Mündliche Prüfung Steuerberater (Subject) / Berufsrecht (Lesson)

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Berufsrecht

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  • Steuerberatungsgesellschaft Formen usw
  • Aufgaben der Steuerberaterkammer In der Bundesrepublik Deutschland bestehen 21 Steuerberaterkammern, die zusammen die Bundessteuerberaterkammer bilden. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften sind Mitglied einer Steuerberaterkammer. Die Kammermitgliedschaft in einer dieser Regionalkammern richtet sich dabei nach dem Ort der beruflichen Niederlassung.  Rechtsgrundlage für die Errichtung, Organisation und Tätigkeit der Steuerberaterkammern sind die §§ 73 ff. des Steuerberatungsgesetzes. Die Steuerberaterkammern haben die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Den Steuerberaterkammern obliegen insbesondere nachfolgende, durch Gesetz zugewiesene Aufgaben: die Mitglieder der Berufskammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer sowie zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesverwaltungsbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen,die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsausbildung wahrzunehmen. Die Steuerberaterkammer ist nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle für den Beruf des "Steuerfachangestellten";die Zuständigkeit für die Fortbildungsprüfung zum/zur "Steuerfachwirt/in";die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen;Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten der Landesjustizverwaltungen einzureichen;die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiete der Bestellung von Steuerberatern, der Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften, der Verleihung der Zusatzqualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle" sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung wahrzunehmen;bei Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb tätig zu werden;das Berufsregister zu führen;Fürsorgeeinrichtung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen.
  • Mandant zahlt nicht Welche Möglichkeiten hat der Stb? Einbehaltung der Handakte. 
  • Welche Tätigkeit sind mit dem Beruf des Stb bzw. einer Stb-Ges. vereinbar? Nicht
  • Bürgschaft 1. Begriff: einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger (z.B. einem Kreditinstitut) verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Hauptschuldners (z.B. Kreditnehmer) einzustehen (§ 765 ff. BGB). Eine Bürgschaft kann auch für eine künftige oder bedingte Verbindlichkeit übernommen werden. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Personalsicherheit (anders: Sachsicherheit), mit der ein Begünstigter einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen erhält. 2. Formerfordernis: Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich zu erteilen (§ 766 BGB). Eine Bürgschaft per E-Mail oder sonstiger elektronischer Form ist ausgeschlossen. Nur die Bürgschaft eines Kaufmanns, der diese im Rahmen eines Handelsgeschäftes abgibt, kann mündlich erteilt werden (gemäß §§ 343, 350 HGB).
  • Kaufmannsarten Die Kaufmannseigenschaft wird in Deutschland nach dem HGB definiert. Diese Kaufmannseigenschaft ist maßgeblich für die sich aus diesem Tatbestand ergebenden weiteren Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.Generelle Kaufleute werden in drei Kategorien eingeteilt: 1. Ist-Kaufmann§1 (1) HGB:Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. §1 (2) HGB:Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der Ist-Kaufmann ist demnach der Betreiber eines Handelsgewerbes sofern dieser einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordert.Dabei spielt es keine Rolle, ob der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb vorhanden ist, auf die Notwendigkeit kommt es an. Ist diese Notwendigkeit nicht gegeben, liegt keine Kaufmannseigenschaft nach §1 HGB vor, es handelt sich dann um einen sogenannten Kleingewerbebetreibenden nach dem BGB. Wann die Notwendigkeit vorliegt, ist leider nur über eine Einzelfallabklärung festzustellen; wobei einige Aspekte besondere Rückschlüsse geben, wie z.B. Umsätze, Kreditaufnahmen, Geschäftsvorfälle oder der Lagerhaltung. Die Notwendigkeit zur Einzelfallbewertung macht die Angelegenheit für Laien etwas schwierig. So ist fraglich, ob sogenannte “Freiberufler” (welche sich aus §18 EStG ergeben), welche grundsätzlich keine Kaufleute sind, nicht auch ein Handelsgewerbe