BWL und rechtliche Grundlagen (Subject) / Recht (Lesson)
There are 56 cards in this lesson
Schuldrecht
This lesson was created by comcavedirk.
This lesson is not released for learning.
- Erfüllungsort .... ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat und durch rechtzeitige und mangelfreie Lieferung bzw. durch Zahlung von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei wird. Verkäufer=Warenschuldner>> der Ort des Verkäufers ist der Erfüllungsort für Waren (Warenschulden sind Holschulden) Kaüfer=Geldschuldner>> der Ort des Käufers ist der Erfüllungsort für Geld (Geldschulden sind Schickschulden)
- Erfüllungsort: Gesetzlich/Vertraglich Gesetzlich= falls keiner vertragliche Regelung vorliegt): Erfüllungsort für die Warenlieferung ist Wohnsitz des Verkäufers (Warenschuldner)>>> Der Verkäufer muss die Ware an seinem Wohnsitz bereitstellen. Der Käufer trägt die Kosten und Gefahr des Transports ab Übergabe: bei Holschulden ab Versandstation: bei Schickschulden Erfüllungsort für die Geldzahlung ist der Wohnsitz des Käufers (Geldschuldner)>>> Der Käufer muss das Geld fristgerecht an seinen Erfüllungsort versenden. Der Käufer trägt Kosten und Gefahr des Verlustes bis zum Wohnort des Verkäufers. Der Käufer trägt das Risiko der Verzögerung Der Erfüllungsprzt bestimmt den Gerichtsstand Vertraglich (kann von den Vertragsparteien vereinbart werden) zwei Vertragsparteien>>>ein Erfüllungsort( im Regelfall der Wohnsitz des Verkäufers Gerichtsstand ist i.d.R. der Wohnsitz des Verkäufers
- Holschulden Erfüllungsort ist der Ort des Schuldners Beispiel: Schuldner <-<-<-<-<Gläubiger muss die Sache beim Schuldner abholen <-<-<-Gläubiger (z.B.Verkäufer einer Sache) HOLSCHULD (z.B. Käufer einer Sache)
- Bringschuld Erfüllungsort ist der Ort des Gläubigers Beispiel: Schuldner->->->-> Schuldner muss die Sache zum Gläubiger bringe->->->-> Gläubiger z.B. Verkäufer einer Sache BRINGSCHULD Käufer einer Sache
- Schickschuld Erfüllungsort ist der Ort des Gläubigers Beispiel: Schuldner->->- >-> S übernimmt die Versendung der Sache an den G ->->->-> Gläubiger z.B. Verkäufer einer Sache SCHICKSCHULD z.B. Käufer einer Sache
- Holschuld Schickschuld Bringschuld Holschuld: Erfüllungsort = Ort des Schuldners Bei Ware: Verkäufer>>>>Käufer ist verpflichtet die Ware abzuholen Bei Waren: Warenschulden sind Holschulden (gesetzliche Regelung) Schickschuld: Erfüllungsort = Ort des Schuldners Bei Geld: Käufer Bei Ware: Verkäufer Der Erfüllungsort ist zwar der Ort des Schuldners.Er ist aber verpflichtet, die Leistung an einen anderen Ort zu senden Bei Geld: Gelschulden sind Schickschulden(gesetzliche Regelung) Bei Waren: Versendungskauf(vertragliche Vereinbarung) Brindschuld: Erfüllungsort = Ort des Gläubigers Bei Ware: Käufer Der Verkäufer hat die Ware an den Käufer zu liefern Bringschulden beruhen auf: Vertraglicher Vereinbarung Verkehrssitte, z.B. Lieferung von Heizöl im Tankfahrzeug
- Persönliche Haftung Haftung mit dem gesamten Vermögen
- Dingliche Haftung Haftung mit einem bestimmten Vermögensgegenstand
- Haftung als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) Schulden mehrere Personen eine Leistung, so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern.
