Rechtskunde (Subject) / GFK I Nr. 1 - Grundlagen des deutsch en und europäischen Chemikalienrechts (Lesson)

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Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder (GFK) für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung

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  • Der Zweck des Chemikaliengesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt das Chemikaliengesetz □ a die konkreten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. b die Durchführung der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006], c die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsvorschriften für gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse. d die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Gemischen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis. b, c, d b die Durchführung der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006],c die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsvorschriften für gefährliche Stoffe,Gemische oder Erzeugnisse.d die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen von Stoffenoder Gemischen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis.
  • Welche Rechtsvorschrift wurde auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen? a Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) b Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) c Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) d Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV a,b,d a Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)b Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) d Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV
  • Das Chemikaliengesetz enthält: a Einzelheiten zur Zulassung von Biozidprodukten b konkrete Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz c Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Schutzvorschriften für Beschäftigte d Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verboten für Gefahrstoffe a,c,d a Einzelheiten zur Zulassung von Biozidprodukten c Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Schutzvorschriften für Beschäftigted Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verboten für Gefahrstoffe
  • Der Zweck der (REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung a die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts. b die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen. c die Beschränkung der Verwendung von Stoffen. d die Beschränkung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Gemischen oder Erzeugnissen a,b,c,d a die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts.b die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen.c die Beschränkung der Verwendung von Stoffen.d die Beschränkung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Gemischen oderErzeugnissen
  • In welcher Rechtsvorschrift wird definiert, auf Grund welcher gefährlichen Eigenschaften Stoffe oder Gemische als gefährlich im Sinne des Chemikalienrechts anzusehen sind? a im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen b in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen c in der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung d im Atomgeset a,b a im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffenb in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
  • Gibt es einen Unterschied zwischen den Begriffen gefährlicher Stoff und Gefahrstoff im Sinne des Chemikaliengesetzes? a Beide Begriffe sind identisch. b Gefahrstoffe sind auch solche, aus denen erst bei Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. c Zu den Gefahrstoffen zählen auch radioaktive Stoffe mit der gefährlichen Eigenschaft der ionisierenden Strahlung. d Zu den Gefahrstoffen zählen keine umweltgefährlichen Stoffe. b b Gefahrstoffe sind auch solche, aus denen erst bei Herstellung oder Verwendung gefährlicheoder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können.
  • In welcher Rechtsvorschrift ist der Begriff Gefahrstoffe definiert? a im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen b in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen c in der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung d im Atomgeset a,b a im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffenb in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
  • Welche Aussage in Bezug auf die sogenannte “REACH-Verordnung” der EU ist richtig? a REACH verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften (wie z. B. giftig, krebserzeugend, umwe ltgefährlich) von Stoffen (Chemikalien und Naturstoffe). b Das ehemalige duale System für „alte“ und „neue“ Stoffe im Chemikalienrecht wurde aufgehoben. c Die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki verwaltet die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. d In der REACH-VO gibt es ein Zulassungsverfahren für bestimmte Stoffe mit hoher Besorgnis. a-d a REACH verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften(wie z. B. giftig, krebserzeugend, umweltgefährlich) von Stoffen (Chemikalien undNaturstoffe).b Das ehemalige duale System für „alte“ und „neue“ Stoffe im Chemikalienrecht wurdeaufgehoben.c Die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki verwaltet die Registrierung,Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.d In der REACH-VO gibt es ein Zulassungsverfahren fürbestimmte Stoffe mit hoher Besorgnis.
  • Was sind gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes? a Stoffe, die explosionsgefährlich sind b Stoffe, die umweltschädlich sind c Gemische, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe freigesetzt werden können d Stoffe, die krebserzeugend sind a,d a Stoffe, die explosionsgefährlich sind d Stoffe, die krebserzeugend sind
  • Die Vorschriften für Gefahrstoffe gelten auch für a Gegenstände, die zu gefährlichen Verletzungen führen können. b Tabakerzeugnisse. c Stoffe, die nach § 3 a Chemikaliengesetz eingestuft sind. d Stoffe und Erzeugnisse, aus denen bei Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen. c,d c Stoffe, die nach § 3 a Chemikaliengesetz eingestuft sind.d Stoffe und Erzeugnisse, aus denen bei Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffeentstehen. 
