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Privatrecht 1 (Subject) / Eigentumsrecht als dingliches Recht, Eigentumsklage (Lesson)

Eigentumsrecht als dingliches Recht, Eigentumsklage

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  • Rechte, dingliche Dingliche Rechte sind Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen (§307 S 1 ABGB). - Vgl I/12/9.
  • Rechte, obligatorische Obligatorische Rechte sind Rechte, die nur gegen den obligationsgemäßverbundenen Schuldner geltend gemacht werden können, also nur gegenüber diesem Wirkung entfalten, nicht aber gegenüber jedermann wirken (vgl §307 S 2 ABGB). - Vgl I/9/13.
  • Eigentumsrecht Das Eigentumsrecht umfasst alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen (§353 ABGB). Das Eigentumsrecht ist die Befugnis des Rechtssubjektes (Eigentümers), mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§354 ABGB). Es ist also ein umfassendes (Voll)Recht. Es wirkt als dingliches Recht gegenüber jedermann, sodass jedermann das Eigentumsrecht des Eigentümers an einer Sache respektieren muss und der Eigentümer seine Sache von jedem dritten Sachinhaber herausverlangen kann. - Vgl I/29/2 ff.
  • Eigentumsherausgabeklage Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer. - Vgl I/29/6 ff.
  • Sache, individuell bestimmbare (§ 370 ABGB) Individuell bestimmbar sind Sachen, die durch Angabe der besonderen Merkmale, ihrer örtlichen Lage bzw durch besondere Kennzeichen individualisierbar (also von Sachen gleicher Art und Güte abgegrenzt) und damit identifizierbar sind. Individualisierbar sind also alle Sachen, die durch ein solches Merkmal gekennzeichnet sind, aus dem sich die Identität einer in der Gewahrsame des Gegners befindlichen Sache mit der Beanspruchten ergibt. - Vgl I/29/9.
  • Passivlegitimation des Beklagten bei der rei vindicatio Passivlegitimiert ist grundsätzlich der Sachinhaber, also derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat (§309 ABGB). Die Vindikation richtet sich also gegen den Sachinhaber, kann aber erst recht auch gegen einen Besitzer, der die Sache in seiner Gewahrsame hat, gerichtet werden. Passivlegitimiert ist somit jeder Sachinhaber, auch wenn er selbst Besitzer oder Besitzmittler für einen anderen ist oder seinen Besitz durch einen anderen vermittelt erhält. - Vgl I/29/10.
  • Aktivlegitimation des Klägers bei der rei vindicatio Die Eigentumsklage kommt nur dem Eigentümer der Sache zu. Aktivlegitimiert ist daher derjenige, der - entweder am Beginn des Sachverhaltes Eigentümer gewesen ist - oder im Lauf des Sachverhaltes Eigentümer geworden ist und bis zum Schluss des Sachverhaltes Eigentümer geblieben ist. - Vgl 29/12 ff.
  • Besitzer, redlicher Redlicher Besitzer ist, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer der Sache hält (§326 S 1 ABGB). - Vgl I/29/18 ff.
  • Besitzer, unredlicher Unredlicher Besitzer ist der, der aus wahrscheinlichen Gründen wissen muss, dass die Sache nicht ihm gehört (§326 S 1 ABGB e contrario). - Vgl I/29/29 ff.
  • Aufwand, notwendiger Notwendiger Aufwand ist jener Aufwand, der zur fortdauernden Erhaltung der Substanz der Sache erforderlich war. - Vgl I/29/22.
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  • Aufwand, nützlicher Nützlicher Aufwand ist jener, der zur fortdauernden Vermehrung des Ertrages einer Sache getätigt wurde. - Vgl I/29/23.
  • Luxusaufwendungen Luxusaufwand ist gegeben, wenn nur zum Vergnügen und zur Verschönerung in eine Sache investiert wurde. - Vgl I/29/24.
  • rei vindicatio Die Eigentumsherausgabeklage (rei vindicatio) ist die Klage des die Sache nicht innehabenden Eigentümers gegen den die Sache innehabenden Nichteigentümer. - Vgl I/29/6 ff.
  • Sachinhaber Sachinhaber ist nach der Legaldefinition des §309 S 1 ABGB, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat. - Vgl I/29/10.
  • Besitzer Besitzer ist der Inhaber einer Sache, der den Willen sie als die seinige zu behalten hat. Es ist daher ein zusätzlicher Wille des Inhabers, die Sache als seine behalten zu wollen  (animus rem sibi habendi), erforderlich. - Vgl I/29/18 ff.