- Gesetzliche Haftung Die Haftungsfrage ist durch Gesetzesnormen geregelt.Beispiele: Haftung bei Annahme-/Lieferungsverzug, Haftung bei Sachmangel, Haftungsregelung bei unterschiedlichen Rechtsformen (vgl. BGB, HGB, GmbH-Gesetz, AktG), Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)
- Vertragliche Haftung Die Haftungsfrage wird von den Parteien vertraglich geregelt, Beispiele: Incoterms, AGB, Ausgestaltung von Kaufverträgen
- Rechtsgrundlagen der Produkthaftung Die Haftung von Herstellern für die Fehlerfreiheit und damit auch für die Sicherheit von Produkten wird durch unterschiedliche Regelungen begründet: Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) BGB Gewährleisung §437 Deliktische Haftung §823 GPSG
- Produkthaftungsgesetz Zum einen können Ansprüche aus speziellen gesetzlichen Sondervorschriften, wie z. B. dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), abgeleitet werden.§ 1 Abs. 1 ProdHaftGWird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.Bei der Produkthaftung gibt es folgende Ausnahmen:der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht,das Produkt hat den Fehler noch nicht gehabt, als es in den Verkehr gebracht wurde,das Produkt wurde nicht zum Verkauf/zu einer anderen wirtschaftlichen Nutzung hergestellt,der Fehler beruht darauf, dass das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat,der Fehler konnte nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft zu dem Zeitpunkt, an dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden Zum anderen kann die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt im BGB begründet sein. Hierbei ist noch zwischen Ansprüchen aus den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus dem vertragsunabhängigem BGB-Deliktrecht§ 823 BGB zu unterscheiden.
- Gewährleistung des Verkäufers Gewährleistung aus dem Kaufvertrag Haftung für Sach- und Rechtsmangel an der Sache selbst Rechte nach § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln)>>>>> Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- BGB-Deliktrecht § 823 BGB Vertragsunabhängige Generalklausel der deliktischen Haftung nach § 823 BGB für die Produkthaftung(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.Daraus kann für die Hersteller von Produkten abgeleitet werden: Er muss sich so verhalten und dafür Sorge tragen, dass nicht innerhalb seines Einflussbereiches widerrechtlich Ursachen für Personen- und Sachschäden gesetzt werden.
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz- GPSG Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) setzt die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in deutsches Recht um: Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte müssen so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Benutzer nicht gefährden. In die Pflicht genommen werden Hersteller, Inverkehrbringer und Aussteller der Produkte. Auf der Grundlage des neuen Gesetzes hat der Bund inzwischen eine ganze Reihe spezieller Verordnungen zum GPSG erlassen.
-
- CE-EU-Verordnung 768/2008 Stellen europäische Richtlinien Anforderungen an ein Produkt und wird in diesen Richtlinien die Anbringung eines CE-Kennzeichens verlangt, darf dieses Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem CE-Zeichen versehen ist .Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass sein Produkt alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen der zutreffenden EG-Richtlinien erfüllt und dass das in den Richtlinien vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Für ausgewählte Produkte wird die Einbeziehung einer benannten Stelle (notified Body) im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens durch die Richtlinien gefordert. Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Anstelle des Herstellers kann auch sein Bevollmächtigter handeln.Das CE-Zeichen ist kein Gütesiegel oder Qualitätszeichen, sondern ein Verwaltungs- und Sicherheitszeichen. Es ist für die Überwachungsbehörden innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes der Nachweis der Richtlinienkonformität des Produktes und somit Voraussetzung für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums oder die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten sowie für das ungehinderte Inverkehrbringen von Waren. Zusätzlich zu dem CE-Zeichen dürfen andere Zeichen nur angebracht werden, wenn sie nicht zu einer Irreführung hinsichtlich der Bedeutung und Gestalt des CE-Zeichens führen und die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Zeichens nicht beeinträchtigen. Produkte, für die die CE-Kennzeichnung nicht durch mindestens eine EG-Richtlinie vorgeschrieben ist, dürfen nicht mit dieser versehen werden (CE-Kennzeichnungsmissbrauch).
- GS Zeichen Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) lässt die freiwillige Verwendung des GS-Zeichens zu (GS - Geprüfte Sicherheit). Das GS-Zeichen ist ein ausschließlich nationales Prüfzeichen für technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, die vorn Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erfasst werden (deutsches Qualitätszeichen). Es darf vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten dann auf einem Produkt angebracht werden, wenn es von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zuerkannt und darüber eine Bescheinigung ausgestellt wurde.Voraussetzung für eine Zuerkennung ist u.a. eine Baumusterprüfung und eine regelmäßige Produktionsüberwachung durch die Zertifizierung. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die von ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.Das GS-Zeichen darf neben dem CE-Zeichen angebracht werden, soweit dies nicht ausdrücklich verboten ist.Zeichen, mit denen das GS-Zeichen verwechselt werden kann, dürfen nicht verwendet werden.