  • Wofür gelten die Vorschriften des Chemikaliengesetzes (Dritter Abschnitt) für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nicht? a Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird b Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes c Stoffe und Gemische, die ausschließlich zur Herstellung von zulassungspflichtigen Arzneimitteln bestimmt sind d Stoffe und Gemische, soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzen- schutzgesetz unterliegen a,b a Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oderAbwasseranlagen eingeleitet wirdb Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  • Was sind Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes? a aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemische oder Lösungen b chemische Verbindungen, die aus mindestens 3 Ausgangsstoffen synthetisiert wurden c gereinigte chemische Verbindungen d ungereinigte chemische Verbindungen a a aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemische oder Lösungen
  • Welche Personen bzw. Personenvereinigungen sind „Hersteller" bzw. „Einführer" im Sinne des § 3 Nrn. 7 und 8 Chemikaliengesetz? a jede natürliche Person, die einen Stoff herstellt b jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die eine Zubereitung/Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt c jede juristische Person, die ein Gemisch unter zollamtlicher Überwachung im Transitverkehrdurchführt d jede natürliche Person, die ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzesverbringt a,b,d a jede natürliche Person, die einen Stoff herstelltb jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die eine Zubereitung/Gemisch oder einErzeugnis herstellt d jede natürliche Person, die ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzesverbringt
  • Das Chemikaliengesetz verwendet den Ausdruck Inverkehrbringen. Was alles fällt unter diesen Begriff? a Verkaufen b Lagern für eigene Zwecke c Vorrätighalten zum Verkauf d Verschenken a,c,d a Verkaufen c Vorrätighalten zum Verkaufd Verschenken
  • Darf eine Behörde das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen untersagen, auch wenn deren Inverkehrbringen nicht durch eine Verordnung verboten wurde? a nein b ja, aber ausschließlich das Umweltbundesamt c ja, aber nur für Biozidprodukte d ja, und zwar die zuständige Landesbehörde nach § 23 Abs. 2 Chemikaliengesetz für einen begrenzten Zeitraum d d ja, und zwar die zuständige Landesbehörde nach § 23 Abs. 2 Chemikaliengesetz für einen begrenzten Zeitraum
  • Was umfasst der Begriff Inverkehrbri ngen im Sinne des Chemikaliengesetzes? a die Bereitstellung zur Abgabe an Dritte b die Abgabe des Großhändlers an Wiederverkäufer c die Abgabe des Einzelhandels an Endverbraucher d die Einstufung von Stoffen a,b,c a die Bereitstellung zur Abgabe an Dritteb die Abgabe des Großhändlers an Wiederverkäuferc die Abgabe des Einzelhandels an Endverbraucher
  • Nach Artikel 72 der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] bestehen für Biozidprodukte Werbevorschriften. Welche Werbung ist erlaubt? a „Tierfreundliches Repellent“, sofern die Tierärztekammer das bestätigt hat b „Natürliches und umweltfreundliches Desinfektionsmittel“ c „Insektizide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. d „Rodentizid mit niedrigem Risikopotential“ c c „Insektizide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationenlesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gutlesbar sein.
  • Bei der Durchführung der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] wirken nach Maßgabe des Chemikaliengesetzes verschiedene Bundesoberbehörden mit. Nennen Sie die Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz! a Gewerbeaufsichtsamt b Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin c Umweltbundesamt d Bezirksregierun b b Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • Was versteht man unter Inverkehrbringen nach dem Chemikaliengesetz? a das Abfüllen und Aufbewahren einer Lösung für einen Dritten b die Abgabe eines Stoffes an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Entsorgung c die Einfuhr eines Stoffes in die Bundesrepublik Deutschland d die Bereitstellung einer Zubereitung/ eines Gemisches zur Abholung durch einen Kunden b,c,d b die Abgabe eines Stoffes an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Entsorgungc die Einfuhr eines Stoffes in die Bundesrepublik Deutschlandd die Bereitstellung einer Zubereitung/ eines Gemisches zur Abholung durch einen Kunden
  • In welcher europäischen Rechtsvorschrift wird das Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen oder Gemischen geregelt. a in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe b in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen c im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), d in der CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [VO (EG) Nr. 1272/2008] a,b a in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung undBeschränkung chemischer Stoffeb in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates überStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
  • Verwenden giftiger Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes ist auch das a Aufbewahren. b Umfüllen. c Verarbeiten. d Bereitstellung für Dritte. a,b,c a Aufbewahren.b Umfüllen.c Verarbeiten.
