Mündliche Prüfung Steuerberater (Subject) / Vorträge (Lesson)
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Vorträge
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- Die Kostenrechnung Was ist die Kostenrechnung?Die Kostenrechnung – auch als Kosten- und Leistungsrechnung bezeichnet – ist Teil der Betriebswirtschaftlehre und ist in den Teilbereich des internen Rechnungswesens einzuordnen. Auf Grund der Tatsache, dass sie fast ausschließlich für Unternehmensinterne gedacht ist, unterliegt sie vergleichsweise wenigen gesetzlichen Bestimmungen. In erste Linie stellt die Kostenrechnung kurzfristige Informationen über die Erlöse und Kosten eines Unternehmens zu Verfügung. Damit liefert sie die Grundlage einer operativen Planung durch das Management und ermöglicht einen relativ einfachen Abgleich von Soll- und Ist-Daten. Der strategischen Unternehmensplanung liegt immer die Investitionsrechnung zugrunde. Was sind die drei Stufen der Kostenrechnung?Die Kostenrechnung lässt sich in die Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung und die Kostenträgerrechnung aufgliedern: Kostenartenrechnung: Hier werden die angefallenen Kosten von den Leistungen getrennt und entsprechend ihres Ursprungs zugeordnet. Dabei gibt es unterschiedliche Verfahren der Einordnung. Beispiele sind hier die Gliederung nach Art der Produktionsfaktoren, wie Personalkosten, Dienstleistungskosten und Materialkosten, nach betrieblichen Funktionen, wie Fertigung, Verwaltung und Beschaffung oder auch nach der Zurechenbarkeit. Unter letztere versteht man die Einordnung in Einzelkosten, welche direkt und konkret einem bestimmten Prozess im Unternehmen zugeschrieben werden können, und den Gemeinkosten, welche für das gesamte Unternehmen anfallen, aber nicht zugerechnet werden können, wie beispielsweise Versicherungskosten. Kostenstellenrechnung: Sie stellt im Rahmen der Kostenrechnung die Verbindung zwischen der Kostenartenrechnung und der Kostenträgerrechnung dar. Ihre Aufgabe ist es, die Prozesse und Leistungsbeziehungen im Unternehmen dazustellen und so die Gemeinkosten aufzuschlüsseln und anteilig den einzelnen Bereichen zuzuordnen. Dadurch wird eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit über die Grenzen der einzelnen Abteilungen hinaus möglich, weil so ein globaler Überblick über die Kosten und ihre Ursprünge gegeben werden kann. Kostenträgerrechnung: Sie soll im Rahmen der Kostenrechnung die Herkunft der einzelnen Kostenpositionen genau klären. Dabei wird zwischen der Kostenträgerzeitrechnung, welche die Kosten auf die einzelnen zeitlichen Perioden herunter bricht, und der Kostenträgerstückrechnung, bei der die Kosten auf ein einzelnen Stück oder Produkt herunter gerechnet werden, unterschieden. Welche zentralen Begriffe liegen der Kostenrechnung zugrunde?Die Kostenrechnung beruht in ihrem Grundprinzip auf den vier Begriffen „Aufwand“, „Kosten“, „Ertrag“ und „Leistung“. Diese müssen daher besonders sorgsam definiert werden, um eine entsprechende Grundlage für die Kostenrechnung zu schaffen. Aufwand = Verbrauch aller Güter innerhalb einer bestimmten Zeitperiode auf Grundlage ihres Wertes.Kosten = Verbrauch von Produktionseinheiten in Geldwerten innerhalb einer festgelegten Zeitperiode. Diese sind dabei für die Erstellung einer bestimmten Leistung – eines Produktes oder einer Dienstleistung – notwendig.Ertrag = Wertezuwachs in einem Unternehmen in einer vorher festgelegten Zeitperiode. (Gegenbegriff ist Aufwand)Leistung = gezielte und geplant Handlung, welche zu einem Wertzuwachs im Unternehmen führt.
- Das Betriebsvermögen Kurzerklärung:Der Begriff Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter Betriebsvermögen wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind. Die Betriebsvermögeneigenschaft ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen. 1. Der Begriff Betriebsvermögen ist gesetzlich nicht definiert. Unter Betriebsvermögen wird die Summe aller dem Unternehmer zuzurechnenden Wirtschaftsgüter verstanden, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Förderungszusammenhang zum Betrieb gestellt sind. Die Betriebsvermögenseigenschaft ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen. 2. Das Betriebsvermögen dient bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit als Grundlage für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. 3. Zu unterscheiden: a) Notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Beschaffenheit nach objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind, z.B. Fabrikgebäude, Maschinen, Lastkraftwagen. b) Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, z.B. Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen, wenn sie objektiv geeignet und bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Aufnahme in das Betriebsvermögen nach subjektivem Ermessen des Steuerpflichtigen durch Einlage. Gewillkürtes Betriebsvermögen ist nach neuerer Rechtsprechung auch für Steuerpflichtige möglich, die ihren Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 III EStG). Dagegen entfällt die Unterscheidung bei Kapitalgesellschaften, da Kapitalgesellschaften begrifflich kein Privatvermögen haben können. 4. Besonderheit bei Personengesellschaften: a) Wirtschaftsgüter im Gesellschaftseigentum bzw. im Gesamthandseigentum sind stets notwendiges Betriebsvermögen Ausnahmen: Wirtschaftsgüter, die ihrer Art nach nicht zur unmittelbaren betrieblichen Nutzung bestimmt sind und deren Erwerb nicht betrieblich veranlasst war, sowie Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen. Gewillkürtes Betriebsvermögen im Bereich des Gesellschaftsvermögens ist nicht möglich. b) Wirtschaftsgüter im Eigentum der Gesellschafter sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn sie bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung an der Personengesellschaft zu dienen. Bildung gewillkürten Sonderbetriebsvermögens ist möglich (Sonderbetriebsvermögen).
- Die stille Gesellschaft im Ertragssteuerrecht Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine typische stille Gesellschaft handelt, bei der der Gesellschafter nicht, wie bei der atypischen stillen Gesellschaft, als Mitunternehmer anzusehen ist, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) erzielt. Zu einer atypischen stillen Gesellschaft kommt es in aller Regel, wenn der stille Gesellschafter neben einer Beteiligung am Gewinn auch am Vermögen des Handelsgewerbes, insbesondere an den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt wird.Die stille Gesellschaft ist nach §§ 230 - 237 HGB die Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage. Die Verzinsung der Vermögenseinlage besteht in der Regel in einem bestimmten Anteil am Gewinn.
- Die Bewertung von Grundstücken des Grundvermögens Einleitung:
- Die Wahl des Insolvenzverwalters und .... Der
- Wirksame Selbstanzeige trotz Daten-CD? Die Selbstanzeige ist trotz Daten-CD wirksam. Begründung:
- Veräußerung von Anteilen an KapGes unter Beachtung des Ausstensteuergesetzes § 17, § 20 (2)
- Bewertung von geringwertigem WG im Handels- und Steuerrecht GWGGWG
- Die Steuerhoheit Die Steuerhoheit bezeichnet die Zuständigkeit eines Staates sowie dessen Gliedstaaten und dessen Teilgebiete zur Erhebung von Steuern und Abgaben. Die Steuerhoheit umfasst: GesetzgebungshoheitErtragshoheitVerwaltungshoheitRechtsprechungshoheit
- Betriebswirtschaftliche Jahrsabschlussabalyse Die Bilanzanalyse (auch Jahresabschlussanalyse) befasst sich mit der Untersuchung von Unternehmen hinsichtlich ihrer derzeitigen und zukünftigen wirtschaftlichen Lage anhand des Jahresabschlusses, welcher sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang zusammensetzt und ggf. um den Lagebericht ergänzt wird. Sie kann intern vom Unternehmen selbst oder extern von Analysten durchgeführt werden. Im Rahmen der Bilanzanalyse werden dabei verschiedene Kennzahlen des Unternehmens ermittelt, die über Möglichkeiten zur Erfüllung externer Forderungen (finanzwirtschaftliche Analyse) sowie zur Erzielung von zukünftigen Gewinnen und Wachstum (erfolgswirtschaftliche und strategische Analyse) Auskunft geben sollen. Interessenten und Gründe der BilanzanalyseBearbeiten Ein Unternehmen hat verschiedene Interessensgruppen, welche sich über die aktuelle und zukünftige Lage informieren möchten. Zu den wichtigsten Interessenten der Bilanzanalyse gehören: Fremdkapitalgeber (Kreditinstitute, Lieferanten usw.)Eigenkapitalgeber (Gesellschafter, Aktionäre, erfolgsbeteiligte Manager)Unternehmensführung (Geschäftsführung, Vorstand)MitarbeiterKundenFinanzamtKonkurrentenÖffentlichkeit (Gemeinde- oder Stadtrat, Presse, Bevölkerung)Die Gründe für eine Analyse sind je nach durchführender Interessensgruppe unterschiedlich. Externe Interessenten wie Gläubiger oder Konkurrenten sind an der gegenwärtigen Lage interessiert. Sie können aufgrund der fehlenden internen Daten allerdings nur einen groben Überblick gewinnen. Führt das Unternehmen selbst eine Bilanzanalyse durch, geschieht dies meist als Vorstufe für eine interne Steuerung. Es können Zeitvergleiche, Soll-Ist-Vergleiche oder Benchmarks durchgeführt werden. Auch zur Vorbereitung auf eine Unternehmensbewertung ist die Bilanzanalyse geeignet. RentabilitätsanalyseEigenkapitalrentabilität Jahresüberschuss / Eigenkapital (Anfang der Periode oder durchschnittliches EK)Cashflowrentabilität (Jahresüberschuss + Abschreibungen)/GesamtkapitalGesamtkapitalrentabilität vor Steuern (Betriebsergebnis + Finanzergebnis)/GesamtkapitalUmsatzrentabilität Betriebsergebnis / UmsatzKapitalumschlag Umsatz / BilanzsummeGesamtkapitalrentabilität nach Steuern Jahresüberschuss + Fremdkapitalzins / Gesamtkapital (Anfang der Periode oder durchschnittliches GK)RONA/ROCE Betriebsergebnis (EBIT) / Gebundenes Vermögen bzw. Betriebsergebnis(EBIT) / Gebundenes KapitalLiquiditätsanalyseDeckungsgrad A Eigenkapital / AnlagevermögenDeckungsgrad B (Eigenkapital + langfristige Verbindlichkeiten) / AnlagevermögenLiquidität 1.Grades (Liquide Mittel + Wertpapiere des Umlaufvermögens) / kurzfristige VerbindlichkeitenLiquidität 2.Grades (Liquide Mittel + Wertpapiere des Umlaufvermögens + Kurzfristige Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen und gegen verbundene Unternehmen)) / Kurzfristige VerbindlichkeitenLiquidität 3.Grades (Liquide Mittel + Wertpapiere des Umlaufvermögens + Kurzfristige Forderungen + Vorräte - erhaltene Anzahlungen) / Kurzfristige VerbindlichkeitenCashflow Einnahmen - AusgabenVermögensanalyseVermögensintensität Anlagevermögen / UmlaufvermögenAnlagenintensität Anlagevermögen / GesamtvermögenUmlaufintensität Umlaufvermögen / GesamtvermögenSachanlagenbindung Anlagevermögen / UmsatzerlöseForderungsbindung Forderung aus Lieferungen und Leistungen / UmsatzKundenziel Forderung aus Lieferungen und Leistungen * 360 / UmsatzLieferantenziel Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen * 360 / WareneinsatzFinanzierungsanalyseEigenkapitalquote Eigenkapital / GesamtkapitalStatischer Verschuldungsgrad I (Verbindlichkeiten + Rückstellungen) / GesamtkapitalSelbstfinanzierungsgrad Gewinnrücklagen / EigenkapitalErgebnisanalysePersonalintensität Personalaufwand / UmsatzUmsatz pro Mitarbeiter Umsatz / MitarbeiterzahlGewinn pro Mitarbeiter Betriebsergebnis / MitarbeiterzahlLohnniveau Personalaufwand / MitarbeiterzahlMaterialintensität Materialaufwand / UmsatzHerstellungsintensität (Materialaufwand + Personalaufwand) / UmsatzWeitere Informationen aus Kennzahlen
- Verluste im Einkommensteuerrecht Für den Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) können Verluste aus allen Einkunftsarten in Betracht kommen, wenn sie im Jahr des Entstehens zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte geführt haben (§ 10d EStG). VERLUSTRÜCKTRAG UND VERLUSTVORTRAGDer § 10d EStG durchbricht das Grundprinzip, wonach die Summe aller positiven und negativen Einkünfte für jedes Steuerjahr (Veranlagungszeitraum) gesondert der Einkommensteuer unterliegen. Die periodengerechte Besteuerung wird insoweit außer Kraft gesetzt, indem der § 10 d EStG erlaubt, dass der nicht ausgeglichene Verlust aus einem Veranlagungszeitraum im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Verlustrücktrag oder in einem der folgenden Veranlagungszeiträume als Verlustvortrag abgezogen wird. HORIZONTALER UND VERTIKALER VERLUSTAUSGLEICHSoweit ein negatives Ergebnis bei einer Einkunftsart nicht durch besondere Vorschriften vom Verlustausgleich ausgeschlossen ist, dürfen negative Einkünfte in vollem Umfang mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Es ist zu unterscheiden zwischen horizontalem Verlustausgleich (innerhalb derselben Einkunftsart) und vertikalem Verlustausgleich (mit anderen Einkunfstarten). Beispiel zu einem vertikalen Verlustausgleich: Der Verlust aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung mindert die positiven Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart (z.B. Gewerbebetrieb). Der vertikale Verlustausgleich ist im EStG an verschiedenen Stellen ausgeschlossen. Beispiele: Ausländische Verluste dürfen nur horizontal mit Verlusten aus demselben Land ausgeglichen werden (§ 2a EStG). Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Termingeschäften dürfen nur horizontal mit Gewinnen aus Tierzucht- oder Termingeschäften ausgeglichen werden (§ 15 Abs. 4 EStG). Im Handelsgewerbe ist besonders bekannt: Verluste, die höher sind als die Kommanditeinlage dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen desselben Betriebs verrechnet werden (§ 15a EStG). VERLUSTVORTRAG VOM GESAMTBETRAG DER EINKÜNFTENicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) können in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60% des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden (§ 10d EStG). Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Jahr 2 Millionen Euro. Berechnung: 1 Million plus 60% des darüberliegenden Betrages, macht zusammen 1,6 Millionen maximal im Veranlagungszeitraum verrechenbarer Verlust. Die steuerfreien Einnahmen sind im § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen aufgezählt. Sie mindern nicht den ausgleichsfähigen Verlust (BFH 28. 7. 59 — BStBl. III S. 366). Auch steuerfreie Veräußerungsgewinne mindern nicht den ausgleichsfähigen Verlust (BFH 16.12.75 — BStBl. 76 II S. 360). Zwar wird im Veranlagungsverfahren der § 10d EStG von Amts wegen angewendet. Hat aber ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verlustausgleich und wird er nicht von Amts wegen veranlagt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG), so werden die negativen Einkünfte nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung beantragt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Über die Höhe des Verlustabzugs ergeht vom Finanzamt eine gesonderte Feststellung. Mit Beschluss vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) hat der Große Senat die Vererblichkeit des Verlustvortrags des Erben beseitigt. Danach kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung seiner eigenen ESt geltend machen. Eine Vererblichkeit des Verlustvortrags würde - so die Begründung - dem Grundsatz der Individualbesteuerung und dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit widersprechen. VERLUSTABZUGSBESCHRÄNKUNGEN BEI DER EINKOMMENSTEUERDas Einkommensteuerrecht enthält - wie oben schon erwähnt - an einigen Stellen Verlustabzugsbeschränkungen. So dürfen zum Beispiel nach § 15b EStG Steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Weitere Verlustabzugsbeschränkungen können sich ergeben aus "Negativen Einkünften mit Auslandsbezug" (§ 2a EStG), bei "Verlusten aus gewerblicher Tierzucht bzw. Tierhaltung" (§ 15 Abs. 4 EStG), aus "Verlusten bei beschränkter Haftung" (§ 15a EStG), "Negativen Einkünfte aus gewissen Leistungen" (§ 22 Nr. 3 EStG) und bei "Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften" (§ 23 Abs. 3 EStG).
- Einkünfte aus KV und Abgeltungssteuer Einleitung:
- Die steuerliche Beurteilung von Nießbrauch 4. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs 4.1. Überblick über die Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an einem Grundstück Die Bestellung folgender Nießbrauch- und andere Nutzungsrechte sind möglich: Perfekte Steuererklärung – in 90 Minuten ohne Stress.Durchschnittlich 1069 € Steuererstattung. Mehr erfahrenZuwendungsnießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch, Vermächtnisnießbrauch, Sicherungsnießbrauch, dingliche Wohnrechte, obligatorische Nutzungsrechte. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt (BFH Urteil vom 7.4.1987, IX R 103/85, BStBl II 1987, 707). Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist (BFH Urteil vom 31.10.1989, IX R 216/84, BStBl II 1992, 506) und mit diesen Rechten und Pflichten Sachen und Rechte i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt (BFH Urteil vom 26.4.1983, VIII R 205/80, BStBl II 1983, 502). Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, er das Grundstück in Besitz hat und er es verwaltet. Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt auch der am Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Nießbrauchsberechtigte, wenn ihm kraft seines Nießbrauchs eine Stellung eingeräumt ist, die der eines Gesellschafters entspricht. Hierfür genügt die bloße Einräumung eines Anspruchs auf Gewinnbezug nicht (BFH Urteil vom 9.4.1991, IX R 78/88, BStBl II 1991, 809; s.a. BMF vom 30.9.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz. 1). 4.2. Zuwendungsnießbrauch 4.2.1. Allgemeines Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, wenn der Eigentümer einem Dritten einen Nießbrauch bestellt (BMF vom 30.9.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz. 10). Dabei ist zwischen entgeltlicher, teilweise entgeltlicher und unentgeltlicher Bestellung zu unterscheiden. entgeltlich teilweise entgeltlich unentgeltlich Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen. Ist zwischen Personen, die nicht durch verwandtschaftliche oder sonstige enge Beziehungen miteinander verbunden sind, ein Nießbrauch gegen Entgelt vereinbart worden, ist davon auszugehen, dass der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen sind (BMF vom 30.9.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz. 11). Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung sind nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen (BMF vom 30.9.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz. 12). Der Vorgang ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Nießbrauchs nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Kapitalwert des Nießbrauchs. Wert der Gegenleistung ist im Verhältnis zum Wert des Nießbrauchs so bemessen, dass bei Zugrundelegung einer zwischen Fremden üblichen Gestaltung nicht mehr von einer Gegenleistung ausgegangen werden kann. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als 10 % des Werts des Nießbrauchs beträgt (BMF vom 30.9.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz. 13).
- Kostenerstattung durch das Einspruchsverfahren im Einspruchsverfahren 2. Die alltäglichen Fälle – nicht spektakulär, aber zahlreich Es gibt aber auch weniger spektakuläre Fälle, auf die zu achten sich lohnt. Wichtig ist, dass Gegenstand des Einspruchsverfahrens nicht einfach nur zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen sind, sondern ein schuldhafter Fehler des Finanzamts vorliegt. In Betracht kommen hier vor allem die Fälle, in denen das Verhalten des Finanzamtes geradezu unverständlich ist. Ein paar Fälle aus der Praxis: Die Umsetzung eines grundlegenden BFH-Urteils ist nicht erfolgt: Es gibt nach Erlass eines Urteils eine Frist von ca. 6 Wochen zur Kenntnisnahme durch die Bearbeiter. Danach sind die Kosten des Einspruchsverfahrens zur Durchsetzung der Grundsätze des Urteils ein ersatzpflichtiger Schaden (OLG Koblenz 17.7.02, DB 03, 360, Weyand, INF 03, 238; Lange, DB 03, 360). Dies gilt unabhängig davon, ob der konkrete Bearbeiter schon Gelegenheit hatte, das Urteil zur Kenntnis zu nehmen (OLG Koblenz, a.a.O.) und erst Recht unabhängig davon, ob das Urteil bereits im BStBl veröffentlicht wurde (FG Hamburg 9.4.03, PStR 03, 272). Der Ertragsanteil der Rente wurde falsch berechnet. Dies galt, obwohl das Finanzamt nur die falsche Berechnung des Steuerpflichtigen übernommen hatte. Es hätte eben selbst nachrechnen müssen (LG Köln 7.12.93, 5 O 166/93). Überhöhte Einkünfte wurden angesetzt, weil die Eingabe der Werbungskosten vergessen wurde (LG Duisburg 13.3.92, 10 O 371/91, Lexinform 121002). Ein nach § 10d EStG von Amts wegen abzuziehender Verlust wurde nicht berücksichtigt (LG München 27.3.02, DStRE 02, 1154). Das FA hatte es unterlassen, den Steuerpflichtigen anzuhören – dieser hatte daraufhin sein Recht in insgesamt drei Einspruchsverfahren durchgekämpft. Die Steuerberatungskosten von 2.851 DM musste das Finanzamt zahlen (LG Berlin 27.11.97, DStRE 00, 444). Und noch etwas Gutes für alle Müller, Meier, Janssen, Schmitz usw.: Auch eine falsche Steuerfestsetzung infolge einer einfach aufzuklärenden Namensverwechslung beim Finanzamt ist ein Fehler, der zu einem ersatzpflichtigen Schaden (Beraterkosten) führt (OLG Celle 19.2.02, DStRE 02, 1152). Es wurde kein Haushaltsfreibetrag gewährt, weil die Beamtin die entsprechende Kennziffer bei der Veranlagung nicht ausgefüllt hatte (LG Berlin 19.9.00, 13 O 348/00). Weitere (z.T. wahrlich unglaubliche) Fälle aus der Praxis des Autors: Die Gemeinde droht der Insolvenzverwalterin an, die Grundsteuerschuld des Insolvenzschuldners bei ihr persönlich durch Kontenpfändung zu vollstrecken, wohlgemerkt ohne Haftungsbescheid. Die Gemeinde will beim Steuerberater die Gewerbesteuer seines Mandanten beitreiben, da er ja schließlich die Erklärung gefertigt habe. Nachdem ein Haftungsbescheid durch das Finanzgericht wegen Formfehlern aufgehoben worden ist, erlässt das Finanzamt trotz offensichtlich eingetretener Verjährung erneut einen Haftungsbescheid. Das Finanzamt weist einen Einspruch ab, nimmt aber zugleich ohne Anhörung eine Verböserung vor. Aber es muss nicht immer das Finanzamt sein; auch ein Notar kann haften, wenn er schuldhaft die Anmeldung eines Gewinnabführungsvertrages nicht betreibt, obwohl er daran erinnert wurde (OLG Naumburg, GmbHR 03, 1277). 3. Die Voraussetzungen für das Abrechnen beim Finanzamt Im Folgenden werden kurz die formalen Voraussetzungen vorgestellt, die erfüllt werden müssen, um die Beraterrechnung beim Finanzamt geltend machen zu können. Pflichtverletzung des Finanzbeamten: Die Pflichtverletzung ist keine sonderlich schwierige Hürde; den Finanzbeamten treffen viele Pflichten, insbesondere die Pflicht,das Gesetz richtig auszulegen und anzuwenden (BFH 19.12.91, NJW -RR 92, 919; LG Berlin 19.9.00, 13 O 348/00; auch Wohlschlegel DStR 96, 1886 m.w.N.),sich sorgsam über die Rechtslage zu informieren (OLG Koblenz 17.7.02, a.a.O.),eine Schätzung nur als letztes Mittel durchzuführen (OLG Düsseldorf 12.11.92, GI 93, 56),zur Amtsermittlung (OLG München, 28.9.95, NJW 96, 1971). Die Pflichtverletzung kann auch in einem Organisationsverschulden des Finanzamtes liegen, wenn es z.B. nicht dafür gesorgt hat, dass die Beamten rechtzeitig über grundlegende Urteile des BFH informiert werden (vgl. OLG Koblenz, 17.7.2002, a.a.O.). Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung: Die Pflicht muss von dem betreffenden Beamten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein. Dabei gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab. Jeder Beamte muss sich so behandeln lassen, also ob er die Rechtskenntnisse, die im Durchschnitt für sein Amt erforderlich sind, auch besitzen würde (auch OFD München und Nürnberg, DStR 04, 777 unter Punkt 1.3). Das ist nur gerecht – muss sich doch der Steuerberater im Haftpflichtverfahren an ähnlichen Maßstäben messen lassen. Dieser Maßstab gilt auch, wenn z.B. – wie tatsächlich geschehen – eine Beamtin nach 16 Jahren aus dem Mutterschutz zurückkommt und wieder eingesetzt wird. Liegt ein Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung vor, so muss daher nicht der Steuerpflichtige das Verschulden des Beamten beweisen, sondern dieser müsste beweisen, dass er ausnahmsweise nicht fahrlässig gehandelt hat (indiziertes Verschulden – Beweislastumkehr, vgl. BGH 29.4.1982, WM 1982, 824). Vorwerfbar sind auch so genannte mechanische Fehler, der klassische Anwendungsbereich des § 129 AO. Drittbezogenheit der verletzten Pflicht: Es muss eine Pflicht verletzt worden sein, die nicht nur dem ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf dient, sondern den Steuerpflichtigen schützen soll. Dies dürfte indes bei allen Pflichten der Fall sein, deren Verletzung zu einer zu hohen Steuerfestsetzung führen kann. Schaden: Ersetzt werden muss nur ein materieller Schaden. Der Schaden besteht immer in den Steuerberatungskosten, die zur Abwendung der unberechtigten Steuerforderung erforderlich waren und die im Einzelfall erheblich sein können, wie der Eingangsfall veranschaulicht. Es muss jedoch nur eine angemessene Gebühr des Steuerberaters erstattet werden, wobei die Mindestgebühr immer angemessen ist (OLG Celle 19.2.02, DStRE 02, 1152; OLG .Koblenz 17.7.02, a.a.O.). Wird die unberechtigte Steuerforderung beigetrieben, sind auch die Zinsen für ein Darlehen zur Zahlung dieser Steuer zu ersetzen (OLG Düsseldorf 12.11.92, a.a.O.). Richtig teuer wird es für das Finanzamt, wenn die Beitreibung der unberechtigten Steuer zum Zusammenbruch eines Unternehmens führt. Dann ist nämlich der volle Wert des Unternehmens der Schaden (BGH 29.4.82, WM 82, 824). Hat der Steuerpflichtige es allerdings unterlassen, einen solchen weitergehenden Schaden durch Einlegung von Rechtsmitteln abzuwenden, so trifft ihn zumindest eine Mitschuld, was seinen Anspruch vermindert oder gänzlich entfallen lässt (LG München 27.3.02, DStRE 02, 1154). Kausalität: Ein Ersatzanspruch besteht nur, wenn der Schaden wirklich durch die Pflichtverletzung begründet wurde und nicht z.B. auch unabhängig von dieser entstanden wäre. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass der Geltendmachung des Anspruchs keine ernsthaften Hindernisse entgegenstehen, wenn nur eine Pflichtverletzung feststeht. Der Anspruch nach § 839 BGB und Art. 34 GG richtet sich gegen das für den Finanzbeamten als Dienstherrn zuständige Bundesland (zur Zuständigkeit in Bayern OFD München und Nürnberg, DStR 04, 777). Unabhängig von der Höhe des Streitwerts sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte zuständig, dort besteht nach § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang. 4. Ausweichmanöver der Verwaltung gekonnt parieren Hier noch ein paar Antworten auf gängige Ausweichmanöver der Verwaltung: 1. Behauptung: Der Sachverhalt war ungewöhnlich einfach gelagert. Der Steuerpflichtige musste deshalb im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht auf die Einschaltung eines Beraters verzichten (OFD München und Nürnberg, DStR 04, 777 unter Punkt 1.6; auch Nissen, BB 96, 133).
- Eckpunkte der Abgeltungssteuer 1. Einleitung
- Grundzüge der Teilwertabschreibung 1. Einleitung
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- Spendenabzug im Ertragssteuerrecht 1. Einleitung:
- Firmierung im Gesellschaftsrecht Firmierung Die Firma des Kaufmanns ist der Name unter der er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma hat wesentliche Funktionen zu erfüllen. Die Firma muss über Unterscheidungskraft d. h. Kennzeichnungswirkung und Individualität verfügenDer Firmenname kann gebildet werden als Personenfirma d. h. aus den Personennamen der Gesellschafter, als gemischte Firma d. h. aus Personennamen in Verbindung mit Sachzusätzen und als Sachfirma. Die Unterscheidungskraft von Personennamen ist augenscheinlich.Dagegen gibt es immer wieder Probleme bei der Frage, ob eine Sachfirmierung Kennzeichnungswirkung entfaltet. Nicht individuell sind Firmen wie Info Shop GmbH oder Sporthaus Fitness GmbH.Individuell sind dagegen Namen wie A+B GmbH, ZAR GmbH usw. Wichtig: Eine Buchstabenkombination, ein Phantasiezusatz, aber auch ein „eigentümelnder“ Firmenbestandteil wie. z. B. „Holz und Form“ können Kennzeichnungswirkung vorweisen. Die Geschäftsverhältnisse müssen ersichtlich sein und die Haftungsverhältnisse sind offen zu legenDie Firma muss die jeweilige Unternehmensrechtsform enthalten. So z. B. die Rechtsformzusätze GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), UG (haftungsbeschränkt), AG (Aktiengesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), OHG (Offene Handelsgesellschaft), e. K. (eingetragener Kaufmann), KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und die GmbH & Co. KG. Die Firma darf nicht irreführenDie Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs. 2 HGB).
- Auswirkung der Insolvenz auf die umsatzsteuerliche Organschaft Für den Bundesfinanzhof ist fraglich, ob im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Organschaft fortbesteht. Diese Zweifel gelten nach Meinung der Richter gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft. Das Insolvenzverfahren besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, dem Insolvenzeröffnungsverfahren und dem eigentlichen Insolvenzverfahren. Bereits mit Urteil vom 24. August 2011 (V R 53/09) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Organschaft bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die vorläufige Insolvenzverwaltung endet. Nunmehr kamen die höchsten Richter in einem Aussetzungsverfahren (also vor der eigentlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) zu dem Ergebnis, dass generell ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Konzernbesteuerung (Organschaft) im Insolvenzfall bestehen. Der insolvenzrechtliche Einzelverfahrensgrundsatz (nach diesem Grundsatz bleiben verbundene Unternehmen insolvenzrechtlich selbständig) spreche gegen den Fortbestand der Organschaft. Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen Finanzamt und Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Dem trat der BFH mit seinem Beschluss entgegen. Danach sei es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gelte unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet. Die Richter begründen ihre Entscheidung mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So sei im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und könne daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft sei der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.
- Der gemeinnützige Verein im Ertragssteuerrecht 1. Einleitung
- Aufrechnung im BGB und StR § 387 BGBVoraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. 2. Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis 2.1. Sinngemäße Anwendung des BGB Für die Aufrechnung gelten nach § 226 Abs. 1 AO sinngemäß die Vorschriften des BGB (§§ 387 bis 396), soweit in § 226 Abs. 2 bis 4 AO nichts anderes bestimmt wird. Das Recht der Aufrechnung steht, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowohl dem Stpfl. als auch dem Steuergläubiger zu. 2.2. Voraussetzungen der Aufrechnung 2.2.1. Gleichartigkeit Beide Forderungen müssen gleichartig sein. Für das Steuerrecht bedeutet dies, dass sie auf Geldleistungen gerichtet sein müssen (§ 3 Abs. 1 AO). Ohne Bedeutung ist, dass der Gegenanspruch aus dem » Steuerschuldverhältnis ist oder die gleiche Steuer betrifft. Damit könnte der Stpfl. beispielsweise auch mit Forderungen aus privatrechtlichen Verträgen aufrechnen. Eine Verrechnung der Haftungsschuld gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 AO des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam (BFH vom 28.1.2014, VII R 34/12, DStR 2014, 1057). Steuererklärung für Selbständige? Geht auch ohne Berater.Steuer selber machen – einfache Fragen & viel Hilfe. Mehr erfahren2.2.2. Gegenseitigkeit Es müssen sich zwei Forderungen gegenüberstehen: Hauptforderung und Gegenforderung. Der Schuldner der einen Forderung muss Gläubiger der anderen Forderung sein und umgekehrt. Mit dem Anspruch gegen einen Dritten oder mit Ansprüchen eines Dritten kann daher nicht aufgerechnet werden. Damit kann das Finanzamt gegen den Erstattungsanspruch eines Gesellschafters nicht mit einem Anspruch gegen die Gesellschaft aufrechnen. Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegen einen Steueranspruch eine Steuerforderung der Gesellschaft aufrechnen. Im letzteren Fall könnte durch » Abtretung die Gegenseitigkeit der Gesellschaftsforderung an den Gesellschafter hergestellt werden. 2.2.3. Fälligkeit der Gegenforderung Die Gegenforderung – Forderung, mit der aufgerechnet wird – ist die Forderung des Aufrechnenden (s.o.). Diese Forderung muss fällig sein (§ 387 BGB). Erfolgt die Aufrechnung vor Eintritt der Fälligkeit der eigenen Forderung, ist diese unwirksam. Die Unwirksamkeit wird nicht durch Eintritt der Fälligkeit geheilt. 2.2.4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung Die Hauptforderung ist die Forderung des Aufrechnungsgegners. Die Hauptforderung ist erfüllbar, wenn sie entstanden ist. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist erfüllbar, sobald der Anspruch gem. § 38 AO entstanden ist. Auf die Festsetzung des Anspruchs durch einen Steuerbescheid kommt es für die Erfüllbarkeit nicht an (BFH Urteil vom 6.2.1990, VII R 86/88, BStBl II 1990, 523). Dagegen ist eine materiell-rechtlich nicht entstandene Steuerforderung, die wirksam festgesetzt ist, so lange erfüllbar, wie die Festsetzung nicht aufgehoben ist. Im Insolvenzverfahren sind Steuerforderungen unabhängig von einer Festsetzung durch Steuerbescheid existent, sobald der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht ist. Im Insolvenzverfahren können Steuerforderungen nicht durch Steuerbescheid festgesetzt werden. 2.3. Aufrechnung durch das Finanzamt Bei einer Aufrechnungserklärung seitens des FA schuldet das FA eine Erstattung an den Stpfl. und dieser eine Zahlung an das FA. Die Gegenforderung – Forderung des aufrechnenden FA – muss fällig sein. Zur Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis s. » Steuerschuldverhältnis. Die Hauptforderung – Forderung des Stpfl. – muss erfüllbar (entstanden) sein. Bei Erstattungsansprüchen gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten kann es trotz der Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten wirkt, insbesondere in den Fällen der Aufrechnung erforderlich werden, Feststellungen zur Erstattungsberechtigung der beiden Ehegatten zu treffen und ggf. die Höhe des auf jeden entfallenden Erstattungsbetrags zu ermitteln. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind zwar gem. § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner, aber nicht Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO (BFH Urteil vom 19.10.1982, BStBl II 1983, 162). Zur ausführlichen Darstellung vgl. » Erstattungsanspruch. Eine bestimmte Form ist für die Aufrechnungserklärung nicht vorgeschrieben. Folglich kann die Aufrechnung schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Allerdings ist die empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung erst mit dem Zugang beim Aufrechnungsgegner wirksam. Damit ist eine nur amtsinterne Umbuchung nicht wirksam. 2.4. Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen Ein Stpfl. kann gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO). 2.5. Folgen der Aufrechnung Die Aufrechnung bewirkt, dass die gegenseitigen Ansprüche in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB). Die Rückwirkung der Aufrechnung geht aber nicht über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden hinaus.
- Unternehmensbewertung Die Unternehmensbewertung hat die Ermittlung des Wertes von ganzen Unternehmen oder von Anteilen an Unternehmen zum Gegenstand. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Corporate Finance. Die ökonomische Teildisziplin, die sich mit der Bewertung von Unternehmen beschäftigt, heißt Bewertungslehre. Die Person oder der Personenkreis, in deren Interesse eine Bewertung durchgeführt wird, heißt Bewertungssubjekt, der zu bewertende Gegenstand heißt Bewertungsobjekt. Bewertungsverfahren EinzelbewertungsverfahrenIm Rahmen der Einzelbewertung werden die Vermögenswerte, die das Bewertungsobjekt konstituieren, getrennt bewertet. Das Aggregat dieser Einzelwerte bildet das Bruttovermögen. Nach Abzug der Schulden erhält man den Unternehmenswert. Verfahren der Einzelbewertung sind: Substanzwertverfahren – sie ermitteln den Wert aus der vorhandenen Substanz (Anlagen, Gebäude u. ä. m.)Liquidationswertverfahren – sie ermitteln den Wert aus der vorhandenen Substanz (Anlagen, Gebäude u. ä. m.), aber unter der Prämisse, dass das Unternehmen sofort liquidiert wirdGesamtbewertungsverfahrenWenn man davon ausgeht, dass der Zweck eines Unternehmens in der Gewinnerzielung besteht, so wird deutlich, dass die einzelnen Aktiva (und Schulden) eines Unternehmens nur Mittel zum Zweck sein können, so dass unter diesem Aspekt eine Einzelbewertung der Vermögensbestandteile nicht sachgemäß erscheint. Insbesondere aus Sicht der Eigentümer (die ja zwecks (künftiger) Gewinnerzielung in ein Unternehmen investieren) erscheint daher ein Verfahren, das ein Unternehmen als wirtschaftliche Einheit zum Zweck der Gewinnerzielung betrachtet, adäquater. Dies leisten Gesamtbewertungsverfahren. Gesamtbewertungsverfahren sind nur unter der Prämisse anzuwenden, dass das Unternehmen nach der Bewertung auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird (Fortführungsprinzip). Investitionstheoretische BarwertkalküleIm Rahmen von investitionstheoretischen Barwertkalkülen wird das Unternehmen als Investitionsobjekt aufgefasst, folglich wird auf Bewertungsverfahren aus der Investitionstheorie zurückgegriffen. Der Barwert der (potenziellen) Investition Unternehmen wird als Aggregat der voraussichtlichen künftigen diskontierten Netto-Rückflüsse aus dem Unternehmen ermittelt. Die beiden wesentlichen Verfahren sind: ErtragswertverfahrenDiscounted Cash-Flow-VerfahrenVergleichswertverfahrenIm Rahmen von Vergleichswertverfahren soll ebenfalls der Gesamtwert von Unternehmen unter der Prämisse der Unternehmensfortführung ermittelt werden. Die Wertermittlung erfolgt hier allerdings durch Vergleich mit anderen Unternehmen bzw. Transaktionen. Die Vergleichsobjekte sollten hierbei hinsichtlich der preisbildenden Parameter eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Bewertungsobjekt aufweisen. Die wesentlichen Methoden innerhalb der Vergleichswertverfahren sind: Similar Public Company MethodeRecent Acquisition MethodeInitial Public Offerings MethodeMultiplikatormethodeMischverfahrenMittelwertmethodeÜbergewinnverfahrenRealoptionsansatzRealoptionsansätze – sie ermitteln mit Hilfe der Optionstheorie (Black-Scholes-Modell, Cox-Ross-Rubinstein-Modell) den Wert unter UnsicherheitSonstigeVereinfachtes ErtragswertverfahrenStuttgarter VerfahrenMethode Schnettler (kann für unrentable Unternehmen verwendet werden)AWH-Standard – Standard zur Unternehmensbewertung von kleinen und mittleren Betrieben („AWH“ = Arbeitskreis der wertermittelnden Berater im Handwerk)
- Uni- und bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung im dt. Ertragsrecht 1. Einleitung:
- Die Organe der EU Das institutionelle System der EU besteht aus fünf Organen jeweils mit spezifischen Aufgaben: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof und Europäischer Rechnungshof.
- Die Benennung von Zahlungsempfängern Die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern nach § 160 AO Um Steuerausfälle beim Empfänger zu verhindern, sieht § 160 AO vor, dass derjenige, welcher die steuerliche Berücksichtigung der korrespondierenden Aufwendungen verlangt, den Namen des Empfängers benennen muss. Für die FinVerw schränkt die Vorschrift den Amtsermittlungsgrundsatz in den Fällen ein, in denen auf Grund der Fallgestaltung vermutet werden kann, dass der Empfänger die Zuwendung nicht versteuert und keine Anhaltspunkte für eine fehlende Steuerpflicht bestehen. Das Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO vollzieht sich in zwei Stufen. Das FA hat darüber zu entscheiden (Ermessen), ob überhaupt ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen geboten istob und inwieweit im Falle der nicht genau bezeichneten Empfänger ein Betriebsausgabenabzug zugelassen werden kann.Ist das Benennungsverlangen ermessensgerecht, besteht für das FA keine Verpflichtung, den Empfänger von Amts wegen zu ermitteln. Die Checklisten soll bei der Anwendung der Vorschrift helfen.
- Bilanzierung eigener Anteile bei KapGes Eigene Anteile sind Geschäftsanteile, die die GmbH an sich selbst hält. Zweck des Erwerbs eigener Anteile kann deren Einziehung, die Veräußerung an einen Gesellschafter, die Beteiligung von Mitarbeitern oder die Abfindung eines Gesellschafters sein. Handels- und steuerrechtlich werden der Erwerb und die Veräußerung von eigenen Anteilen wie eine Kapitalherabsetzung bzw. -erhöhung behandelt.Buchtechnisch gilt nach § 272 Abs. 1a HGB für eigene Anteile, dassderen Nennbetrag offen vom "Gezeichneten Kapital" abzusetzen ist;der den Nennbetrag übersteigende Teil der Anschaffungskosten für die eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen ist;Nebenkosten in Verbindung mit dem Erwerb als Aufwand des Geschäftsjahrs zu erfassen sind.
- Das Steuergeheimnis Das Steuergeheimnis ist ein in § 30 Abgabenordnung geregeltes Grundprinzip des deutschen Steuerrechts. Es ist ein Ausfluss des allgemeinen Amtsverschwiegenheitsgrundsatzes (siehe Amtsgeheimnis) und lässt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückführen. Es gebietet den Finanzbehörden, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, nicht an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über im Besteuerungsverfahren bekanntgewordene Sachverhalte. Es gibt Ausnahmetatbestände (siehe unten). Die Finanzbehörde ist bei der Aufklärung eines erheblichen Sachverhalts in vielen Fällen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen.
- Die Präklusionsfrist im Einspruchs- und im Klageverfahren Im Einspruchsverfahren kann das Finanzamt dem Steuerzahler eine Frist zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte oder zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden setzen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen (Präklusionsfrist nach § 364 b AO ). Hat z. B. ein Steuerzahler keine Einkommensteuererklärung eingereicht und hat das Finanzamt deswegen einen Einkommensteuerschätzungsbescheid erlassen, kann der Steuerzahler den Eintritt der Bestandskraft des Schätzbescheids durch Einspruch innerhalb eines Monats verhindern. Im allgemeinen wird er dann alsbald die notwendige Einkommensteuererklärung nachholen. Tut er das nicht, kann das Finanzamt ihm eben diese Ausschlußfrist setzen. Geht innerhalb dieser Frist keine Einkommensteuererklärung ein, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen .
- Lohnsteuerhilfeverein Einleitung:
- Die Rechnungslegung während der Liquidation einer GmbH 5 Rechnungslegung 5.1 Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft Die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft ist auf den Tag vor der Verwirklichung des Auflösungstatbe- stands aufzustellen. Dies gilt - obgleich eine diesbezüg- liche Regelung im GmbH-Gesetz fehlt - auch dann, wenn die Auflösung nicht mit dem üblichen Bilanzstich- tag zusammenfällt. Die Aufstellung der Schlussbilanz der werbenden GmbH ist für die Ermittlung der fortge- führten Buchwerte zum Auflösungsstichtag notwendig und wird auch von der Rechtsprechung gefordert. 5.2 Liquidationseröffnungsbilanz Wie bereits erwähnt, haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbi- lanz sowie einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Be- richt aufzustellen. Über die Feststellung der Liquidati- onsbilanz beschließen die Gesellschafter. Für die Liquidationseröffnungsbilanz und den erläutern- den Bericht sind die Vorschriften über den Jahresab- schluss entsprechend anzuwenden. Die Liquidations- eröffnungsbilanz ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten auf den Tag der Auflösung zu erstellen. Der erläuternde Bilanzbericht tritt an die Stelle von Anhang und Lagebericht und muss Erläuterungen zur Bilanz in Anlehnung an die Anhangangaben enthalten. Er sollte zudem auch der Lage der Gesellschaft Rech- nung tragen, da die folgenden Jahresabschlüsse wäh- rend der Liquidation um einen Lagebericht zu ergänzen sind. Die Liquidationseröffnungsbilanz sowie der erläuternde Bericht unterliegen bei mittelgroßen und großen Gesell- schaften grundsätzlich der Abschlussprüfung nach den allgemeinen Regeln. Hiervon kann das zuständige Gericht jedoch befreien, wenn die Verhältnisse der Ge- sellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Die Liquidationseröffnungsbilanz sowie der erläuternde Bericht sind darüber hinaus offenzulegen durch Einrei- chung beim elektronischen Handelsregister und Be- kanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. 5.3 Laufende Rechnungslegung während der Liquidation Die GmbH i.L. bleibt zur Führung von Büchern und zur Rechnungslegung verpflichtet. Die für werbende Ge- sellschaften bestehenden Regeln bleiben anwendbar, soweit sich aus dem Wesen der Liquidation nichts an- deres ergibt. Die GmbH i.L. muss daher während des Liquidations- verfahrens zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres ei- nen Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Ver- lustrechnung) aufstellen. Zudem ist für jede GmbH ein Lagebericht aufzustellen, nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig von der Größe. Strittig ist, ob es sich hier- bei um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, da somit auch kleine Kapitalgesellschaften, die ansonsten nicht zur Erstellung eines Lageberichts ver- pflichtet sind, im Liquidationsfall erstmals dazu ver- pflichtet werden. Die Jahresabschlüsse und Lagebe- richte während des laufenden Liquidationsverfahrens unterliegen - vorbehaltlich einer gerichtlichen Befreiung (siehe Punkt 5.2) - der Abschlussprüfung und sind darüber hinaus nach den allgemeinen Regeln offenzu- legen. 5.4 Liquidationsschlussbilanz Sind die Voraussetzungen für die Verteilung des Ge- sellschaftsvermögens geschaffen, müssen die Liquida- toren, wie unter Punkt 3.2 bereits angesprochen, eine Liquidationsschlussbilanz erstellen. Aus ihr ergibt sich das zur Verteilung bestimmte Vermögen unter Be- rücksichtigung der verbleibenden Aufwendungen. Die Pflicht zur Aufstellung einer Liquidationsschlussbi- lanz ist zwar im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich vor- gesehen. Sie ergibt sich aber aus § 242 Abs. 1 Han- delsgesetzbuch, wonach ein Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss aufzustellen hat, in dem er das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt. Die Liquidationsschluss- bilanz muss durch eine Gewinn- und Verlustrechnung für den restlichen Abwicklungszeitraum sowie einen Er- läuterungsbericht ergänzt werden. 5.5 Liquidationsschlussrechnung Neben der Liquidationsschlussbilanz müssen die Liqui- datoren eine sogenannte Schlussrechnung erstellen. Dabei handelt es sich um eine rein interne Rechnungs- legung, auf deren Grundlage die Gesellschafter über die Entlastung der Liquidatoren beschließen. In der Schlussrechnung ist über den Liquidationsverlauf zu berichten und die Abrechnung des nach der Liquidati- onsschlussbilanz zu verteilenden Vermögens zu doku- mentieren. Hinsichtlich der Erstellung der Schlussrech- nung müssen die Liquidatoren weder Form- noch Ver- fahrensvorschriften beachten.