- Gewährleistung Die Gewährleistung (gesetzliche Mängelhaftung) bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache (Recht) geliefert hat. Die Gewährleistung ist eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung des Händlers oder Herstellers einer Sache. Der Verkäufer einer Sache muss sicherstellen, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe mangelfrei war.
- Garantie Die Garantie ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung gegenüber dem Kunden (Händler-/Herstellergarantie). Die Garantie sichert eine absolute Schadensregulierung unabhängig vom Schadenshergang zu. Es wird die Haltbarkeit eines Kaufgegenstandes garantiert (auch Haltbarkeitsgarantie). Der Zustand des Kaufgegenstandes bei Übergabe spielt hierbei keine Rolle.
- Kulanz Kulanz ist ein Entgegenkommen des Verkäufers über die Gewährleistungs- undGarantiepflicht hinaus (weder gesetzlich noch vertraglich erforderlich).
- Kaufvertrag>>> Ziel und Inhalt des Vertrags Rechte und Pflichten Abschluss durch beiderseitige Übereinstimmung entgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechten Ziel: Eigentumsübertragung Rechte und Pflichten Verkäufer: übergibt Sache/Recht mangelfrei nimmt den Vereinbarten Kaufpreis an Rechte und Pflichten Käufer: nimmt gekaufte Sache/Recht ab zahlt den vereinbarten Kaufpreis
- Handelskauf Einseitiger Handelskauf: Kaufmann(Handelsgeschäft) + Nichtkaufmann Zweiseitiger Handelskauf: Kaufmann + Kaufmann (für beide: Handelsgeschäft)
- Bürgerlicher Kauf Die Parteien sind Nichtkaufleute oder der Kauf ist kein Handelsgeschäft
- Stückkauf Kauf einer nicht vertretbaren (einmaligen) Sache
- Gattungskauf Kauf einer vertretbaren Sache (mehrfach vorhanden)
- Terminkauf Lieferung zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer festgelegten Frist
- Kommisionskauf Der Käufer muss erst dann zahlen, wenn er die Sache selbst weiterverkauft hat
- Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB: Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher( §13 BGB) von einem Unternehmer ( § 14 BGB)
- Kauf auf Probe Der Kauf auf Probe ist der Abschluss eines Kaufvertrages unter der Bedingung, dass der Käufer die Ware billigt.
- Kauf zur Probe Endgültiger Kauf, bei dem der Käufer dem Verkäufer zu erkennen gibt, später weitere Bestellungen aufgeben zu wollen, wenn die gelieferte Probe seinen Erwartungen entspricht. Eine rechtliche Verpflichtung zu späteren Käufen ist damit allerdings nicht verbunden.
- Kauf nach Probe (oder nach Muster) Endgültiger Kauf aufgrund bereits bezogener Waren (Muster). Diespäter gekaufte Ware mus der Probe (Muster ) entsprechen, unwesentliche Abweichungen müssen aber geduldet werden.
