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FGO (Subject) / FGO (Lesson)

Finanzgerichtsordnung

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  • Zulässigkeit einer Klage - Schema Zulässigkeit des Finazrechtsweges §33 FGO Zuständigkeit des Gerichtes §33-39 FGO Beteiligtenfähigkeit §57 FGO Prozessfähigkeit §58 FGO Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens §44 FGO ; Ausnahmen: Sprungklage, Untätigkeitsklage, kein Einspruch gegeben, Leistungs- oder Feststellungsklage Statthaftigkeit der Klageart Ordnungsgemäßigkeit der Klageerhebung Klagefrist §47 FGO Klagebefugnis a. Verletzung in den Rechten (Beschwer) b.Teilbestandskraft c.Grundlagenbescheidsbindung d.einheitlliche Festellungen ordnungsgemäße Vertretung kein Klageverzicht / Klagerücknahme rchtiger Klagegegner Fehlen anderweitiger Rechtshändigkeit
  • Zulässigkeit des Finanzrechtsweges §33 FGO Abgabenangelegenheiten steuerberatende Berufe NICHT : Straf- und Bußgeldverfahren (hierfür ordentliche Gerichte)
  • Aufbau der Finanzgerichtbarkeit 2 stufig FG BFH
  • Besetzung der Spruchkörper (Senate) Finanzgerichte drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter bei Beschlüssen ohne ehrenamtliche BFH fünf Richter
  • örtliche Zuständigkeit das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, gelegen ist §38 FGO
  • Verfahren zum Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte außergerichliches Verfahren -> AO (Einspruch) gerichtliches Verfahren -> FGO
  • Verfahrensgrundsätze Untersuchungsgrundsatz: Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen verfolgen (Mitwirkungspflicht) Konzentrationsmaxime: Gericht muss das Verfahren in sachlicher Hinsicht fördern Verfügungsgrundsatz (Dispositionsmaxime): Entscheidung über Einleitung, Umfang und Beendigung des Verfahrens liegt in weiten Teilen bei den Beteiligten Grundsatz der Mündlichkeit: Im Finanzprozess wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden Grundsatz der Öffentlichkeit Unmittelbarkeitsgrundsatz:Richter fällen die Entscheidung vor denen die mündliche Verhandlung stattfand. Beweisaufnahme findet in der mündlichen Verhandlung statt Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Gelegenheit aller Pateien, sich zu äußern, jede Partei wird informiert.
  • Klagearten Gestaltungsklage: Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage Leistungsklage: Verpflichtungsklage, abgelehnter VA, Untätigkeitsklage Feststellungsklage
  • Anfechtungsklage Gestaltungsklage wichtigste Klageart ist auf die Aufhebung, Teilaufhebung oder Änderung eines VA gerichtet Beispiel: Aufhebung Steuerbescheid Gegenstand: ursprünglicher VA in der Form, die er durch die Entscheidung im Vorverfahren gefunden hat Änderung, wenn es um einen Geldbetrag geht FG darf nicht verbösern (!)
  • Verpflichtungsklage es wird ein bestimmtes Verhalten von der Finanzbehörde begehrt Beispiel: FA weigert sich, einen Bescheid zu erlassen Entscheidend ist die Rechtslage zum Zetpunkt der Entscheidung des FG
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  • sonstige Leistungsklage begehren von behördlichen Leistungen, die nicht VA sind Beispiel: Rückgabe von Belegen spielt in der Praxis keine Rolle
  • Feststellungsklage ist gerichtet auf die Feststellung des Bestehens/ Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf die Nichtigkeit eines VA berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kein Vorverfahren und keine Frist konkretes Rechtsverhältnis Beispiel: Festellung, dass das FA nicht befugt ist, Steuerrückstände der Gewerbeaufsicht mitzuteilen geht nicht, wenn man auch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte erheben können
  • Fortsetzungsfeststellungsklage §100 FGO Sonderform der Feststellungsklage Rechtsstreit hat sich erledigt, der Kläger hat aber ein Interesse daran, dass die Rechtswidrigkeit des VA festgestellt wird
  • Untätigkeitsklage §46 FGO kein Vorverfahren nötig sie wird erhoben, wenn die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden hat
  • Sachurteilsvoraussetzungen Zulässigkeit des Finanzrechtsweges Zuständigkeit Beteiligtenfähigkeit Prozessfähigkeit Zulässigkeit der Klageart Klagebefugnis Ordnungsmäßigkeit der Klage Durchführng des Vorverfahrens Klagefrist keine andere Rechtshändigkeit Fehlen der Rechtskraft Rechtsschuzbedürfnis
  • Beteiligtenfähigkeit Fähigkeit am finanzgerichtlichen Verfahren zu beteligen natüliche und juristishe Personen Verenigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht Behörden Hauptbeteiligte: Kläger + Beklagte Nebenbeteiligte: Begeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist
  • Prozessfähigkeit §58 FGO Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen geschäftsfähig
  • Prozesführungsbefugnis Recht, einen Prozess in eigenem Namen zu führen Beteilgte Insolvenzverwalter Nachlassverwalter Prozessbevollmächtigte
  • Postulationsfähigkeit Recht vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen vor dem FG kein Vertretungszwang Kläger kann sich selbst oder durch einen Bevollmächtigten (Vollmacht im Original) vertreten lassen vor BFH Vertretungszwang