  • Die Staatlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung zu überwachen. Nach § 21 des Chemikaliengesetzes hat der Betrieb die zuständigen Aufsichtsbeamten bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Insbesondere a muss jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetz korrekt erteilt werden. b muss Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden. c muss in jedem Fall der entstandene Aufwand (z.B. Anfahrtskosten) ersetzt werden. d muss in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten einGutachten zu erstellen. a,b,d a muss jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetzkorrekt erteilt werden.b muss Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden. d muss in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten einGutachten zu erstellen.
  • In § 3 a Chemikaliengesetz sind Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen aufgeführt. Welche ist dort u. a. genannt? a gesundheitsschädlich b fruchtschädigend c krebserzeugend d gefährlich a,c a gesundheitsschädlich c krebserzeugend
  • Mit welcher Eigenschaft gehören Stoffe zwingend zu den gefährlichen Stoffen im Sinne des Chemikalienrechtes? a gasförmig b gesundheitsschädlich c umweltgefährlich d giftig b,c,d
  • Welche Eigenschaft müssen Stoffe oder Gemische aufweisen, um als gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes angesehen zu werden? a hochentzündlich b gesundheitsschädlich c sehr giftig d brandfördern a,b,c,d
  • Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig? a Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt. b Sie sind dazu bestimmt, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. c Es handelt sich um Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen. d Sie können auch als giftig oder sehr giftig gekennzeichnet sein. a,b,d
  • Sie wollen für ein Biozidprodukt werben. Welche Aussage ist zutreffend? a Der Werbung für ein Biozidprodukt muss in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise Folgendes hinzugefügt werden: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ b Die Werbung für Biozidprodukte ist grundsätzlich verboten. c Die Werbung darf nicht die Angabe „ungiftig“, „unschädlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten. d Die Werbung darf die Angabe „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“ enthalten. a,c
  • Welche Art der Zulassung von Biozidprodukten gibt es? □ a nationale Zulassung □ b Unionszulassung □ c weltweite Zulassung □ d Zulassung nach einem vereinfachten Verfahren a,b,d
  • Welche Aussage trifft auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu? □ a Sie ist auch unter der Abkürzung CLP-Verordnung bekannt (CLP, regulation on C lassification, L abelling and P ackaging of substances and mixtures). □ b Sie wird auch GHS-Verordnung genannt (abgeleitet durch die Implementierung des G lobally H armonised S ystem of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU). □ c Ziel der Verordnung ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen europäischen Binnenverkehrs von chemischen Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen zu gewährleisten. □ d Die Verordnung setzt alle bisherigen Verordnungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sofort außer Kraft. a,b,c
  • Welche Aussage trifft auf die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu? □ a Die Verordnung verwendet Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren. □ b Die bisher bekannten R- und S-Sätze werden durch H- und P-Hinweise (Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise – hazard and precautionary statements) ausgetauscht. □ c Die Gefahrenpiktogramme „Gasflasche“, „Ausrufezeichen“ und „Gesundheitsgefahr“ haben keine Entsprechung zu bisher bekannten Gefahrensymbolen. □ d Die Gefahrenpiktogramme enthalten schwarze Symbole auf weißem Hintergrund in rot- geränderten Rhomben. a,b,c,d
  • Welche Aussage trifft auf die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu? □ a Der Begriff „Gemisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff „Zubereitung“. □ b „Gefahr“ und „Achtung“ sind Signalwörter im Sinne der Verordnung. □ c Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich. □ d Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt. a,b,c,d
  • Welche Aussage im Zusammenhang mit der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen trifft zu? □ a Gemische können seit 20. Januar 2009 entsprechend der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. □ b Seit 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. □ c Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft. □ d Die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG werden mit Wirkung zum 1. Juni 2015 aufgehoben. a-d
  • Die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] ist am 20.01.2009 in Kraft getreten. Ab wann müssen Gemische nach dieser Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden? □ a Ab 01.12.2010 □ b Ab 01.12.2012 □ c Ab 01.06.2015 □ d Das liegt im Ermessen der Hersteller und Importeure c
  • Wie werden Mischungen mehrerer Stoffe nach der (CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008] bezeichnet? □ a Erzeugnisse □ b Gemische □ c Mixturen □ d Zubereitunge b
  • Was wird durch die (CLP-Verordnung) [VO (EG) Nr. 1272/2008] neu geregelt? □ a Gefahrenpiktogramm zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr eines gefährlichen Stoffes □ b Arbeitsplatzgrenzwerte □ c einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien weltweit □ d Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen a,c
  • Wie lange dürfen Gemische, die nach vor der (CLP-Verordnung) [VO (EG) Nr. 1272/2008] gültigen Vorschriften gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht werden, noch abverkauft werden? □ a Bis zum 01.12.2010 □ b Bis zum 01.12.2012 □ c Bis zum 01.06.2015 □ d Bis zum 01.06.2017 d
  • Gehören auch Lebens- oder Futtermittel, die als Repe llentien oder Lockmittel verwendet werden, zu den Biozidprodukten? □ a nein □ b ja □ c einige □ d ja, sofern Ihre Zulassung nach der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] erfolgt ist a
  • Die Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] gilt auch für: □ a Tierarzneimittel □ b Medizinprodukte □ c Pflanzenschutzmittel □ d Schädlingsbekämpfungsmittel, sofern diese keine zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind d
  • Wo findet man ein Verzeichnis der 22 Biozidproduktarten, die unter den Geltungsbereich der Biozid- Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] fallen? □ a im Anhang V der Biozid-Verordnung □ b im Bundesarbeitsblatt □ c im Anhang II der Gefahrstoffverordnung □ d im Biozid-Anzeig a
  • Welche Produktgruppen bilden gemäß der Biozid-Verordnung [VO (EU) Nr. 528/2012] die vier Hauptgruppen der Biozidprodukte? □ a Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schäd lingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte □ b Holzschutzmittel, Algenbekämpfungsmittel, Rodentizide und Insektizide □ c Repellentien, Akarizide, Molluskizide und Topfkonservierungsmittel □ d Schleimbekämpfungsmittel, Desinfektionsmittel, Antifouling-Produkte und Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel a
  • Welche Angabe muss die Kennzeichnung von Biozidprodukten deutlich lesbar und unverwischbar enthalten? □ a die Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes und seine Konzentration in metrischen Einheiten □ b die Art der Formulierung □ c die Anweisung für die sichere Entsorgung des Biozidproduktes und seiner Verpackung □ d die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen a-d
  • Welche Angabe muss die Kennzeichnung zugelassener oder registrierter Biozidprodukte deutlich lesbar und unverwischbar enthalten? □ a die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer □ b die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist □ c Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für den Verwender sinnvollen und verständlichen Weise, für jede Anwendung gemäß den Auflagen der Zulassung □ d die Produktkennzeichnung mit dem Blauen Engel a,b,c
  • Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig? □ a Es kann verlangt werden, dass die Kennzeichnung in der/den jeweiligen Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, erfolgt. □ b Wurden in der Zulassung Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt anwenden dürfen, festgelegt, sind sie auf dem Etikett anzugeben. □ c Sicherheitsdatenblätter werden gegebenenfalls gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] erstellt und zugänglich gemacht. □ d Enthält das Biozidprodukt Nanomaterialien, ist darauf auf dem Etikett hinzuweisen. a-d
  • Woran erkennt man verkehrsfähige Biozidprodukte? An der : □ a Zulassungsnummer des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) □ b Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder der Kommission □ c Verkehrsfähigkeitserklärung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) □ d Garantieerklärung des Herstellers b
  • Welche Aussage zur Zulassung von Biozidprodukten ist richtig? □ a Die Zulassung kann für ein einziges Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden. □ b Die Zulassung gilt für die Dauer von höchstens 5 Jahren. □ c Ein Biozidprodukt darf ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt werden oder bis zu einem ggf. früher liegenden Datum auf Grund der Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs für eine Produktart. □ d Anträge auf Unionszulassung sind bei der Agentur zu stellen. a,c,d