mit in kaufmännischer Weise geführtem Geschäftsbetrieb führen. Rechtssprechung: (Urteil des Oberlandesgerichts in Bayern am 21.03.2002, Aktenzeichen: 3Z BR 57/02) § 1 Abs. 2 HGB, § 161 Abs. 1 HGB, § 1 PartGG, Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und freien Berufen: Selbständige Ingenieure, insb. aus dem EDV-Bereich, betreiben ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts (ungeachtet der Zuordnung zu den freien Berufen in § 18 Abs. 1 EStG und § 1 Abs. 2 PartG) So fallen beispielsweise auch selbstständige Software-Ingenieure §1 HGB und gelten als Kaufleute. Der Ist-Kaufmann nach §1 HGB muss sich in das Handelsregister eintragen, wobei die Eintragung nur rechtsbekundende Wirkung entfaltet. 2. Kann-Kaufmann§2 HGB:Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kann-Kaufmann nach §2 HGB ist demnach ein gewerbliches Unternehmen, welches i.S.d. §1(2) HGB keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zur Notwendigkeit hat (Sprich: Kleingewerbe), welcher sich freiwillig in das Handelsregister eingetragen hat. Der §2 HGB berechtigt also Kleingewerbebetreibende, sich in das Handelsregister einzutragen, verpflichtet werden Kleingewerbebetreibende jedoch nicht.Hat der Kleingewerbebetreibende sich aber in das Handelsregister eingetragen, gilt er als (Kann-)Kaufmann i.S.d. HGB und hat die entsprechenden Rechte und Pflichten der Kaufleute. Die Eintragung lässt die Kaufmannseigenschaft nach dem HGB entstehen und hat somit rechtsbegründende Bedeutung. Der Kann-Kaufmann kann sich jedoch wieder austragen, sofern er nicht (z.B. durch Expandierung oder Geschäftswechsel) inzwischen eine kaufmännische Führung des Geschäftsbetriebes notwendig wurde (und somit die IST-Kaufmannseigenschaft vorliegt). Sonderfall: Land- und Forstwirtschaft § 3 (1) HGB:Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer haben keine Grundlage für eine IST-Kaufmannseigenschaft, da diese gem. §3 (1) HGB nicht §1 HGB unterliegen. §3 (2) HGB:Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer können sich jedoch im Sinne der Rechtsvorschrift §2 HGB jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen und so auch zu den Kann-Kaufleuten zählen, wenn die Unternehmung einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch die Eintragung des land-/forstwirtschaftlichen Unternehmers ist rechtsbegründend, er ist mit Eintragung Kann-Kaufmann und unterwirft sich somit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem HGB für Kaufleute ergeben. §3 (3) HGB:Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Nebengewerbe werden einzeln betrachtet behandelt wie Hauptgewerbe und begründen bei einer Notwendigkeit zum in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb das Recht zur Eintragung in das Handelsregister. 3. Form-Kaufmann§6 (1) HGB:Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Bestimmte Unternehmungen, nämlich solche, die Handelsgesellschaften sind, sollen nach §6 (1) HGB auf jeden Fall die Kaufmannseigenschaft erhalten. Hier sind die sogenannten juristischen Personen gemeint, welche erst mit Eintragung entstehen. Form-Kaufmann ist daher nicht eine natürliche, sondern eine juristische Person (welche als Gesellschaftsform nur formal bzw. fiktiv besteht). Ob ein Unternehmen eine Handelsgesellschaft ist oder nicht, ist von der jeweiligen Gesellschaftsform abhängig. Das HGB selbst regelt jedoch nicht, welche Gesellschaftsform eine Handelsgesellschaft ist, dazu sind weitere Gesetze zu einzusehen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gem. § 13 Abs. 3 GmbHGKommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gem. § 278 Abs. 3 AktGAktiengesellschaft (AG) gem. § 3 Abs. 1 AktGEingetragene Genossenschaft (eG) gem. § 17 Abs. 2 GenG)Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV) gem. § 1 Halbsatz 2 EWIVG4. Kategorie (Spezialfall): Fiktivkaufmann§5 HGB:Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Existiert kein Handelsgewerbe, jemand gibt jedoch gegenüber Dritten vor eines zu betreiben, dann muss sich derjenige gegenüber dem Dritten so behandeln lassen, als wenn seine Angaben korrekt sind, das Handelsgewerbe also existiert. Dabei gelten jedoch nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte, die sich aus einer tatsächlich vorhandenen Kaufmannseigenschaft ergeben würden. Da sich die Rechte und Pflichten nur gegenüber den Dritten (und nicht etwa gegenüber dem Staat) und daher u.a. keine Buchführungspflicht vorliegt.