  • Zulässigkeit der Klageart Der Kläger muss eine in der FGO genannten Klagen einreichen
  • Klagebefugnis §40 (2) FGO Beschwer
  • Beschwer persönliche Beschwer: Kläger muss in seinen eigenen Rechten betroffen sein sachliche Beschwer: Der Kläger trägt vor, durch die Rechtswidrigkeit des VA belastet worden zu sein Beispiel: der Kläger behauptet, dass im Steuerbescheid zu Unrecht Werbungskosten nicht berücksichtigt worden sind
  • Ordnungsmäßigkeit der Klage Form Inhalt Gegenstand des Klagebegehrens Soll-Inhalt der Klage
  • Untersuchungsgrundsatz Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen  ermitteln
  • Konzentrationsmaxime Gericht muss den Sachverhalt in sachlicher Weise fördern
  • Verfügungsgrundsatz Dispositionsmaxime; Entscheidung über die Einleitung, den Umfang und die Beendigung des Verfahrens liegt in weiten Teilen bei den Beteiligten
  • Grundsatz der Mündlichkeit im Finanzprozess wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz Beweisaufnahme findet in der mündlichen Verhandlung statt
  • Gestaltungsklage Klage, deren Ziel die Herbeiführung einer Rechtsänderung ist : Anfechtungsklage
  • Leistungsklage Klage, deren Ziel die Verurteilung des Beklagten zu einem Tun oder Lassen ist: Verpflichtungsklage, Unterlassungsklage
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  • Festellungsklage - Begriff Klage, deren Ziel die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist
  • Unterschied rechtswidrig und rechtsunwirksam rechtswidrig (Gegenteil rechtmäßig): der VA ist zunächst wirksam und rechtsverbindlich und kann bestandskräftig, d.h. unanfechtbar und somit vollstreckbar werden. Rechtwidrige VA sind zar wirksam aber nachträglich aufhebbar rechtsunwirksam = nichtig; diese VA haben von Anfang an keine Rchtswirkung und ziehen keine Verbindlichkeit nach sich
  • einfache Beiladung §60 FGO; Ein Dritter wird am Verfahren beteiligt, dem gegenüber die gegenüber die Entscheidung Bindungswirkung haben soll Bsp.: Im Prozess des Arbeitgeber gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid kann der Arbeitnehmer einfach beigeladen werden geschieht von Amts wegen oder auf Antrag
  • notwendige Beiladung §60 FGO: notwendig beizuladen ist jeder Dritte, der klagebefugt ist und nicht selbst Klage erhoben hat Beispiel: Im Prozess der KG gegen einen Festellungsbescheid sind ausgeschiedene Gesellschafter, die nicht selbst klagen, notwendig beizuladen
  • Wirkung der Beiladung Der Beigeladene kann selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltemd machen und andere Verfahrenshandlungen vornehmen §60 (6) FGO. Er kann Rechtsmittel einlegen, ist aber an ein rechtskräftiges Urteil gebunden abweichende Anträge nur bei notwendiger Beiladung
  • Folgen unterlassener Beiladung notwendig: in der Revisionsinstanz zu beachtender Verfahrensmangel nicht notwendig: bleibt ohne Folgen
  • Form der Klage §64 FGO schriftlich eigenhändige Unterschrift Telefax geht auch Nachholung der Unterschrift innerhalb Klagefrist möglich
  • Inhalt der Klage §65 FGO: zwingend: Benennung des Klägers, des Beklagten, bei Anfechtungsklagen den angefochtenen Verwaltungsakt felhlt was, ist die Klage unzulässig kann nachgeholt werden bis zur Entscheidung des Gerichtes Klageantrag: Darlegung der Rechtswidrigkeit des VA sonstige Anträge: Kostenentscheidung von Amts wegen Zulassung der evision: nicht nötig; Gericht muss Revision zulassen, wenn Gründe dafür vorliegen Soll-Inhalt: Begründung der Klage weitere Klageanträge Kopie des angefochtenen Bescheides
  • Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage muss ein erfolgloses/ teilweise erfolgloses außergerichtliches Verfahren (Enspruch) vorangegangen sein Ausnahme: Sprungklage: Zustimmung der beklagten Finanzbehörde. Ohne Zustimmung: gilt als Einspruch Untätigkeitsklage im Sicherungsverfahren (dinglicher Arrest)
  • Klagefrist §47 FGO einen Monat ab Bekanntgabe der Rechtsbehelfsentscheidung §366 FGO. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr Fristwahrung: Eingang der Klageschrift beim zst. FG. Keine Fristwahrung bei falscher Behörde, bei falschem FG schon beim FA oder FG
  • Fehelen anderwertiger Rechtshängigkeit drch Erhebung einer Klage wird eine Streitsache rechtshängig neue Klage über den gleichen Stretegenstand ist unzulässig
  • Folgen der Rechtshängigkeit Ein weiterer Prozess über diesselbe Sache ist unzulässig Festsetzungsverjährung Hemmung nach §171 AO Änderung der Klage nur noh ganz schwer möglich Vollziehunug des VA wird nicht gehemmt (Ausn.: Klage gegen Untersagung des Gewerbebetriebs)
  • Fehlen der Rechtskraft ein Gericht darf nicht wegen en und derselben Sache 2x angerufen werden Beispiel: erneute Klage gegen denselben ESt-Bescheid ist unzulässig, auch wenn andere BMG angegriffen werden
  • Rechtsschutzinteresse wird meist mit der Klagebefugns gegeben sein
  • Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren Streitgegenstand im finanzgerichen Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheides