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bilanzen (Subject) / latente steuern (Lesson)

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  • Bei Kapitalgesellschaften gilt das Trennungsprinzip die Gewinne unterliegen der Körperschaftssteuer zusätzlich auch noch der Gewerbesteuer und dem Solidaritätszuschlag.
  • Bei Personengesellschaften gilt das Trennungsprinzip oder oder in Deutschland das Transparenzprinzip. Die Gewinne werden nicht bei der PHG selbst besteuert, sondern den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen bei diesen der Einkommenssteuer (natürliche Personen) bzw. der Körperschaftssteuer (juristische Personen) zzgl. Solidaritätszuschlag.
  • Die Gewerbesteuer wird bei  bei der Personengesellschaft selbst erhoben.
  • Die Ertragssteuerliche Bemessungsgrundlage e ist das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag, welcher von dem Jahresüberschusses nach Handelsrecht abweicht.
  • Latente Steueransprüche ergeben sich als  Differenz zwischen der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der Gewinnermittlung nach Handelsrecht bzw. den IFRS, die sich in späteren Perioden wieder umkehren.
  • Der Ansatz latenter Steueransprüche schafft ein Ausgleich für die Abweichung der tatsächlichen Steuerschuld von der fiktiven Steuerschuld
  • Ist die Differenz zunächst zu hoch und in späteren Geschäftsjahren niedriger als der tatsächliche Steueraufwand, so wird der latente Steueranspruch aktiviert.
  • Durch die Aktivierung wird der hohe tatsächliche Steueranspruch  durch den latenten Steuerertrag ausgeglichen und später der zu niedrigere tatsächliche Steueraufwand des späteren Geschäftsjahres durch den latenten Steueraufwand aus der Auflösung des latenten Steueranspruchs ausgeglichen.
  • Ist die Differenz zunächst zu niedrig und in späteren Geschäftsjahren höher als der tatsächliche Steueraufwand, so wird die latente Steuerschuld passiviert.
  • c) Zweck latenter Steuern. Latente Steuern sollen eine periodengerechte Verteilung des Steueraufwandes sicherstellen und ein aussagekräftiges Verhältnis zwischen Steueraufwand und Ergebnis der Steuerquote sicherstellen. Steuerquote= (tatsächlicher Steueraufwand +/- latente Steuern) / Jahresüberschuss nach HR
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  • Einzelne Ursachen latenter Steuern Latente Steuern sind immer temporäre Differenzen  aufgrund unterschiedlicher Erfassungszeitpunkte erfolgswirksamer Geschäftsvorfälle in der HB und der SB, insbesondere in Folge unterschiedlicher Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.
  • Permanente Differenzen aufgrund steuerlicher Freistellung von Erträgen bzw. Nichtabzugsfähigkeit führen nicht zu latenten Steuern, ebenso wie quasi-permanente Differenzen, die sich erst bei unternehmerischer Disposition auswirken
  • Nur temporäre Differenzen führen führen zu Steuerabgrenzungen.
  • Bei Erträgen die früher in HB als in der SB sind ist der effektive Steueraufwand  Steueraufwand kleiner als der fiktive und es kommt zu passiven latenten Steuern.
  • Bei Aufwendungen die früher in HB als in SB sind und Erträgen die früher in SB als in HB sind ist ist der effektive Steueraufwand größer als der fiktive und es kommt zu aktiven latenten Steuern.
  • Ursachen aktiver latenter Steuern in Einzelbilanzen nach Handels- und Steuerrecht sind (Skript S.421): -  derivativer GoF -  Abschreibungen des derivativen GoF -  Disagio -  Drohverlustrückstellungen -  Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung -  Planmäßige Abschreibung auf Gebäude
  • Ursachen aktiver latenter Steuern in Einzelbilanzen nach IFRS sind (Skript S.423) -  Drohverlustrückstellungen -  Verluste 
  • Ursachen passiver latenter Steuern in Einzelbilanzen nach Handels- und Steuerrecht sind (Skript S.422): -  Aufwendungen für Ingangsetzung eines Geschäftsbetriebes -  Planmäßige Abschreibungen auf Gebäude
  • Ursachen passiver latenter Steuern in Einzelbilanzen nach IFRS sind (Skript S.423): -  Entwicklungskosten-  Wertpapiere des UV
  • Im Einzelabschluss ist die Bilanzierung latenter Steuern für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften vorgegeben (§264a HGB)
  • Gemäß §274 Abs.1 HGB besteht ein Passivierungsverbot für passive latente Steuern, diese sind als Rückstellung getrennt auszuweisen.
  • Gemäß §274 Abs.2 HGB besteht ein  Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern, die als Bilanzierungshilfe getrennt ausgewiesen werden können.
  • Für den Konzernabschluss besteht eine Aktivierungspflicht (§306 HGB
  • In der Steuerbilanz ist der Ansatz latenter Steueransprüche und –schulden nicht zulässig.
  • Die IFRS sehen gem. IAS 12 ein Ansatzgebot für aktive und passive latente Steuern vor, die in der Bilanz getrennt auszuweisen sind.
  • b) Ansatzvoraussetzungen latenter Steuern Das HGB enthält keine detaillierten n Voraussetzungen für die Aktivierung.
  • In den IFRS sind latente Steueransprüche in dem Maße zu aktivieren, wie e  wie es wahrscheinlich ist, dass zukünftig ein zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen bzw. Verlustvorträge verwendet werden können (IAS 12).
  • Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: -  Das UN hat latente Steuerschulden, die sich auf die gleich Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt beziehen und in den relevanten Perioden aus den latenten Steueransprüchen verrechnet werden können. -  Es ist wahrscheinlich, dass ein UN in den relevanten Perioden ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis erzielen wird, das beim gleichen Steuerschuldner und gegenüber der gleichen Steuerbehörde steuerpflichtig ist. -  Dem UN stehen Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die in den relevanten Perioden ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis erzeugen, das beim gleichen Steuerschuldner und gegenüber der gleichen Steuerbehörde steuerpflichtig ist. -  Relevante Perioden sind bei abzugsfähigen temporären Differenzen die jeweilige Periode der erwarteten Umkehrung. Die Werthaltigkeit aktiver latenter Steueransprüche ist zu jedem Bilanzstichtag zuüberprüfen, ebenso wie noch nicht bilanzierte latente Steueransprüche.  
  • c) Saldierung latenter Steuern Nach HR (§274 HGB und §306 HGB) entnimmt die Mehrheit die Pflicht einer Gesamtbetrachtung der Bestimmung eines Bilanzpostens, d.h. ein generelles Saldierungsgebot
  • Nach IFRS besteht grundsätzlich ein Saldierungsverbot, es sei denn n ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der späteren tatsächlichen Steueransprüche und –erstattungen besteht, die in Frage stehenden Steueransprüche und –erstattungen sich auf Ertragssteuern beziehen und von der gleichen Behörde erhoben werden.
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  • ) Bewertung Die Höhe eines latenten Steueranspruchs bzw. einer latenten Steuerschuld entspricht ht der Höhe der zukünftig zu erwartenden Steuerminderzahlungen bzw. Steuermehrzahlungen. Diese ergeben sich aus der Multiplikation der zugrunde liegenden Differenz mit dem erwarteten Steuersatz zum Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz.