BWL und rechtliche Grundlagen (Subject) / Recht (Lesson)

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BGB allgemein

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  • Natürliche Personen ... ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von Rechten und Pflichten
  • Juristische Personen ... sind Vereinigungen von Menschen. Man unterscheidet zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft und der aus einem zweckgebundenen Vermögen bestehenden Stiftung. Grundform der Körperschaft ist der eingetragene Verein Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register.
  • Sachen ... sind körperliche Gegenstände, z.B. Waren, Grundstücke. Man unterscheidet: bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke oder Gebäude sind. unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und mit diesen fest verbundene Gegenstände (z.B. Gebäude)
  • Rechte ... sind nicht körperliche Dinge (immaterielle Güter) z.B. Mieten, Patente
  • Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte rechtswirksam abzuschließen Voll geschäftsfähig sind Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige (Vollendung des 7. Lebenjahres bis unter 18 Jahre) Geschäftsunfähig sind : KInder (< 7 Jahre) und dauernd Geisteskranke Ihre Willenserklärungen sind nichtig!!!
  • Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichen zu sein Natürliche Personen: beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod Juristische Personen: beginnt mit der Eintragung in ein Register (Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister) und endet mit der Löschung
  • Rechtsgeschäfte (Verträge) Einseitige Rechtsgeschäfte entstehen durch die Willenserklärung nur einer Person Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) kommen durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande: ANTRAG+ANNAHME=VERTRAG Beispiele: Verkäufer(Angebot)+Käufer(gleich lautende Bestellung)=KAUFVERTRAG Käufer(Bestellung)+(gleich lautende Lieferung)=KAUFVERTRAG Empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind erst dann wirksam, wenn sie dem anderen zugehen, z,B, Kündigung , Mahnung, Bürgschaft Nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind wirksam, ohne dass sie dem anderen zugehen, z.B. Testament
  • Willenserklärungen > Formfreiheit Grundsätzlich besteht Formfreiheit: > mündlich,schriftlich,fernmündlich,elektronisch, > schlüssiges (konkludentes) Handeln, z.B. "Kopfnicken als Zustimmung" > durch Schweigen (in Ausnahmefällen) Ausnahmen sind (Formzwang): >Schriftform (z. B. Mietverträge, handschriftliches Testament), >elektronische Form (kann unter bestimmten Voraussetzungen die schriftliche Form ersetzen; SigG ), >öffentliche Beglaubigung (die Echtheit der Unterschrift unter eine schriftliche Erklärung wird von einem Notar bestätigt; z. B. Anmeldung eines Vereins, Eintragung in das Handelsregister), >notarielle Beurkundung (ist die „strengste Schriftform": Der Notar bestätigt den Wahrheitsgehalt der Unterschriften und des Inhalts; z. B. Kaufverträge bei Grundstücken, Schenkungsversprechen).                                                        
  • Nichtigkeit Ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist von vornherein ungültig; Beispiele: Rechtsgeschäfte/Willenserklärungen von geschäftsunfähigen Personen, von beschränkt geschäftsfähigen Personen ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters, die zum Schein oder zum Scherz abgegeben werden, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, die gegen geltende Formvorschriften verstoßen (z. B. Beurkundungspflicht), die gegen die guten Sitten verstoßen.
  • Anfechtung Das Rechtsgeschäft ist gültig (für die Vergangenheit) bis es wirksam angefochten wird; für die Zukunft ist es nichtig.Beispiele für Anfechtungsgründe: Irrtum in der Erklärung (Verschreiben, Versprechen), Irrtum in der Übermittlung (Fehler durch die Post), Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder der Sache (Verwechslung), arglistige Täuschung (bewusstes Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer), widerrechtliche Drohung oder Nötigung (Erpressen einer Unterschrift).
  • Verjährung Schuldrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung (Ausnahme: Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis) Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlischt nicht nicht der Anspruch, sondern der Schuldner hat das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigern (sog. Einrede der Verjährung; §§194,214 BGB) >>> nutzt er diese Einrede nicht, muss er trotz der Verjährung leisten >>> wird der Schuldner also wegen einer verjährten Forderung in Anspruch       genommen, so darf er sich keinesfalls pasiv verhalten      die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§195 BGB) Voraussetzung für die Verjährung einer Schuld sind also Ablauf der Verjährungsfrist und Einrede der Verjährung.
  • Hemmung Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§209 BGB) Die Hemmung der Verjährung tritt insbesondere in folgenden Fällen ein: schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§203 BGB) Erhebung der Leistungsklage Zustellung des Mahnbescheids Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren (§204 BGB) Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§205 BGB) höhere Gewalt (§206 BGB)
  • Unterbrechung der Verjährung Die Unterbrechung der Verjährung hat zur Folge, dass die Verjährung erneut beginnt, das heißt, dass die bis dahin abgelaufene Zeit nicht gerechnet wird ( §212 Abs. 1 Satz BGB) Die Unterbrechng der Verjährung tritt insbesondere in folgenden Fällen ein: Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, oder Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner (§ 212 Abs 1 Nr 2 BGB)
  • Verwirkung Als Verwirkung bezeichnet man den Verlust eines Rechts. Der Verlust beruht darauf, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und seine spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkt werden können Ansprüche, Gestaltungs-und Gegenrechte. Der für die Verwirkung notwendige Zeitablauf hängt von der Art des betroffenen Rechts ab. Bei Ansprüchen, die einer längeren als der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen, ist eine Verwirkung nur ausnahmsweise möglich.