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Privatrecht 1 (Subject) / Stellvertretung I - Direkte Stellvertretung (Lesson)

Offenlegungsgrundsatz - Geschäftsfähigkeit des S - Vertretungsmacht (Vollmacht) des S - Rechtsfolgen direkter Stellvertretung

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  • Einzelvertretungsbefugnis Kann von mehreren bevollmächtigten Personen jede einzelne durch ihr Handeln den Geschäftsherrn berechtigen und verpflichten, so spricht man von Einzelvertretungsbefugnis. - Vgl I/6/21 und I/26/45.
  • Gesamt(Kollektiv)vertretungsbefugnis Können mehrere bevollmächtigte Personen den Geschäftsherrn nur durch gemeinsames Handeln berechtigen und verpflichten, so liegt Gesamt(Kollektiv)vertretungsbefugnis vor. - Vgl I/26/45.
  • Stellvertretung, aktive Von aktiver Stellvertretung spricht man, wenn der Vertreter zur Abgabe von Willenserklärungen für den Geschäftsherrn bevollmächtigt ist. - Vgl I/28/16.
  • Stellvertretung, passive Von passiver Stellvertretung spricht man, wenn der Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen für den Geschäftsherrn bevollmächtigt ist. - Vgl I/26/4.
  • Stellvertretung, direkte Bei der direkten Stellvertretung wird durch die Handlungen des Stellvertreters S gegenüber einem Dritten B unmittelbar der Geschäftsherr A berechtigt und verpflichtet; der Stellvertreter S handelt dabei im fremden Namen und auf fremde Rechnung. - Vgl I/26/1 ff.
  • Stellvertretung, indirekte Bei der indirekten Stellvertretung wird durch die Handlungen des "Stellvertreters" S gegenüber einem Dritten B unmittelbar der "Stellvertreter" S selbst berechtigt und verpflichtet; er tätigt sozusagen ein Eigengeschäft und überträgt erst dann mittels gesondertem Rechtsakt die erworbenen Rechte und Pflichten auf den Geschäftsherrn. Der indirekte Stellvertreter handelt im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. - Vgl I/26/27.
  • Offenlegungsgrundsatz Handeln des Stellvertreters S im Namen des Geschäftsherrn A gegenüber einem Dritten B. Der Offenlegungsgrundsatz ist eine Voraussetzung direkter Stellvertretung und verlangt, dass sich der Stellvertreter S dem Dritten B gegenüber als Stellvertreter des Geschäftsherrn A zu erkennen gibt.
  • Schlüsselgewalt Hat ein Ehegatte keine (oder nur geringe) eigene Einkünfte und führt er den gemeinsamen Haushalt, so schließt der haushaltsführende einkommenslose Ehegatte haushaltsbezogene Geschäfte ex lege zu Gunsten und zu Lasten des anderen Ehegatten ab, ohne dass Offenlegung erforderlich wäre. - Vgl I/26/13.
  • Duldungsvollmacht Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Geschäftsherr das Auftreten einer an sich nicht bevollmächtigten Person in seinem Namen (er)duldet. Sie kann im Einzelfall Vollmachtserklärung durch Willenserklärung im Sinne des §863 ABGB oder durch Wissenserklärung (Vollmachtskundgabe) im Sinne einer Anscheinsvollmacht sein. - Vgl I/26/37.
  • Generalvollmacht Generalvollmacht ist die für alle Geschäfte unbeschränkt erteilte Vollmacht. - Vgl I/26/43.
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  • Gattungsvollmacht Gattungsvollmacht ist eine bloß auf bestimmte Arten von Geschäften (Gattungen) beschränkt erteilte Vollmacht. - Vgl I/26/43.
  • Einzelvollmacht Einzelvollmacht ist die auf ein einzelnes Geschäft beschränkt erteilte Vollmacht. - Vgl I/26/43.
  • Geschäftsfähigkeit, beschränkte Beschränkt geschäftsfähig sind Kinder ab dem 7. Lebensjahr. - Vgl I/6/26.
  • Vertretungsmacht, organmäßige Juristische Personen handeln durch ihre Organe, also durch jene Vertreter, die nach der Satzung dazu berufen sind. - Vgl I/26/23.
  • Bevollmächtigung Bevollmächtigung ist die rechtsgeschäftliche Einräumung der Vertretungsmacht. - Vgl I/26/24 ff.
