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Privatrecht (Subject) / Inhaltliche Mängel des Vertrages (Lesson)
Die anfängliche Unmöglichkeit, Gesetz- und Sittenwidrigkeit, Willensmängel
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- pacta sunt servanda Beide Vertragsparteien müssen sich an die Vereinbarung halten, weil sie dadurch eine für sie bindende Rechtsquelle geschaffen haben. lex contractus
- Wurzelmangel /Abschlussmangel Als Wurzelmangel bezeichnet man einen von der Rechtsordnung anerkannten Fehler im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der der Wirksamkeit des Vertrages entgegensteht.
- Leistungsstörung Als Leistungsstörung bezeichnet man eine Störung, die nach Vertragsabschluss bei der Erfüllung (Abwicklung, Durchführung) eines bestehenden Schuldverhältnisses auftritt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Leistungsstörung ist, dass ein gültig zustande gekommener Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
- Welche Folgen können sich aus einem Wurzelmangel ergeben? Vereinbarung unwirksam Gewisse mit einem Wurzelmangel behaftete Vereinbarungen werden schon gar nicht wirksam, keine der Parteien kann sich darauf berufen. Dazu gehören der Dissens und der Abschluss durch einen völlig Geschäftsunfähigen, von der Rechtsordnung inhaltlich verpönte Geschäfte (Gesetz- oder Sittenwidrigkeit) und die anfänglich unmögliche Vereinbarungen (§ 878). Eine solche absolute Nichtigkeit ist amtwegig wahrzunehmen. eine Partei muss sich auf Unwirksamkeit berufen Manchmal muss sich eine Vertragspartei auf die Unwirksamkeit berufen. Das trifft dann zu, wenn die Vereinbarung nicht schlechthin verboten ist, die Rechtsordnung aber einer der Parteien Schutz gewähren möchte. Die Ungültigkeitssanktion wird nur gewährt wenn sie im Interesse des Vertragspartners liegt. Gestaltungsrecht einer Partei In anderen Fällen kommt die Vereinbarung zwar wirksam zustande, die Rechtsordnung gewährt aufgrund eines inhaltlichen Fehlers im Vertragsabschlusszeitpunkt jedoch einer Partei das Recht, sich von der an sich bindenden Vereinbarung zu lösen. Die Einräumung eines solchen Rechts wird als Gestaltungsrecht bezeichnet. Zu Gestaltungsrechten zählen vor allem die Anfechtung wegen Willensmängeln (§§ 870ff) und jene wegen laesio enormis (§ 934). Da in diesem Fällen nur dem Berechtigten das Recht eingeräumt wird, den Vertrag rückwirkend zu beseitigen, ist der Unterschied zur relativen Nichtigkeit gering. Er zeigt sich bloß daran, dass Anfechtungsrechte in der Regel innnerhalb kürzerer Fristen verjähren (§ 1487: 3-Jährige Verjährung bei Irrtum, Drohung und laesio enormis.)
- Geradezu Unmögliches § 878 Nach § 878 kann nicht Gegenstand des Vertrages werden, was geradezu Unmöglich ist. Nach herrschender Ansicht umfasst dies zwei Gruppen von Vereinbarungen: rechtlich Unmögliches rechtlich unmögliche Vereinbarungen , das sind Vereinbarungen, die von der Rechtsordnung ihrer Art nach nicht zugelassen werden. faktisch Absurdes faktisch absurde Versprechen (die Reise zur Sonne, Verkauf von Fabelwesen) RechtskontroverseNach einer anderen Ansicht fallen unter § 878 nicht nur faktisch absurde Versprechen sondern auch objektiv unmögliche Leistungen.Gegen die Subsumtion dieses Falles unter § 878 wird allesdings § 923 eingewendet, der beim Verkauf einer nicht existenten Sache einen gültigen Vertrag annimmt.
- Rechtsfolgen "Geradezu Unmögliches" absolute NichtigkeitGeradezu unmögliche Vereinbarungen sind absolut nichtig. Die Erklärungen werden so behandelt als hätte es diese nie gegeben. Wurden im Hinblick auf den Vertrag schon Leistungen erbracht, wurde eine Nichtschuld bezahlt, da es ja tatsächlich keinen Vertrag gibt. Solche Leistungen sind bereicherungsrechtlich zurückzustellen. (conditio indebiti, § 1431) Vertrauensschaden§ 878 bestimmt überdies, dass der Geschädigte, der die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste, dem anderen Teil den Vertrauensschaden zu ersetzen hat. Der Vertrauensschaden ist der Nachteil, den der Geschädigte erleidet, weil er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. KulpakompensationWaren beide Teile sorglos, so entfällt der Schadenersatzanspruch.
- Kulpakompensation Im österreichischen Recht kommt es im Fall des Mitverschulden des Geschädigten grundsätzlich zur verhältnismäßigen Schadensteilung (§ 1304). Anders bei der nur ausnahmsweise anzuwendenden Methode der Kulpakompensation: Das Mitverschulden führt dabei zum vollständigen Erlöschen des Schadenersatzanspruches und damit zur alleinigen Schadenstragung durch den Geschädigten.
- "schlichte" anfängliche Unmöglichkeit Darunter fallen nach herrschender Meinung nur Leistungen die nicht faktisch absurd oder rechtlich unmöglich sind. (zB jemandem in nur 4 Monaten Russisch beizubringen)
- Rechtsfolgen "schlichte" anfängliche Unmöglichkeit Im Fall der schlichten anfänglichen Unmöglichkeit kommt das Geschäft gültig zustande. Gewährleistungwurde die Sache, deren mangelfreie Leistung unmöglich ist, bereits übergeben, so knüpft man an diese mangelhafte Leistungserbringung an und es kommt Gewährleistungsrecht zur Anwendung. bereicherungsrechtliche RückabwicklungStellt sich die Unmöglichkeit hingegen heraus, bevor der unmögliche Leistungsversuch unternommen wurde, so kann derjenige, dem die unmögliche Leistung zugesagt wurde, seine Leistung einfach mittels Bereicherungsanspruches (§ 1435) zurückverlangen.
- Schadenersatz schlichte anfängliche Unmöglichkeit Derjenige, dem eine unmögliche Leistung zugesagt wurde, hat das Recht auf Schadenersatz, wenn dem Schuldner die Unmöglichkeit bekannt war oder er sie hätte kennen müssen. VertrauensschadenDer Nachteil ist zu ersetzen den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hat. KontroverseErfüllungsinteresseNach manchen haftet der Schädiger dem Geschädigten auf das Erfüllungsinteresse. An dieser Lösung wird kritisiert, dass der Schädiger den Erfüllungsschaden nicht verursacht hat. MittellösungDer Vertrauensschaden steht auf jeden Fall zu. Es ist jedoch immer zu prüfen ob der Schuldner die Erfüllung nicht garantiert hat, woraus sich die Pflicht zum Erfüllungsinteresse ergeben kann.
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- Teilunöglichkeit Oft ist die Erbringung einer Leistung nicht gänzlich, sondern nur zum Teil unmöglich. hypothetischer Pateiwille§ 878 bestimmt, dass für die Wirksamkeit des Restvertrages bei geradezu unmöglichen Leistungsversprechen auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen ist: Hätten die Vertragspartner auch den Rest des Vertrages allein geschlossen, ist er jetzt gültig, sonst ungültig. Es geht also um den Wunsch der Parteien. Im Zweifel bleibt der Restvertrag aufrecht. Bei der Teilunmöglichekeit wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, richtet sich die Wirksamkeit des Restvertrages allerdings nach anderen Grundsätzen. Hier geht es um den Verbotszweck.
- Gesetzwidrigkeit § 879 Ein Rechtsgeschäft, das mit einer Norm des positiven Rechts (Gesetz, Verordnung) in Widerspruch steht, ist jedenfalls dann nichtig, wenn die Verbotsnorm diese Sanktion ausdrücklich anordnet.
- Zweck der Verbotsnorm § 879 Eine Vereinbarung, die gegen eine Norm verstößt, ist daher nur dann nichtig, wenn der Zweck der Norm, die Unwirksamkeit verlangt. Verbote die nur den Ort oder die Zeit des Abschlusses ("Abschlussverbote") betreffen ziehen keine Nichtigkeit nach sich.Betrifft das Verbot hingegen den Inhalt des geschlossenen Geschäftes (Inhaltsverbot) sot tritt die Rechtsfolge des § 879, also die Unwirksamkeit des Geschäftes ein.
- Umgehungsgeschäft Oft versuchen Parteien, gesetzliche Verbote dadurch zu umgehen, dass sie ein Geschäft auf - gemessen am gesetzgeberischen Konzept - "unübliche Art und Weise" ausgestalten.Nach herrschender Ansicht ist die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Die Beurteilung des Umgehungsgeschäftes hängt also von einer teleologischen Interpretation der Verbotsnorm ab.
- Willensmangel Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. (§ 869)Fehler bei einer solchen Willensbildung werden Willensmangel genannt. Ein Willensmangel liegt vor, wenn die Willensbildung bei zumindest einer der beider Parteien aus irgendeinem Grund mangelhaft war.Bevor geprüft werden kann ob ein Willensmangel vorliegt, muss klar sein, dass bereits ein Vertrag zustandegekommen ist. Dissens und Irrtumsanfechtung schließen einander aus.