-
- AGB Inhalte GerichtsstandErfüllungsortEigentumsvorbehaltGewährleistungHaftungAngaben zum ZahlungsverkehrTransportversicherungtechnische NormenVerpackung
- AGB Vertragsbestandteil Nach § 305 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist, der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
- Werkvertrag entgeltliche Leistung eines Werkes>Sache wird vom Auftraggeber eingebracht Auftraggeber: Zahlung der Vergütung bei Erfolg der Leistung Auftragnehmer: Herstellung oder Veränderung einer Sache Ziel: Erstellung eines Werkes mit geschuldetem Erfolg Auftraggeber: Abnahme des Werkes Auftragnehmer: schuldet den herbeizuführenden Erfolg
- Dienstvertrag entgeltliche Leistung eines Dienstes Dienst: Erstellung oder Veränderung einer Sache Leistender: erbringt Dienstleistung Leistungsempfänger: zahlt den vereinbarten Kaufpreis, auch wenn der Erfolg nicht vorliegt Ziel: Erbringung einer Leistungohne geschuldeten Erfolg
- Mietvertrag entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache Mieter wird Besitzer Ziel: Nutzungsüberlassung nicht auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet Vermieter(Eigentümer): Überlassung der Sache erhält Mietzins Mieter(Besitzer) kann Sache nutzen zahlt Mietzins
- Pachtvertrag entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache Pächter wird Besitzer Ziel:Nutzungsüberlassung mit Fruchtgenuss Verpächter (Eigentümer): Überlassung der Sache erhält Pachtzins Pächter ( Besitzer): kann Sache nutzen und wird Eigentümer an dem durch die Nutzung erzielten Ertrag zahlt Pachtzins
- Leasingvertag entgeltliche Nutzungsüberlassung einer Sache Leasingnehmer wird Besitzer Ziel: entgeltliche Nutzungsüberlassung Leasinggeber überträgt Nutzungsrecht erhält Leasingraten (ggf.)Sonderzahlung Leasingnehmer: erhält Nutzungsrecht trägt Gefahr für den Untergang der Sache und Kosten der Instandsetzung
- Lizenzvertrag Nutzungsrechte Patente, Muster, Marken, Software u.s.w. Ziel: Übertragung von Nutzungsrechten Lizenzgeber: erlaubt gewerbliche Nutzung erhält Lizenzgebühren Lizenznehmer: kann das Recht gewerblich nutzen zahlt Lizenzgebühren, auch wenn er das Recht nicht nutzt
- Ratenkauf Die Zahlung erfolgt in Teibeträgen zu bestimmten Zeitpunkten vor, bei oder nach Lieferung
- Mängelarten Sachmängel Rechtsmängel z.B.: Verkäufer ist nicht Eigentümer Ware ist mit Pfandrecht belastet
- Beschaffenheitsmängel Fehlerhafte Ware: entspricht nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet sich nicht für eine gewöhnliche Verwendung Ware entspricht nicht der Werbeaussage: es fehlen der Ware Eigenschaften, die in einer Werbeaussage oder Kennzeichnung versprochen wurden
- Montagemängel Montagefehler: unsachgemäßdurchgeführte Montage des Verkäufers Mangelhafte Montageanleitung: mit der Folge falscher Montage durch Käufer (sog. "IKEA-Klausel)
- Falschlieferung andere Sache wird angeliefert
- Minderlieferung zu geringe Menge wird geliefert
- Pflichten des Verkäufers/Käufers ... aus dem Verpflichtungsgeschäft Verkäufer: Mängelfreie Lieferung Rechtzeitige Lieferung Eigentumsübertragung Annahme des Geldes Käufer: Rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises Annahme der Ware
- Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages Erfüllungsgeschäft Verkäufer: Lieferung Mngelhafter Ware>>Schlechtleistung(Mangelhafte Lieferung) keine rechtzeitige Lieferung>>Nicht-Rechtzeitig-Lieferung (Lieferungsverzug) Annahmeverweigerung des Geldes Käufer: Keine rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises (Nicht-Rechtzeitig-Zahlung) Annahmeverweigerung der Ware (Annahmeverzug)
- Mangelhafte Lieferung - Käuferpflichten Prüfungspflicht bürgerlicher Kauf und einseitiger Handelskauf(Verbrauchsgüterkauf; §474 BGB):innerhalb der Gewährleistungfrist zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf, wenn Unternehmer etwas von Privat kauft: unverzüglich Rügepflicht Rügefristen Zweiseitiger Handelskauf und einseitiger Handelskauf*(wenn Unternehmer von Privat kauft) Offene Mängel>>>>>>>>>>unverzüglich Versteckte Mängel>>>>>>> unverzüglich nach Entdeckung * spätestens innerhalb der Gewährleisungsfrist Arglistig verschwiegene Mängel>>>> unverzüglich nach Entdeckung * innerhalb von 3 Jahren Einseitiger Handelskauf(Verbrauchsgüterkauf) und bürgerlicher Kauf Offene und Versteckte Mängel>>>>>>>innerhalb der Gewährleistungsfrist Arglistig verschwiegene Mängel>>>>>> innerhalb von 3 Jahren
- Mangehafte Lieferung-Käuferrechte vorrangig Nacherfüllungsanspruch Nachbesserung oder Ersatzlieferung und bei Verschulden Schadenersatz neben der Leistung Bei unverhältnismäßig hohen Kosten kann der Verkäufer die Nachbesserung oder Neulieferung verweigern Nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen bzw. keiner oder mangelhafter Austauschware ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen
-