  • Vollmacht Die Vollmacht (Vertretungsmacht) verleiht dem Stellvertreter Vertretungsbefugnis, sie bezieht sich aber - ihrem Inhalt nach - auf das Außenverhältnis des Geschäftsherrn (A) zum Dritten (B) und beinhaltet ein rechtliches Können des Stellvertreters (S), durch sein Handeln unmittelbar Rechtswirkungen zu Gunsten bzw zu Lasten des Geschäftsherrn (A) hervorzurufen. Da die Vollmacht dem Stellvertreter S nur die Macht zum Handeln verleiht, ihm aber keine Pflicht zum Tätigwerden für den Geschäftsherrn A auferlegt, reicht zur Erteilung von Vollmacht einseitige Willenserklärung des Geschäftsherrn A aus. Zustimmung des Bevollmächtigten (Vertreters) S ist also nicht erforderlich. - Vgl I/26/24 ff.
  • Auftrag Auftrag bezieht sich - seinem Inhalt nach - auf das Innenverhältnis (zwischen Geschäftsherrn A und dem Beauftragten S) und beinhaltet rechtliches Müssen des Beauftragten (S). Der Auftrag begründet somit eine Verpflichtung des Beauftragten zum Tätigwerden und kann demgemäß nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsherrn A und Beauftragtem S (mit Zustimmung des Beauftragten) begründet werden. Vertragspartner sind Auftraggeber A und Beauftragter S. - Vgl I/26/25.
  • Repräsentationstheorie Bei der direkten Stellvertretung repräsentiert der Stellvertreter S den Geschäftsherrn A. - Vgl I/26/24.
  • Ermächtigung Die Ermächtigung bezieht sich zwar - ebenso wie der Auftrag - nur auf das Innenverhältnis (zwischen Ermächtigendem A und Ermächtigtem S), sie begründet aber nicht wie der Auftrag ein rechtliches Müssen, sondern ein rechtliches Dürfen des Ermächtigten (S), der also auf Rechnung des Ermächtigenden (A) handeln darf, aber nicht handeln muss. Da mit der Ermächtigung keine Pflichten des Ermächtigten zum Tätigwerden verbunden sind, reicht für die Erteilung einer Ermächtigung einseitige Willenserklärung des Ermächtigenden A aus. - Vgl I/26/26.
  • Abstraktheit der Vollmacht Abstraktheit der Vollmacht bedeutet, dass der Umfang der Vollmacht vom Umfang des Auftrages unabhängig ist, also im Innenverhältnis aus dem Auftrag resultierende Beschränkungen keine Wirkungen im Außenverhältnis zeitigen. - Vgl I/26/28.
  • Innenvollmacht (interne Vollmacht) Innenvollmacht liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Vollmachtserklärung gegenüber dem Vertreter abgibt. - Vgl I/26/41.
  • Außenvollmacht (externe Vollmacht) Außenvollmacht liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Vollmachtserklärung gegenüber dem Dritten abgibt. - Vgl I/26/42.
  • Vollmachtserteilung, ausdrückliche Ausdrückliche Vollmachtserteilung durch den Geschäftsherrn im Sinn des §863 ABGB liegt vor, wenn der Geschäftsherr den Stellvertreter bevollmächtigt, im Namen des Geschäftsherrn Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen (zB A erklärt:"Ich bevollmächtige S in meinem Namen von B einen PKW bis zum Preis von €10.000,- zu erwerben"). - Vgl I/26/31.
  • Vollmachtserteilung, schlüssige Schlüssige Vollmachtserteilung im Sinne des §863 Abs 1 ABGB ist gegeben, wenn (bei externer Vollmacht) ein Dritter bzw (bei interner Vollmacht) der Stellvertreter aus den Begleitumständen und dem Verhalten des Geschäftsherrn folgern darf, dieser wolle ausdrücken, er erteile an den Stellvertreter hiermit Vollmacht. Zu beachten ist, dass konkludente Vollmachtserteilung entsprechend den Kautelen des §863 Abs 1 ABGB nur angenommen werden darf, wenn aus der Sicht des Dritten bzw des Vertreters kein vernünftiger Grund an einer entsprechenden Vollmachtserklärung zu zweifeln übrig bleibt. - Vgl I/26/31.
  • Anscheinsvollmacht Bei der Anscheinsvollmacht entsteht eine Vollmacht durch sogenannte Vollmachtskundgabe (= Wissenserklärung), wobei der Geschäftsherr ein Verhalten (einen äußeren Tatbestand) setzt, das bei einem gutgläubigen Dritten die begründete Annahme rechtfertigt, er (der Geschäftsherr) habe Vollmacht erteilt, der Vertreter sei also abschlussberechtigt. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsherr keine ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung zur Erteilung einer Vollmacht an den Vertreter abgegeben hat. - Vgl I/26/32 ff.