  • Werbung eines Steuerberaters Das berufswidrige Werbeverbot wurde unter dem Aspekt aufgestellt, "dass ein Steuerberater seine berufliche Betätigung in den Bahnen des Anstandes, der Redlichkeit und der von der Überzeugung der Berufsangehörigen getragenen guten Sitten hält". Das Berufsbild des Steuerberaters soll durch die Verwendung kommerzieller Werbemethoden nicht verfälscht werden.Die gesetzliche Grundlage für die zulässige Werbung eines Steuerberaters findet sich in neben den generellen Vorschriften der §§ 1, 3 UWG in den §§ 57 und 57a StBerG. Konkretisiert wird dies in der Berufsordnung der Steuerberater, speziell in § 9 BOStB.Prinzipien für die Werbung des Steuerberaters lauten:die Werbung muss sachlich erfolgen,die Angaben müssen wahr sein,die Darstellung darf nicht reklamehaft sein, und dieWerbung darf nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein.
  • Darf der Steuerberater die Handakte einbehalten? Beendigung des Mandats wird der Steuerberater vom Auftraggeber regelmäßig auf Her- ausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen. Der Vertrag zwischen Mandant und Steu- erberater ist üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§§ 675, 611 BGB) zu qualifizieren. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden einzelne Vorschriften des Auftragsrechts nach §§ 662 ff. BGB Anwendung, namentlich auch der Her- ausgabeanspruch nach § 667 BGB. Danach hat der Steuerberater alles, „was er zur Aus- führung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, her- auszugeben“. Sofern Gebührenforderungen noch offenstehen, stellt sich für den Steuerberater die Frage, ob er in Ausübung eines Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechts die Heraus- gabe von Mandantenunterlagen/Arbeitsergebnissen verweigern kann. Diese Frage beurteilt sich zivilrechtlich nach §§ 273, 320 BGB und berufsgesetzlich nach § 66 Abs. 2 StBerG. § 273 Abs. 1 BGB lautet: „Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung be- ruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuld- verhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebüh- rende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)“. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB lautet: „Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.“  § 66 Abs. 2 StBerG lautet wie folgt: „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist.“
  • Kreditsicherungsarten Kreditsicherung Abdeckung des im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung aufgedeckten Kreditrisikos mit Hilfe von Kreditsicherheiten. Kreditrisikopolitik, Kreditsicherheiten. Maßnahmen oder Vereinbarungen, durch welche ein Kreditgeber die Rückzahlung des Kredits sicherstellt. Formen der Kreditsicherung sind u. a. sog. dingliche Kreditsicherheiten (z. B. ~* Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Grundpfandrecht) und Sicherungszession sowie die persönliche Kreditsicherheit (Bürgschaft). Auch: Kreditsicherheiten Absicherung eines Kredites, der von einem Kreditinstitut einem Kreditnehmer bewilligt worden ist, durch die Stellung von Sicherheiten. Dieses können z. B. sein:Belastung von Grundstücken und Gebäuden durch die Eintragung von Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden), Sicherungsübereignung von Gegenständen, Abtretung von Ansprüchen, Sicherungszession, Bürgschaften, Negativerklärungen.Sicherheiten werden nach den Begriffen dingliche und persönliche Sicherheiten definiert. Akzessorische Sicherheiten sind solche, die an die Hauptschuld gebunden sind (z. B. Bürgschaften, Pfandrechte, Hypotheken). Bei fiduziarischen Sicherheiten besteht kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Sicherungsumfang und dem Umfang der zu sichernden Forderung (z. B. Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen, Grundschulden).
  • Kaufmann § 1 Kaufmann ist Handelsgewerbe ist
  • Gesetzlicher Vertreter einer KG, Prokura, Handlungsbevollmächtigter § 69 AO Definition und Unterschiede! Gesetzliche Vertreter: 
  • Welche Inventurverfahren gibt es? Inventurverfahren Das Handelsgesetzbuch erlaubt in § 241 Inventurvereinfachungsmethoden, die neben der Arbeitserleichterung auch zu Kostenminderungen führen. Zu diesen zählen die: StichtagsinventurVerlegte Inventur (§ 241 (3) HGB)Permanente Inventur (§ 241 (2) HGB)Stichprobeninventur (§ 241 (1) HGB) Es muss nicht für alle Wirtschaftsgüter die gleiche Inventurmethode gewählt werden. Soweit alle Bedingungen beachtet werden, können im Unternehmen alle vier Methoden angewandt werden.
  • Wesentlichkeitsgrundsatz Principle of Materiality, Grundsatz der Wesentlichkeit; angloamerikanisches Prinzip der Rechnungslegung. Besagt, dass bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses alle Tatbestände berücksichtigt und offen gelegt werden müssen, die „material“ (wesentlich) sind, d.h. wegen ihrer Größenordnung einen Einfluss auf das Jahresergebnis haben und wegen ihres Aussagewertes für die Empfänger von Jahresabschlüssen von Bedeutung sind. Ein Betrag, ein Posten oder ein Tatbestand ist immer „material“, wenn seine Berücksichtigung im Jahresabschluss und seine Offenlegung den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Gesellschaft verbessern (True and Fair View; Fairness of Accounting Presentation). Materiality-Probleme müssen (1) unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes und (2) nach dem persönlichen Urteilsvermögen (Professional Judgement) bzw. dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers beurteilt und entschieden werden. In das dt. Bilanzrecht (HGB) ist das Wesentlichkeitsprinzip nicht ausdrücklich als allg. Grundsatz aufgenommen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Generalnorm des Jahresabschlusses (§ 264 II HGB) - Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) - nur unter Beachtung dieses Grundsatzes möglich ist (bes. § 264 II 2 HGB). Der Gesetzgeber hat zudem in mehrere Einzelvorschriften den Gesichtspunkt der Wesentlichkeit (Berücksichtigungsgrenze) explizit aufgenommen (z.B. §§ 240 III, 265 VII Nr. 1, 285 Nr. 3, 286 III HGB). Im Rahmen der IFRS konkretisiert der Grundsatz der Wesentlichkeit gemäß RK.29-30 und IAS 1.29-31 den Primärgrundsatz der Relevanz. Eine Information ist in Abhängigkeit ihrer Art als auch von ihrer Auswirkung auf zentrale Größen wie Eigenkapital und Periodenergebnis wesentlich. Zudem wurde dieser Grundsatz in verschiedene Einzelvorschriften explizit aufgenommen (z.B. IAS 36-15-16).