- Grundsatz Bindung - Willensmängel Der allgemeine Grundsatz der Bindung an vertragliche Vereinbarungen führt dazu, dass das Risiko der mangelhaften Willensbildung grundsätzlich denjenigen trifft, der die mangelhafte Erklärung formuliert hat. Es gibt aber wichtige Ausnahmefälle, in denen die Schutzwürdigkeit desjenigen, der mangelhaft erklärt hat, über die des Vertragspartners zu stellen ist. Die Ausnahmen sind:Irrtum DrohungList
- Irrtum Irrtum ist die unzutreffende, weil falsche oder mangelhafte, Vorstellung von der Wirklichkeit.Die §§ 871 ff regeln, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der bei Abgabe einer Willenserklärung einem Irrtum unterliegt, sich von seiner Erklärung lösen kann. Der Irrtum muss in jedem Fall kausal für den Abschluss des konkreten Geschäfts gewesen sein. Hätte der Irrende das Geschäft ohne Irrtum nicht anders abgeschlossen, so war der Irrtum nicht kausal und ist daher unerheblich. Zu beurteilen ist ob ein Motiv- oder ein Geschäftsirrtum vorliegt.Au einen Motivirrtum kann man sich nur in vier Fällen berufen: bei listiger Verursachung wenn das Motiv zur Bedingung gemacht wurde (§ 901) bei letztwilligen Verfügungen beim unentgeltlichen Geschäft Der Geschäftsirrtum hingegen ist immer relevant.
- Irrtum Geschäftsirrtum Erklärungsirrtum. Ein solcher liegt vor, wenn der Erklärende etwas anderes will, als er wirklich (nach objektiven Erklärungswert) erklärt. Geschäftsirrtum in engeren SinnEin solcher bezieht sich auf Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind und umfasst drei Untergruppen.Irrtum über die Natur des GeschäftesIrrtum über den Gegenstand des Geschäftes (Eigenschaftsirrtum)Irrtum über die Person des Vertragspartners
- Sittenwidrigkeit Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach der Anordnung des § 879 nichtig. Nach der Formel der Rechtssprechung ist sittenwidrig, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, also aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht.
- Voraussetzungen des § 871/1 Irrtum Veranlassungder Geschäftspartner muss den Irrtum veranlasst haben - durch aktives Tun oder durch das Unterlassen einer Aufklärungspflicht. Auffallenmüssendem Geschäftspartner der Irrtum aus dem Umständen offenbar auffalelen musste. Das ist zu bejahen wenn der Geschäftspartner den Irrtum fahrlässig nicht erkannt hat. rechtzeitige Aufklärungder Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. Der Irrtum ist nach überwiegender Ansicht rechtzeitig aufgeklärt, wenn der Partner noch keine vermögenswerten Dispostionen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts vorgenommen hat. (res integra)
- Verjährung Irrtum Der Irrende muss seinen Irrtum gerichtlich durhc Klage oder Einrede innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsschluss (§ 1487) geltend machen. Eine außergerichtliche Erklärung reicht dazu nicht aus.
- Verzicht Irrtum Auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Irrtums kann im Voraus wirksam verzichtet werden. Eine Ausnahme davon gilt im Verbrauchergeschäft (§ 6/1 KSchG) und bei arglistiger Irrtumsveranlassung.
- List List ist die bewusste Herbeiführung eines Irrtums veim Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also zivilrechtlicher Betrug. (§ 870) Nicht nur Geschäfts-, sonder auch listig herbeigeführte Motivirrtümer sind beachtlich. Der Überlistete hat innerhalb einer Frist von 30 Jahren ab Vertragsschluss die Möglichkeit, sich auf die listige Irreführung zu berufen (§ 1487) Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 871 entfällt hier, da listige Irreführung eine besonders qualifizierte Form der Irrtumsveranlassung ist.
- Drohung Drohung ist eine bewusste Einwirkung auf die Willensbildung des Geschäftspartners durch Erzeugung von Furcht. Gibt der Geschäftspartner unter dem Einfluss der Furcht eine Erklärung ab, irrt er zwar nicht, ist aber in seiner Entscheidung nicht frei. Der Geschäftspartner kann die Drohung anfechten wenn die Drohung ungerecht und die Furcht begründet war. Der Bedrohte kann seine Rechte innerhalb von 3 Jahren ab Wegfall der Zwangslage (§ 1487) geltend machen.