- Aktiver RAP Aktive Rechnungsabgrenzung nur bei Beträgen über 410 Euro Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind beispielsweise für Kfz-Steuern und Versicherungen zu bilden. Beträgt der einzeln abzugrenzende Betrag aber nicht mehr als 410 Euro, kann eine Aktivierung wegen geringer Bedeutung unterbleiben. BFH, Beschl. v. 18.3.2010, X R 20/09
- Eheliche Güterregelungen gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 1363–1563 BGB). Das BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände. Da auch auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts Vertragsfreiheit herrscht, können Eheleute durch Ehevertrag Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse treffen oder einen der vom BGB vertragsmäßigen Güterstände vereinbaren, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. II. Gesetzlicher Güterstand (gilt mangels Ehevertrag): 1. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 I BGB). Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten rechtlich völlig getrennt. Das gilt auch für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf es nur, wenn ein Ehegatte sein Vermögen im ganzen oder Gegenstände des ehelichen Hausrats veräußern will (§§ 1363–1369 BGB). 2. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen. 3. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Ausgleich des Zugewinns ganz schematisch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht (§ 1371 BGB). Diese Erhöhung des Erbteils ist unabhängig vom ggf. erzielten Zugewinn (Erbfolge). 4. Endet der Güterstand nicht durch Tod des Ehegatten, sondern auf andere Weise, z.B. durch Scheidung, so ist der Zugewinn zu errechnen: a) Zugewinn ist der Betrag, um den jeweils das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB). b) Werte, die ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erhalten hat, werden ebenso wie eine Ausstattung bei der Berechnung des Zugewinns außer Ansatz gelassen (§ 1374 BGB). III. Vertragsmäßige Güterstände: Gütertrennung und Gütergemeinschaft bedürfen der Vereinbarung durch einen gerichtlichen oder notariellen Ehevertrag. 1. Gütertrennung: Die Vermögen der beiden Ehegatten bleiben getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten allein. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, wenn sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. 2. Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB): a) Arten der Gütermassen: Fünf verschiedene Gütermassen sind denkbar: Gesamtgut, Sondergut beider Ehegatten und Vorbehaltsgut beider Ehegatten. (1) Gesamtgut: Sämtliches Vermögen jedes der beiden Ehegatten wird gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass es eines bes. Übertragungsaktes bedarf. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung, darüber, wer das Gesamtgut verwaltet, verwalten es die Ehegatten gemeinschaftlich. Wird über das Vermögen des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, das Insolvenzverfahren eröffnet, gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse (§ 37 InsO); wird es von beiden Ehegatten verwaltet, ist ein selbstständiges Insolvenzverfahren über das Gesamtgut zulässig (§ 333 InsO). Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut muss ein Titel gegen den oder die verwaltenden Ehegatten erwirkt werden (§ 740 ZPO). (2) Sondergut der Ehegatten sind diejenigen Vermögensteile, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z.B. unpfändbare Gehaltsansprüche. Sondergut bleibt Eigentum des Ehegatten, dem es gehört, und unterliegt auch dessen Verwaltung, jedoch für Rechnung des Gesamtgutes. (3) Vorbehaltsgut der Ehegatten (§ 1418 BGB) umfasst, was durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist; was einem Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut unentgeltlich zugewendet wird. Vorbehaltsgut bleibt freies Eigentum der Ehegatten, jeder von ihnen kann darüber verfügen. b) Beendigung der Gütergemeinschaft: durch Aufhebungsklage, Scheidung oder Tod. c) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt (§§ 1471 ff. BGB). Nach Bereinigung der Schulden wird ein Überschuss unter Eheleuten zu gleichen Teilen, bei Auseinandersetzung mit Abkömmlingen je zur Hälfte zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen geteilt. - Erbschaftsteuer: Bei Gütergemeinschaft gehört jedem der Ehegatten am Gesamtgut bereits vor dem Erbfall ein entsprechender Anteil (1/2), im Todesfall wird also nur die übrige Hälfte überhaupt vererbt (und ist daher zu versteuern). Wird die Gütergemeinschaft mit den überlebenden Abkömmlingen fortgesetzt, erbt die Hälfte des Verstorbenen nicht der andere Ehegatte, sondern dessen Abkömmlinge; also ist dieses Vermögen dann auch erbschaftsteuerlich nicht vom Ehegatten (Lebenspartner), sondern von den Abkömmlingen zu versteuern (§ 4 ErbStG).
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- Besteuerung der KGaA Die steuerliche Behandlung der KGaA ergibt sich aus ihrer hybriden Gesellschaftsform mit Elementen einer juristischen Person als (Voll-)Rechtsträger und einer Personengesellschaft. Die KGaA als solche ist ein Körperschaftsteuersubjekt und gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG ist jedoch zur Ermittlung des (körperschaftsteuerlichen) Einkommens der KGaA der Teil des Gewinns der KGaA abzuziehen, der an den phG auf die nicht auf das Grundkapital erbrachte Einlage oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird. Dies entspricht dem Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, die Steuerbelastung des phG auf die einfache Belastung mit ESt zu reduzieren. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG steht nämlich in einem Regelungszusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Danach bezieht der phG einer KGaA aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die bei einer natürlichen Person der ESt unterliegen, soweit die Gewinnanteile nicht auf Anteile am Grundkapital (Kommanditaktien) entfallen. Der phG ist somit (steuerlich) wie ein Gewerbetreibender zu behandeln (BFH Urteil vom 21.6.1989, BStBl II 1989, 881). Der zwingend durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinnanteil des phG (einschließlich der Sondervergütungen und übrigen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben) ist diesem unmittelbar als bezogene Einkünfte zuzurechnen. Der phG kann wie ein Mitunternehmer über Sonderbetriebsvermögen verfügen (hierzu gehören jedoch nicht seine Kommanditaktien). Auch der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung als phG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).
- Der steuerliche Arrest Der Arrestgrund beinhaltet die Befürchtung, dass die Vollstreckung der später rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung ohne die Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird.Ein Sicherstellungsbedürfnis (Arrestgrund) liegt z. B. bei folgenden Fall-Konstellationen vor:Verbringen von Vermögen ins Ausland,Vernichten von Geschäftsbüchern,Führen eines Betriebs unter falschem Namen; Fingieren von Vorsteuern durch Scheinrechnungen,häufiger, dem Finanzamt nicht angezeigter Wohnsitzwechsel in Verbindung mit der Nichtabgabe von Steuererklärungen.Der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung allein ist noch nicht ausreichend, vielmehr sind weitere Indizien erforderlich (Leerräumen von Bankkonten im Anschluss an die Steuerfahndungsprüfung, Vorbereitung des Wegzugs ins Ausland o. ä.). Insgesamt ist eine Arrestanordnung immer dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige als steuerlich unzuverlässig zu gelten hat. Der Arrest soll nicht nur die Vollstreckungsmöglichkeit als solche (den Vollstreckungserfolg), sondern gerade auch die Leichtigkeit der Vollstreckung, d. h. den schnellen und unmittelbaren Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände des Steuerpflichtigen gewährleisten.Schlechte Vermögensverhältnisse oder die drohende Gläubigerkonkurrenz in einem möglichen Insolvenzverfahren sind keine Arrestgründe. Dagegen ist die nachhaltige Schmälerung des Betriebsvermögens durch die Einbuchung von Scheinrechnungen geeignet, einen Arrest i. S. d. § 324 Abs. 1 Satz 1 AO zu rechtfertigen
- Familienpooling Der Familienpool ist ein Gestaltungsmodell der Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Der Begriff selbst ist gesetzlich nicht definiert und in der Praxis finden sich unterschiedliche Modelle, die von der vermögensverwaltenden oder gewerblich tätigen GbR bis zur Immobilien-GmbH reichen. Der vorliegende Beitrag fasst die wesentlichen Punkte zusammen, auf die bei der Errichtung eines Familienpools aus zivilrechtlicher Sicht zu achten ist. Im Vordergrund dieses Beitrages steht der Familienpool in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Hierzu findet sich im Anschluss an diesen Beitrag auch ein Mustergesellschaftsvertrag. 1. Vorteile des Familienpool-Modells Durch die Gründung einer Familiengesellschaft können bei entsprechender Gestaltung des Gesellschaftsvertrages verschiedene Vorteile realisiert werden: Das Familienvermögen bleibt auch über den Generationswechsel hinweg der Familie erhalten.Die Kinder werden an der Vermögenssubstanz beteiligt. Die Eltern können sich aber die Vermögensnutzung und den Einfluss in der Gesellschaft weitgehend vorbehalten.Die Probleme der Erbengemeinschaft (unpraktikable Nachlassverwaltung, jederzeitige Auseinandersetzung notfalls durch Teilungsversteigerung) werden vermieden, da die Familiengesellschaft gewandelten Bedürfnissen angepasst werden kann.Es werden einkommensteuerliche Vorteile durch mehrfache Ausnutzung der Grundfreibeträge und Minderung der Steuerprogression sowie schenkungsteuerliche Vorteile bei sukzessiven Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus (§§ 14, 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) erzielt. Vorsicht ist hinsichtlich sukzessiver Schenkungen weiterer Anteile an der Familiengesellschaft geboten, wenn die Vergünstigungen des § 13a ErbStG begehrt werden (siehe Tz. 4.2).Einige dieser Vorteile könnten auch durch andere Gestaltungsformen wie die Vermögensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oder bestimmte Verfügungen von Todes wegen (z.B. Vor-/Nacherbschaft) erreicht werden. Vorteil des Familienpools ist, dass alle genannten Vorteile noch zu Lebzeiten der Beteiligten genutzt werden können.
- Die Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften Verlustabzug bei Körperschaften - Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 8c KStGDas BMF hat am 15.4.2014 den Entwurf eines Schreibens zur "Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften" veröffentlicht, welches das bisherige Schreiben zu § 8c KStG ersetzen soll. Im Entwurf werden die Ausführungen zum unterjährigen Beteiligungserwerb neu gefasst. Erstmalig nimmt die Finanzverwaltung Stellung zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel. Unterjähriger Beteiligungserwerb Bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Nach dem alten Schreiben war es nicht zulässig, einen bis zum Beteiligungserwerb erzielten Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten zu verrechnen. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 30.11.2011 (BStBl. II 2012 S. 360 = DB0467588) soll nunmehr eine Verrechnung möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt, insgesamt positiv ist. Sind vor dem schädlichen Beteiligungserwerb Gewinne und nachher Verluste entstanden, muss zunächst eine Saldierung der Ergebnisse erfolgen. Ein nach der Saldierung verbleibender Gewinn soll - unter Beachtung der Mindestgewinnbesteuerung - mit noch nicht genutzten Verlusten verrechenbar sein. Auf verbleibende nicht genutzte Verlustvorträge findet dann § 8c KStG Anwendung. Das Ergebnis des gesamten Wirtschaftsjahrs soll nach wirtschaftlichen Kriterien aufgeteilt werden, was durch Erstellung eines Zwischenabschlusses auf den Übertragungsstichtag erfolgen kann. Wenn kein Zwischenabschluss erstellt wird, soll eine Schätzung erfolgen. Die früher vorgesehene zeitanteilige Aufteilung wird nicht mehr genannt. Im Fall einer ertragsteuerlichen Organschaft führt ein schädlicher Beteiligungserwerb beim Organträger in der Regel auch zu einem mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb bei der Organgesellschaft. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG soll dann auf Ebene des Organträgers und der Organgesellschaft getrennt, also vor der Einkommenszurechnung angewandt werden. Ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb bei der Organgesellschaft erwirtschafteter Gewinn soll damit offenbar nicht mit bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Verlusten des Organträgers verrechenbar sein. Konzernklausel Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nach der sog. Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Das Entwurfsschreiben führt aus, dass "dieselbe Person" jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein kann, nicht aber Personengesellschaften. Übertragender und übernehmender Rechtsträger sind diejenigen, die vor und nach der Übertragung die Anteile an der Verlustgesellschaft halten (keine Anlehnung der Definition ans UmwStG). Erwerbe unter Beteiligung der Konzernspitze sind im Ergebnis nicht begünstigt. Die Anwendung der Konzernklausel ist für jeden Beteiligungserwerb separat zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für einzelne Erwerbe erfüllt, sind diese weder bei der Ermittlung der schädlichen Grenze von 25% bzw. 50% noch bei der Berechnung des 5-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen. Stille-Reserven-Klausel Nach der sog. Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 6 ff. KStG) kommt es nicht zu einem Verlustuntergang, soweit im Betriebsvermögen der Verlustgesellschaft stille Reserven vorhanden sind. Das Entwurfsschreiben sieht vor, dass stille Reserven in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Regelfall von der Berücksichtigung ausgenommen sind. Stille Reserven in Tochterpersonengesellschaften sind - nur für die Körperschaftsteuer - zu berücksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungen sind die Voraussetzungen der Stille-Reserven-Klausel auf jeder Ebene zu prüfen. Für die Ermittlung der stillen Reserven soll dabei grundsätzlich das für die Obergesellschaft gezahlte Entgelt zugrunde zu legen sein. Abweichend davon können die stillen Reserven der Verlustgesellschaft etwa durch eine Unternehmensbewertung nachgewiesen werden. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Anforderung, dass "die Summe der in den untergeordneten Unternehmen ermittelten stillen Reserven die im Kaufpreis bzw. im Unternehmenswert der erworbenen Gesellschaft enthaltenen stillen Reserven nicht übersteigen" dürfe, wird im Entwurf nicht aufgegriffen. Stille Reserven im Betriebsvermögen von Organgesellschaften sollen nicht auf Ebene des Organträgers berücksichtigt werden. Anmerkung Das Entwurfsschreiben ist insbesondere beim unterjährigen Beteiligungserwerb deutlich zu restriktiv gehalten und m. E. auch mit dem im BFH-Urteil vom 30.11.2011 postulierten Zäsurgedanken nicht vereinbar. Man könnte im Übrigen auch die Frage aufwerfen, ob es bezüglich der unterjährigen Gewinne für die Anwendung der Mindestbesteuerung überhaupt eine Rechtsgrundlage gibt. Besonders unbefriedigend ist die Behandlung der Organschaftsfälle. Aufgrund der Ergebniszurechnung zum Ende des Wirtschaftsjahres stehen unterjährige Gewinne der Organgesellschaft für die Verlustverrechnung nicht zur Verfügung. Sachgerechterweise müssten diese Gewinne aber im Rahmen des § 8c KStG mit den Verlustvorträgen des Organträgers verrechenbar sein, da die Organgesellschaft selbst keine eigenen Verlustvorträge bilden kann (vgl. auch Ernst, DB 2012 S. 1002). Gleiches gilt auch für die Stille-Reserven-Klausel. Für Zwecke des § 8c KStG dürfte es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der regulären Gewinnzurechnung zum Ende des Wirtschaftsjahrs ankommen. Das BMF-Schreiben nimmt zudem zu einer Reihe von Punkten keine Stellung, bei denen eine Klärung höchst wünschenswert wäre. Prominentes Beispiel wäre die Behandlung der erbschaftsteuerlichen Stimmenpoolverträge im Rahmen des § 8c KStG. Hier bestehen in der Praxis nach wie vor erhebliche Unsicherheiten. Es bleibt zu hoffen, dass auf dem Weg zum endgültigen Schreiben noch eine deutliche Überarbeitung erfolgen wird.
- Verträge im Zivilrecht Vertragsfreiheit – Ausprägungen und Grenzen Bild: MEV Verlag GmbH, GermanyIm deutschen Zivilrecht ist die Vertragsfreiheit eine wichtige Ausgestaltung der im Grundgesetz geschützten Privatautonomie. Diese Freiheit wird jedoch auf verscheidene Weise eingeschränkt, vor allem zum Schutz bestimmter Personengruppen. Welches sind die in der Praxis relevanten Grenzen?Vertragsfreiheit als wesentliche Voraussetzung der MarktwirtschaftDie Vertragsfreiheit, eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie, ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und wird in § 311 Abs. 1 BGB vorausgesetzt.Sie gestattet es dem Einzelnen, mit jedermann Verträge abzuschließen, die hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und des Vertragspartners frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Wertungen wie z.B. gegen die guten Sitten verstoßen. Grenzen der VertragsfreiheitDie Grenzen der Vertragsfreiheit liegen dort, wo der Schutz bestimmter Personengruppen notwendig ist. Zwingende Vorschriften, welche die Vertragsfreiheit einschränken, gibt es hauptsächlich zum Schutz der Verbraucher.Sie finden sich aber auch in anderen gesetzlichen Vorschriften zum Schutze andere Gruppierungen.Verstöße gegen solche Vorschriften, beispielsweise gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (wie z.B. § 20 AGG) können rechtliche Sanktionen, insbesondere Schadenersatzansprüche, nach sich ziehen. Rechtliche Facetten der VertragsfreiheitEinzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit sind die Abschluss-, Form-, Inhalts- und Aufhebungsfreiheit: AbschlussfreiheitUnter der Abschlussfreiheit versteht man die Freiheit, überhaupt einen Vertrag abzuschließen oder nicht. Grundsätzlich ist man auch hinsichtlich des Vertragspartner frei (Partnerwahlfreiheit). Die Abschlussfreiheit wird lediglich durch eine gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes, dem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang, lateinisch: contrahere, einen Vertrag abschließen), eingeschränkt. Beispiele für Verträge mit Kontrahierungszwang Verträge zur DaseinsvorsorgeEinem Kontrahierungszwang unterliegen in der Regel Unternehmen, welche Verträge zur Daseinsvorsorge abschließen, wie z.B. Stromanbieter (§ 17 EnWG), Postdienstleister wie die Deutsche Post AG ( § 3 PDLV) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht öffentlicher Eisenbahnen und anderer Verkehrsunternehmen wie Taxi, Busse und Straßenbahnen im öffentlichen Linienverkehr (§ 10 AEG, § 22 PBefG). VersicherungenEbenso gilt dies für die Kfz-Haftpflicht (§ 5 PflVG) und die gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Basistarif besteht ein Kontrahierungszwang auch für die privaten Krankenversicherungen (§ 193 Abs. 5 S. 5 VVG). Daher sind diese ebenso verpflichtet, alle Personen aufzunehmen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von deren Alter und Gesundheitszustand. Sparkassen /BankenIn einigen Bundesländern, wie Bayern (§ 5 Abs. 2 SPKO), Hessen (§ 2 Abs. 4 SparkG HE), Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie allen ostdeutschen Bundesländern außer Berlin sehen die einzelnen Sparkassengesetze und -verordnungen eine Verpflichtung der Sparkassen zur Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis (sog. Jedermann-Konto) vor. In den übrigen Bundesländern besteht nur eine nicht rechtlich verbindliche Selbstverpflichtung der Banken, ein solches Konto für jeden Bürger anzubieten. Mittelbarer KontrahierungszwangEin mittelbarer Kontrahierungszwang besteht, wenn sich die Abschlusspflicht nicht direkt aus dem Gesetz ergibt. Dies ist beispielsweise bei wichtigen Gütern des Wirtschaftslebens und bei sachlich ungerechtfertigter und sittenwidriger Ablehnung des Nachfragers durch marktbeherrschende Unternehmen mit Monopolstellung der Fall. Hier besteht aber lediglich mittelbar eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss, welche sich aus § 826 BGB ableitet und bei einem Verstoß einen Anspruch auf Schadenersatz bereithält. Ebenso gilt dies auf dem kulturellen Gebiet wie z.B. Theater oder städtischen Schwimmbad. FormfreiheitGrundsätzlich sind schuldrechtliche Verträge formfrei. Ein mündlich geschlossener Vertrag reicht daher aus. Von diesem Grundsatz gibt aber es auch zahlreiche Ausnahmen. Dies betrifft besonders solche Geschäfte, bei welchen aufgrund ihrer risikoreichen Folgen die Form als Warnung und zur Beweissicherung dienen soll (z.B. Schenkungsversprechen § 518 Abs. 1 BGB, Bürgschaftserklärungen § 766 S. 1 BGB oder bei Grundstücksgeschäften). InhaltsfreiheitDie Inhaltsfreiheit gestattet den Vertragsparteien völlige Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Verträge. Grenzen finden sich lediglich auch hier bei gesetzlichen Verboten oder Verstoß gegen die guten Sitten. Weitere gesetzliche Normen hinsichtlich eines vorgeschriebenen Inhalts finden sich beispielsweise bei Wohnraummietverträgen zum Schutz des Mieters (§§ 549 ff. BGB) sowie zum Schutz des Verbrauchers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). BeendigungsfreiheitVon einem bereits geschlossenen Vertrag kann man sich, auch das ist ein Aspekt der Vertragsfreiheit; grundsätzlich auch wieder lösen (= Beendigungs- oder Aufhebungsfreiheit als Pendant zur Abschlussfreiheit).Voraussetzung hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien oder wenn im Vertrag ein entsprechendes Recht dies vorsieht und die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
- Ermessen Ermessen im Steuerrecht Die Zulässigkeit von steuerbehördlichem Ermessen[6] ist in § 5 Abgabenordnung (AO) normiert. Die Vorschrift deckt sich weitgehend mit § 40 VwVfG. Im Steuerrecht kommen Ermessensvorschriften relativ häufig vor.[7] Es ist z. B. bei Nebenbestimmungen gem. § 120 AO, beim Verspätungszuschlag gem. § 152 AO, bei den Änderungsnormen gem. § 130, § 131 AO, bei Prüfungsanordnungen gem. § 193ff. AO, bei allen Haftungsbescheiden gem. § 191 AO und im Zwangsmittelverfahren relevant. Bei der Überprüfung des steuerbehördlichen Ermessens gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Beschränkungen des § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Vorschrift entspricht § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Finanzgericht darf wegen Art. 20 Abs.3 GG gem. § 102 FGO nur das behördliche Ermessen überprüfen, es aber nicht selbst ausüben. Die nötige Folge ist das sog. Bescheidungsurteil,wonach die Verwaltung ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu ausüben muss. Eine Durchbrechung ist die Fallgruppe der Ermessensreduzierung auf Null. Ermessen bei SteuerbescheidDer Steuerbescheid ist das Grundmuster der gebundenen Verwaltung nach § 85 AO. Das ist der Gegensatz zum Ermessen. Wer also seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid mit einem Ermessensfehler des Finanzamts oder des Stadtsteueramts begründet, hat einen systematischen Fehler begangen: diese Verwaltungen haben bei Steuerbescheiden kein Ermessen gem. § 5 AO. Damit kann kein Ermessensfehler vorliegen. Das wiederholt sich bei der finanzamtlichen Aufrechnung gem. § 226 AO, da sie kein Verwaltungsakt ist und bereits deswegen kein Ermessen vorliegen kann. Ermessen bei HaftungsbescheidenDie Zahl der Ermessensfehler bei Haftungsbescheiden ist legendär.[8] Es muss im Haftungsbescheid zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und das Auswahlermessen ausgeübt hat. Wenn im Haftungsbescheid nur formuliert ist, dass der Steuerschuldner die Steuerschuld nicht bezahlt hat und der Haftungsschuldner deshalb in Anspruch genommen werden müsse, ist das nur die Begründung eines gebundenen Verwaltungshandelns und lässt die Ermessensentscheidung nicht erkennen.