  • Festwert Wo geregelt? Für welche VG? Jährliche Inventur? Der 
  • Syndikus Steuerberater Was ist ein Syndikus-Steuerberater?Ein Syndikus-Steuerberater ist ein Steuerberater, der bei einem nicht berufsständischen Arbeitgeber (z. B. Unternehmen, Verband) angestellt ist und dort (auch) Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (sogenannte Vorbehaltsaufgaben) wahrnimmt. Einzelheiten regelt § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG. Besonderheiten für die Bestellung von Syndikus-SteuerberaternWer nach dieser Vorschrift als Steuerberater bestellt oder wiederbestellt werden möchte, muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen Antrag auf Bestellung/Wiederbestellung stellen. Bezüglich der Formalitäten wird auf die Informationen zum Bestellungsverfahren verwiesen. Syndikus-Steuerberater müssen darüber hinaus eine sogenannte Arbeitgeberbescheinigung, eine Kopie des Anstellungsvertrages und den Nachweis über den Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung beibringen. Örtlich zuständig für die Bestellung/Wiederbestellung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bereich der Syndikus-Steuerberater seine berufliche Niederlassung unterhält. Maßgeblich ist der Ort der selbstständigen Tätigkeit. In der Regel handelt es sich hierbei um die private Wohnung oder das eigene Büro. Die berufliche Niederlassung wird sich nur ausnahmsweise in den Arbeitsräumen des Arbeitgebers befinden. Sollte dies der Fall sein, muss dort die Möglichkeit bestehen, als Steuerberater selbstständig zu arbeiten, d. h. eigene Mandanten zu betreuen. Der Arbeitgeber muss hiermit auch einverstanden sein. Die Erfüllung der Berufspflichten, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht, ist in diesen Fällen durch geeignete Maßnahmen (z. B. separater und abschließbarer Schrank) sicherzustellen. Personen, die bereits als Steuerberaterin oder Steuerberater bestellt sind und ein (neues) Anstellungsverhältnis im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG eingehen, müssen der Steuerberaterkammer lediglich die Arbeitgeberbescheinigung nebst einer Kopie des neuen Anstellungsvertrages und ggf. einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen (nur dann, wenn bislang noch keine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wurde).Syndikus-Steuerberater
  • Steuerberatungsgesetz Seit wann gibt es dieses? Zuvor war das Gesetz am 16. August 1961 unter dem Titel Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) ausgefertigt worden. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist das Gesetz, das die Steuerberatung in Deutschland regelt. Es wurde am 4. November 1975 neubekanntgemacht.[1]
  • Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft Um eine Steuerberatungsgesellschaft (StBG) gründen zu können, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in der Kammer. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer.Steuerberater müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der Steuerberaterkammer bestellt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Steuerberaterkammer – Bestellung als Steuerberater".Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine StBG sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage:Offene Handelsgesellschaft (OHG)Partnerschaftsgesellschaft (PartG)Kommanditgesellschaft (KG)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Aktiengesellschaft (AG)Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)Hinweis: Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind.^ nach obenVoraussetzungenVoraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist, dass die Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafter, zur Geschäftsführung, zur gesetzlichen Vertretung, zu Mindestkapital und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sein müssen.Vor der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit muss sich die Steuerberatungsgesellschaft von einer Steuerberaterkammer anerkennen lassen.
  • Werbung Darf ein Stb Werbung auf dem Auto machen: die günstigste Steuererkärung? Wenn nein, was kann die Kammer dagegen tun? Nein. Nur sachliche Werbung erlaubt.  Ggf. Rüge der Kammer. 
  • Gesetzesvorschriften für Steuerberater Welche gibt es? 1.
  • Steuerberatergebühren Welche Möglichkeiten? 1. Pauschal 2. Zeitgebühr 3. Gegenstandswert 4. Erfolgshonorar
  • Abrechnung nach dem Gegenstandswert Bilanzsumme + Erlöse + Entnahmen - Einlagen = Gegenstandswert
  • Berufspflichten eines Steuerberaters Wesentliche Berufspflichten des Steuerberaters sind: Pflicht zur Unabhängigkeit, Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit, Pflicht zur Gewissenhaftigkei, Pflicht zur Sachlichkeit, Pflicht zur Verschwiegenheit, Verzicht auf berufswidrige Werbung, Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs, Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, Pflicht zur Fortbildung, Beachtung des Verbots gewerblicher Tätigkeiten, Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Ablehung eines Auftrags, Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten bzw. zur Herausgabe bei Beendugung des Auftrags, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung, Pflicht zur Begründung und Unterhaltung einer beruflichen Niederlassung, mit Ausnahme der Personen des § 3a StBerG