen, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Insolvenzverfahren resultieren sowie gemäß § 55 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst, bestehend aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters. Masseverbindlichkeiten werden vor den Insolvenzforderungen bedient. M.a.W.: Erst wenn alle Masseverbindlichkeiten beglichen wurden, erfolgen Zahlungen auf Insolvenzforderungen.
  • Steuerforderung im Insoverfahren (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
  • Muss § 15a UStG auch nach der Eröffnung des Insolvenzvefahrens beachtet werden? Der Berichtigungstatbestand nach § 15a Abs. 1 UStG setzt eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse voraus. Es handelt sich materiell-rechtlich um einen gegenüber dem Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG eigenständigen Tatbestand. Der Berichtigungstatbestand des § 15a UStG erschöpft sich somit nicht in der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs. Beruht die Berichtigung nach § 15a UStG auf einer steuerfreien Veräußerung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung und Verwertung der Masse, ist der Berichtigungsanspruch eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.Die Insolvenzeröffnung ist dagegen für die Berichtigung nach § 15a UStG ohne Bedeutung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt weder tatsächlich noch rechtlich eine Änderung in der Verwendung von Wirtschaftsgütern; sie kann auch nicht einer Entnahme gleichgesetzt werden, die gem. § 15a Abs. 9 UStG i. V. m. § 3 Abs. 1b UStG eine Änderung der Verhältnisse bewirkt.