BilSt (Subject) / Bilanzsteuer (Lesson)
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Bilanzsteuer
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- Grundsätze zur Maßgeblichkeit Handelsbilanz Steuerbilanz Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot Aktivierungswahlrecht Im Grundsatz Aktivierungsgebot Aktivierungsverbot Aktivierungsverbot Passivierungsgebot Im Grundsatz Passivierungsgebot Passivierungsverbot Passivierungsverbot Passivierungswahlrecht Im Grundsatz Passivierungsverbot
- Ertragsteuerliche Einordnung von Wirtschaftsgütern Notwendiges Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung > 50 % = ausschließlich und unmittelbar. R 4.2 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStR. Gewillkürtes Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung 10 % bis 50 % = gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb und ihn zu fördern bestimmt und geeignet R 4.2 Abs. 1 Sätze 3 und 6 EStR. Notwendiges Privatvermögen: betriebliche Nutzung < 10 % R 4.2 Abs. 1 Satz 5 EStR.
- Handelsrechtliche Einordnung von Vermögensgegenständen DIe Vermögensgegenstände sind gemäß dem Willen des Kaufmanns dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen. Sofern keine eindeutige Zuordnung möglich ist, wird auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft abgestellt. es wird vermutet, dass im Zweifelsfall Betriebsvermögen vorliegt § 344 HGB.
- Wirtschaftliches Eigentum Im Handelsrecht § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Im Steuerrecht § 39 Abs. 2 Nr. 1AO Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer den zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer ausschließen kann von einer Einwirkung auf das Wirtschafts gut bei vertragstreuem Verhalten.
- Zivilrechtliches Eigentum § 903 BGB danach kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkungsei ausschließen. Der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums bestimmt sich für bewegliche Sachen nach den §§ 929 ff. BGB. Für Grundstücke sind die §§ 873, 925 BGB zu beachten. Für Rechte und Forderungen ist § 398 BGB einschlägig.
- Kaufmannseigenschaft Kaufmann Kraft Betätigung (Istkaufmann): Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe, § 1 Abs. 2 HGB: Gewerbetreibende, deren Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kaufmann Kraft Eintragung (Kannkaufmann) § 2 Abs. 1 Satz 1 HGB: Gewerbliche Unternehmer, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, aber deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
- 3 Arten der Maßgeblichkeit Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG Eingeschränkte Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG Die eingeschränkte Maßgeblichkeit greift, wenn aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts in der Steuerbilanz tatsächlich ein von der Handelsbilanz abweichender Ansatz gewählt wurde, und ist nur wirksam, wenn für Wirtschaftsgüter das gesonderte Verzeichnis geführt wird, § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. Durchbrechung der Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 6 EStG Eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit liegt vor, wenn in der Steuerbilanz aufgrund einer zwingenden steuerlichen Vorschrift eine von der Handelsbilanz abweichende Bewertung zu berücksichtigen ist.
- Ansatzvoraussetzungen für ein positives Wirtschaftsgut Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (Möglichkeit welcher sich ein Kaufmann etwas Kosten lässt) Für diesen Vorteil müssen abgrenzbare Aufwendungen angefallen sein (ermittelbar/schätzbar) Der Vorteil muss selbstständig bewertbar sein (nicht verbunden) Es muss ein über den Bilanzstichtag hinausgehender ökonomischer Nutzen vorliegen (über das Wirtschaftsgut sollte dem Unternehmer Geld zufließen) H 4.2 Abs. 1 (Wirtschaftgut - Spiegelstrich Begriff EStH
- Ansatzvoraussetzungen für Vermögensgegenstände vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (Nutzen, Möglichkeit welcher sich ein Kaufmann etwas kosten lässt) Einzelverwertbarkeit im Sinne von selbstständiger Verkehrsfähigkeit dieses Vorteils
- Ansatzvoraussetzungen Verbindlichkeiten Außenverpflichtung Zum Stichtag dem Grunde und der Höhe nach gewiss und wirtschaftliche Belastung zum Stichtag (Schud aus Vertrag, Schuld aus Gesetz)
- Ansatzvoraussetzungen für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Außenverpflichtung (R 5.7 Abs. 3 EStR) im Stichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund vor wirtschaftliche Verursachung zum Stichtag, Abgeltung von Vergangenem (R 5.7 Abs. 5 EStR) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (R 5.7 Abs. 6 EStR) keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren (§ 5 Abs. 4b EStG)