- Erklären Sie ihrem Azubi das System der Buchführung und Bilanzierung Doppik (doppelte Buchführung) Doppik ist eine Abkürzung und steht für doppelte Buchführung in den Konten "Soll und Haben". Die doppelte Buchführung schafft die Möglichkeit, relativ schnell den Vermögens- und Schuldenstand eines Unternehmens einzusehen. Dafür müssen alle Geschäftsvorfälle mit Belegen erfasst und mindestens auf zwei Konten verbucht werden. Die Erfolgsermittlung der Unternehmen erfolgt dabei durch eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie über einen Vermögensvergleich. Die doppelte Buchführung wird fast immer angewandt und ist vorgeschrieben. Die einfache Buchführung darf von Kleingwerbebetreibenden angewandt werden, die mit einer Einnahmenüberschussrechnung abrechnen dürfen. Bei der doppelten Buchführung wird auf verschiedenen Konten gebucht. Für mittlere und große Unternehmen werden diese Konten in einem sogenannten Kontenplan vorgegeben. Diese Kontenpläne werden aber zunehmend auch von kleinen Unternehmen genutzt. Die Buchung auf Konten erfordert die Führung von entsprechenden Büchern. Hierunter fallen das Hauptbuch, das Grundbuch (Journal) und die Nebenbücher. Um die Buchführung optimal durchzuführen, wird eine entsprechende Organisation benötigt. Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden. Belegorganisation: Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung muss jedem Geschäftsvorfall ein Beleg zugrunde liegen, durch den die zeitliche Abfolge, der Wert und die Verantwortung der Geschäftsfälle dokumentiert und eingehalten wird. Hierbei ist nach Art des Beleges zu unterscheiden: Interne Belege sind zum Beispiel Materialentnahmescheine, Quittungen von Privateinlagen oder -entnahmen oder Lohnlisten. Externe Belege entstehen durch den normalen Geschäftsverlauf. Beispiele sind Kontoauszüge, Eingangs- und Ausgangsrechnungen oder Lieferscheine. Aufgrund der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) muss jeder Verweis eines Beleges nachvollziehbar und überprüfbar sein. Dafür ist es notwendig, Belege zu nummerieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren. Ablagen sind als Organisationshilfen einzurichten. Die Belege sollen nach Sachkriterien sortiert werden. Falls Originalbelege abhanden gekommen sind, muss ein Ersatzbeleg mit den folgenden Eigenschaften erstellt werden. Er muss den Zeitpunkt, den Grund sowie den Wert des Originalbelegs enthalten. Eine genaue Belegvorbereitung ist entscheidend für eine ordnungsgemäße Buchführung. Hierbei kann man drei generelle Arbeitsschritte unterscheiden. Im ersten Schritt wird der Beleg für die Buchung vorbereitet. Danach erfolgt die Buchung des Beleges im Grund- und Hauptbuch und zuletzt wird der Beleg entsprechend geltender Vorschriften verwahrt. Bücherorganisation: Ein Kaufmann hat nach §238 HGB über seine Handelsgeschäfte sowie seine Vermögensgegenstände und Schulden Buch zu führen. Hierbei werden drei Arten von Büchern unterschieden: das Hauptbuch, die Grundbücher und die Nebenbücher. Das Hauptbuch enthält alle Sachkonten und dessen Abschluss ergibt die Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. Es unterliegt einer sachlichen Ordnung. Im Hauptbuch werden alle Sachkonten aus den im Grundbuch angesprochenen Buchungen übertragen. Deshalb sind die Grundbücher die Vorlage für Buchungen im Hauptbuch. Die Gestaltung der Konten im Hauptbuch erfolgt meist nach Vorlage des Gemeinschaftskontenrahmens (GKR), Industriekontenrahmens (IKR) oder Standardkontenrahmens (SKR). Die Kontenrahmen unterscheiden sich branchenspezifisch, damit eine optimale Buchführung gewährleistet wird. Das Grundbuch oder auch Journal ist für die Verfolgung eines Beleges wichtig und wird daher chronologisch geordnet. Im Allgemeinen enthält es folgende Angaben zu einem Geschäftsfall: das Datumden VorgangVermerke zum Vorgangdas Konto und das Gegenkontoden Betrag Zu den Grundbüchern gehören zum Beispiel Kassenbücher, Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbücher. Die Nebenbücher unterstützen die Buchungen im Grund- und Hauptbuch. Da in diesen nur kurze Angaben zu den Buchungen gemacht werden, wird auf die entsprechenden Nebenbücher verwiesen. Häufige Nebenbücher sind beispielsweise das Warenbuch, in dem Warenein- und -ausgänge verbucht werden oder das Kontokorrentbuch, in dem die Konten der Lieferanten und Kunden mit den jeweiligen Kontoständen vermerkt sind. Buchführungsformen: Die Buchführungsformen können primär in zwei große Gruppen unterteilt werden. Zum einen gibt es die konventionellen Buchführungsmethoden und zum anderen die EDV-gestützten Methoden. In der Praxis werden die EDV-gestützten Methoden immer häufiger genutzt, aber für kleine Unternehmen sind konventionelle Methoden noch verwendbar. Konventionelle Buchführungsformen sind die Lose-Blatt-Methode (Durchschreibebuchführung), die Offene-Posten-Buchführung, gebundene Bücher und verschiedene Sonderformen. Die Gruppe der gebundenen Bücher beinhaltet die italienische, englische, deutsche, französische oder amerikanische Methode. Diese sind aber nicht mehr geeignet für dir heutige Buchführung, weil durch mehrfaches übertragen von den Grundbüchern in das Hauptbuch eine hohe Übertragungsfehlerquote existiert. Die Offene-Posten-Buchführung findet häufig Anwendung in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung. Dabei werden alle eingegangenen Rechnungen, die noch nicht bezahlt sind (offene Posten) in einer Kartei gesammelt, wobei sie nach Kunden bzw. Lieferanten sortiert werden müssen. Die bezahlten Posten erhalten eine eigene Kartei. Zudem müssen für jede Eingangs- und Ausgangsrechnung zwei Kopien angefertigt werden, wobei eine Kopie das Kontokorrentkonto ersetzt und die andere als Ersatz für das Journal dient. Der Vorteil dieser Methode ist, dass sie mit anderen Methoden verknüpft werden kann. Somit findet sie auch Anwendung in der EDV-Buchführung. In der EDV-Buchführung werden durch die simultane Erfassung der Belege Rechen- und Übertragungsfehler reduziert. Da die Belege einzeln eingegeben und durch die EDV-Anlage gespeichert und verarbeitet werden müssen, entstehen weniger Fehler und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden besser eingehalten. Unternehmen müssen jedoch ein erweitertes Kontrollsystem für ihre EDV-Anlage einrichten, welches z.B. die Prüfung der Vollständigkeit der Eingaben oder die Verwendung der richtigen Stammdaten überwacht. Um die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch im EDV-Bereich zu wahren, wurden 1995 die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) eingeführt. A. Buchungssätze Grundlagen Im System der doppelten Buchführung werden alle Transaktionen des Unternehmens erfasst. Dabei werden mindestens zwei Konten angesprochen. Jede Buchung benötigt mindestens ein Soll- und ein Habenkonto, das bei einem Geschäftsvorfall angesprochen wird. Die allgemeine Formulierung des Buchungssatzes lautet "Soll an Haben". Diese Formulierung zeigt, dass alle Konten mit dem jeweiligen Wert, die im Soll bebucht werden vor dem Wort "an" aufgelistet werden und alle Konten, die auf der Habenseite bebucht werden nach dem "an" stehen. Im Folgenden wird ein Beispiel gezeigt bei dem eine Bareinzahlung aus der Firmenkasse auf ein Firmenkonto vorgenommen wird. Der Betrag ist 50,- €. Der Buchungssatz lautet: 1. Bank 50,- € an Kasse 50,- € Die Buchungen erfolgen auf sogenannten T-Konten, welche auf ihrer linken Seite die Soll-Positionen enthalten und auf der rechten Seite die Haben-Positionen. In der nachfolgenden Abbildung wird der obengenannte Buchhungssatz in T-konten dargestellt. In diesem Tutorium werden die wesentlichen Buchungen bzw. Geschäftsvorfälle behandelt und an einfachen Besipielen erläutert. Durch einen Klick auf die jeweilige Buchungsgruppe werden die Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen sowie entsprechenden Beispiel-Buchungssätze aufgerufen. Diese Buchungen sind sehr stark vereinfacht und dienen der Verdeutlichung des Prinzips von Soll an Haben. Daher werden überwiegend die Beispiele ohne steuerliche Einwirkungen gebucht. Die Beispiel Buchungssätze sind in den jeweiligen Untergruppen. B. grundlegende Buchungssätze 1. erfolgsunwirksame Buchungen Bei diesen Buchungen wird der Jahresüberschuss des Unternehmens nicht verändert, weil nur Bestandskonten bebucht werden. Diese Buchungen finden häufig bei Investitionen oder Geldtransfers (Bank an Kasse) statt. Da diese Buchungen auf der Aktivseite der Bilanz geschehen, wird hierbei auch von einen Aktiv-Aktiv-Tausch gesprochen. Alternativ dazu gibt es auch den Passiv-Passiv-Tausch, dieser findet häufig bei Umfinanzierungen statt, wie zum Beispiel bei der Umwandlung von kurzfristige Schulden in langfristige Schulden... mehr lesen 2. erfolgswirksame Buchungen Bei diesen Buchungen wird der Jahresüberschuss beeinflusst, weil Bestandskonten sowie Ertrags- und Aufwandskonten bebucht werden. Dieser Buchungen finden bei Verkäufen von Gütern statt oder bei Einkäufen von Rohstoffen oder anderen Leistungen (Strom, Telefon, Zeitschriften)... mehr lesen C. Buchungen mit Umsatzsteuer oder Vorsteuer 1. Buchungen mit Vorsteuer In Deutschland wird der Mehrwert eines Unternehmers versteuert. Dieser Mehrwert entsteht durch die stufenweise Veredelung von Produkten etc. Da häufig ein Rohprodukt erworben wird und dieses im Betrieb weiter veredelt wird zu einen neuen Produkt. Da jeder Unternehmer den Mehrwert des Produktes, den er geschaffen hat, besteuern muss, kann die Steuer der vorrangegangen Stufe steuernmindernt abgezogen werden. Diese sogenannte Vorsteuer wird im Betrieb auf dem Vorsteuer Konto erfasst und wird im Jahresabschluss mit der Umsatzsteuer verrechnet... mehr lesen 2. Buchungen mit Umsatzsteuer Die vom Unternehmen erstellten Produkte werden für den Konsumenten besteuert. Diese Steuer wird nicht durch den Staat bei dem Kunden eingefordert sondern das Unternehmen ist verpflichtet diese Steuer in ihren Produkten zu erheben. Der Staat fordert die vereinnahmte Umsatzsteuer folglich von den Unternehmen ein. Daher ist das Unternehmen verpflichtet ein Konto für die Umsatzsteuer zu erstellen... mehr lesen D. Buchen von Anlagevermögen 1. Kauf einer Anlage buchen In diesen Buchungen werden übliche Fälle dargestellt, die bei dem Kauf einer Anlage auftreten. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Aktiv-Aktiv-Tausch (z.B. bei einen Barkauf) oder um eine Aktiv-Passiv-Mehrung (z. B. bei einer Finanzierung). In der Bilanz wird hierbei auf der Aktiv Seite der Bereich des Anlagevermögens erhöht... mehr lesen 2. Kauf eines geringwertigen Wirtschaftsgutes buchen Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr ihrer Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe gebucht werden, wenn ihre Anschaffungskosten 150,- € nicht übersteigen. Dadurch müssen diese nicht auf ein seperates Konto gebucht werden. Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 410,00 € können entweder als GWG gebucht und im ersten Jahr voll abgeschrieben oder bis 1.000,00€ Anschaffungskosten auch in einen Sammelposten gebucht und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Hier liegt seit Anfang 2010 ein Wahlrecht vor. .. mehr lesen 3. Abschreibungen auf Anlagen buchen In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Buchungen von Abschreibungen auf Sachanlagen aufgeführt. Abschreibungen sollen den Werteverzehr von Wirtschaftsgütern im Unternehmen abbilden. Sie sind zahlungsunwirksame Aufwendungen, die den Unternehmensgewinn senken... mehr lesen 4. Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter buchen Geringwertige Wirtschaftsgüter werden ebenfalls wie Abschreibungen für Sachanlagen gebucht. Je nach Behandlungsmethode der geringwertigen Wirtschaftsgüter kann im Jahr der Anschaffung eine Sofortabschreibung stattfinden oder die Bildung eines Sammelpostens.. mehr lesen 5. Verkauf von Anlagen buchen Hier werden die Buchungssätze der Anlagenverkäufe dargestellt, dabei werden auf die drei Möglichkeiten eines Anlageverkaufs eingegangen. Anlagenverkäufe können einen Verlust oder einen Ertrag für das Unternehmen als Folge haben... mehr lesen E. Buchen von Warenein- und -verkäufen 1. Einkauf von Waren / Vorräte buchenIn dieser Rubrik werden die wesentlichen Buchungssätze vorgestellt, welche bei dem Einkauf von Waren oder Vorräte möglich sind. In den Beispielen wird immer von einen Wareneinkauf ausgegangen. Für Vorratsbuchungen muss das angebenen Wareneingangskonto gegen das entsprechende Aufwandskonto, wie zum Beispiel Aufwand für Rohstoffe, ersetzt werden... mehr lesen 2. Verkauf von Waren buchenAnalog zu den Buchungssätzen im Einkauf erfolgen die Buchungen für den Verkauf. In dem folgenden Buchungssätzen werden die allgemeinen Buchungssätze hierfür vorgestellt. Dabei wird in der Regel von einen Verkauf auf Rechnung ausgegangen. Für einen Barverkauf muss das entsprechende Forderungskonto gegen ein Kassenkonto ausgetauscht werden... mehr lesen F. Personalbuchungen 1. Buchen von Gehältern In dieser Kategorie werden die allgemeinen Buchungssätze von Gehältern aufgelistet. Die Berechnung von Löhnen und Gehältern können Sie im Fachartikel Lohn- und Gehaltsabrechnung nachlesen... mehr lesen 2. Buchen von Löhnen In diesen Artikel werden die Buchhungssätze für Lohnzahlungen vorgestellt. Die Berechnung von Löhnen und Gehältern können Sie im Fachartikel Lohn- und Gehaltsabrechnung nachlesen... mehr lesen G. Buchen von Forderungsbewertungen 1. Buchen von Zweifelhaften Forderungen In dieser Gruppe werden allgemeine Buchungssätze dargestellt, die anzuwenden sind, wenn eine Forderung komplett oder auch nur teilweise droht auszufallen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Kunde insolvent geht... mehr lesen 2. Buchen von Einzelwertberichtigungen (EWB) In dieser Kategorie werden die wesentlichen Buchungen von Einzelwertberichtigungen gezeigt. Zu dem die Abschreibungen sowie der nachträgliche Erlös von Forderungen. Diese Fälle treten ein, wenn davon auszugehen ist, dass kein Geldeingang auf die Forderung erwartet werden kann... mehr lesen 3. Buchen von Pauschalwertberichtigungen (PWB) In dieser Gruppe werden die allgemeinen Buchungssätze der Pauschalwertberichtigung (PWB) aufgezeigt. Die Buchhungssätze für Abschreibungen von Forderungen sind in der Gruppe Buchen von Einzelwertberichtigungen (EWB) erläutert und werden hier nicht weiter dargelegt, weil die Buchungen identisch sind... mehr lesen 4. Kombination von EWB und PWB Die beiden Bewertungverfahren Einzelwertberichtigung (EWB) und Pauschalwertberichtigung (PWB) können in einen Unternehmen kombiniert eingesetzt werden, dafür werden in dieser Gruppe die wesentlichen Buchungssätze gebildet... mehr lesen H. Buchungen von Privateneinlagen und Entnahmen 1. Buchen von Einlagen In dieser Kategorie werden die wesentlichen Buchungssätze von Privateinlagen dargestellt. Diese Buchungen beziehen sich auf Einzelunternehmen, in der Eigentümer aus seinen Privatvermögen Geld oder Gegenstände für das Unternehmen bereitstellt... mehr lesen 2. Buchen von Entnahmen Die Darstellung der Buchungssätze für Privatentnahmen erfolgt in diesem Artikel. Wie bei den Buchungen für Privateinlagen beziehen sich diese auch nur auf Einzelunternehmer. Hier werden die häufigsten Fälle dargestellt, zum Beispiel die Entnahme von Geld und Gegenständen... mehr lesen I. Buchen von Periodenabgrenzungen 1. Buchen von aktiven Rechnungsabgrenzungen In dieser Gruppe werden die wesentlichen Buchungssätze der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) dargestellt. Die Rechnungsabgrenzungsposten werden gebildet um einen periodengerechten Erfolg zu ermitteln. Bei aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten handelt es sich um transitorische Posten. Transitorische Posten wurden im alten Jahr gebucht, aber deren wirtschaftlicher Einfluss ist im neuen Jahr... mehr lesen 2. Buchen von passiven Rechnungsabgrenzungen Buchungen der passiven Rechnungsabgrenzungsposten sind von den Grundlagen her identisch mit den Buchungssätzen der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Der wesentliche Unterschied ist die Abgrenzung. Der passive Rchnungsabgrenzungsposten (PRAP) dient der periodengerechten Verteilung von Erträgen im Gegensatz zum aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP), welcher die periodenfremden Aufwendungen verbucht... mehr lesen 3. Buchen von sonstigen Forderungen In dieser Gruppe werden die wesentlichen Buchungssätze der sonstigen Forderungen dargestellt. Die sonstigen Forderungen werden gebildet um einen periodengerechten Erfolg zu ermitteln. Bei sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten handelt es sich um antizipative Posten. Antizipative Posten sind Erträge oder Aufwendungen, die im alten Jahr entstanden sind, aber deren Rechnungsstellung und Zahlung erst im neuen Jahr stattfindet... mehr lesen 4. Buchen von sonstigen Verbindlichkeiten Die sonstigen Verbindlichkeiten werden gebildet um einen periodengerechten Erfolg zu ermitteln. Bei sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten handelt es sich um antizipative Posten. Antizipative Posten sind Erträge oder Aufwendungen, die im alten Jahr entstanden sind, aber deren Rechnungsstellung und Zahlung erst im neuen Jahr stattfindet... mehr lesen J. Buchen von Rückstellungen 1. Buchen von Einstellungen in Rückstellungen In dieser Gruppe werden die wesentlichen Buchungssätze vorgestellt, die bei der Bildung von Rückstellungen entstehen können. Unter Rückstellungen werden Aufwendungen, die zum Bilanzstichtag noch nicht genau bekannt sind, ausgewiesen. Hierbei ist bekannt, dass eine Verbindlichkeit auftreten kann, die ihre Ursache im abgelaufenen Geschäftsjahr hat, aber deren Höhe und Zeitpunkt unbekannt ist... mehr lesen 2. Buchen von Auflösungen aus Rückstellungen Das Auflösen von Rückstellungen kann zu verschiedene Ergebnissen führen. Für die Standardfälle werden im folgenden Artikel die Buchhungssätze vorgestellt.. Hierbei können folgende Fälle unterschieden werden. Zum Ersten ist eine Rückstellung zu hoch gebildet worden, so muss sie als Überhangs als Erlös verbucht werden. Zum Zweiten kann eine Rückstellung zu niedrig sein. Im letzten Fall kann die Rückstellung genau dem benötigten Betrag entsprechen... mehr lesen K. Eröffnungs- und Abschlussbuchungen 1. Eröffnungsbuchungen Um ein Wirtschaftsjahr zu eröffnen müssen alle Bestandskonten der Bilanz eröffnet werden. Das Gegenkonto dafür ist eine umgekehrte Bilanz und heißt Eröffnungsbilanzkonto (EBK). Bei einen Jahreswechsel muss die Schlussbilanz mit der Eröffnungsbilanz übereinstimmen... mehr lesen 2. Abschlussbuchungen Der Jahresabschluss erfordert das Abschließen aller Bestands- und Erfolgskonten. Das Gegenkonto für Bestandskonten ist die Schlussbilanz (SB) und die Erfolgskonten werden über das Konto Betriebsergebnis abgeschlossen. Das Betriebsergebnis wird anschließend mit dem Eigenkapital der Bilanz verrechnet... mehr lesen
- Kinder im Ertragssteuerrecht I Unterhaltsverpflichtung der Eltern, Entlastung durch Familienausgleich, denn Freistellung i.H. des Existensminimums II 1. Kinder sind: 1. Grad verwandt, Adoptiv oder Pflegekinder, wenn nicht zu Erwerbszwecken 2. Voraussetzungen für Kinder: 18, 18-21 + arbeitssuchend, 21-25 + Ausbildung, Fsj, Übergangszeit, Behinderung vor 25. Lj. Besonderheit: Nach 1. Ausbildung nur Kind, wenn Erwerbtstätigkeit < 20 Std., Ausbildung, geringf. Besch.; Höhe der Eink. seit 2012 unbeachtlich 3. Steuervergünstigung 3.1 Kindergeld: an unbeschr. Stpfl. gem. § 1 (1), § 1 (2), § 1 (3); Höhe: 184, 190, 215€ 3.2 FB nach § 32 (6) EStG: Günstigerprüfung, KFB 2.184€ + FB BEA 1.320€; 1/12, für Soli+KiSt werden FB immer berücksichtigt 4. Folgende Steuervergünstigungen Hängen v. Kindergeld bzw. KFB gem. § 32 (6) EStG 4.1 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG: 1.308€; 1/12, 4.2 Ausbildungsfreibetrag § 33a (2) EStG: 924€; 1/12 4.3 Behindertenpauschbetrag § 33b (5) EStG: Übertragung möglich 4.4 Kinderbetreuungskosten § 10 (1) Nr. 5 EStG: SA-Abzug für Betreuung 2/3 max. 4.000€, wenn Kind nicht > 14 4.5 Zumutbare Belastung § 33 (3) EStG 4.6 Schulgeld § 10 (1) Nr. 9 EStG: 30% max. 5.000€ 5. Verträge mit Kindern 5.1 Voraussetzungen: Zivilre. wirksam. ggf. Ergänzungspfleger, Fremdvergleich, tats. Durchführung, ernste Vereinbarung 5.2 Arbeitsverträge: Kein Ergänzungspfleger erforderlich, zu hoher Lohn bleibt steuerlich unberücksichtigt 5.3 Darlehensvertrag: wenn zivilrechtlich nicht wirksam, können Maßnahmen ergriffen werden um Wirksamkeit herbeizuführen; mit volljährigen Kindern kann Vertrag auch anerkannt werden, wenn nicht Fremdvergleich, aber ansonsten fremdfinanziert; Geldschenkungem i.V.m. Darlehenshingabe sind nicht anzuerkennen III Schluss: Mit der Berücksichtigung von Kindern sind einige Vergünstigungen verbunden, aber auch Besonderheiten. Darauf sollte der Mandant im Gespräch unbedingt Aufmerksam gemacht werden. Aber es sollte auch gut zugehört und gefragt werden, um bspw. Zahlungen von Schulgeld, Ausbildungsfreibetrag nicht zu übersehen.