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Privatrecht 1 (Subject) / Tätigkeit des Juristen II - Interpretation, Analogie, teleologische Reduktion, K (Lesson)

Interpretation, Analogie, teleologische Reduktion, Konkurrenz

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  • Interpretation Interpretation ist die Ermittlung des maßgeblichen Sinngehalts einer Rechtsnorm. Der Rechtsanwender versucht, den Sinn einer Vorschrift richtig zu verstehen. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Rechtsnorm resultiert aus der Unschärfe der Sprache als Grundlage der Rechtsordnung sowie der abstrakten Ausgestaltung von Rechtsnormen. - Vgl I/5/1 ff.
  • Wortinterpretation Im Rahmen der Wortinterpretation wird nach der Bedeutung eines Wortes, der Kombination mehrerer Wörter oder nach der eines ganzen Satzes gefragt. Zu beachten ist dabei, dass den verwendeten Wörten je nach zugrundegelegtem Sprachgebrauch unterschiedliche Bedeutung zukommen kann. - Vgl I/5/8 ff.
  • Interpretation, systematische Die systematische Interpretation stellt auf die Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange ab. Dabei ist der Kontext, in dem der auslegungsbedürftige Begriff verwendet wird, zu beachten sowie eine Auslegung der Rechtsnorm unter Berücksichtigung der Stellung in der gesamten Rechtsordnung vorzunehmen. - Vgl I/5/13 f.
  • Interpretation, historische Durch historische Interpretation wird die subjektive Regelungsabsicht des konkreten historischen Gesetzgebers ermittelt. - Vgl I/5/15.
  • Interpretation, teleologische Im Rahmen der teleologischen Interpretation wird der Zweck der Norm selbst festgestellt, wobei die gesamte Rechtsordnung, insbesondere deren tragende Prinzipien, sowie eindeutige Zwecke verwandter Rechtsnormen zu beachten sind
  • Interpretation, authentische Authentische Interpretation ist ein Gesetzgebungsakt
  • Interpretation, europarechtskonforme Europarechtskonforme Interpretation stellt die Auslegung nationaler Rechtsnormen anhand deren europarechtlicher Grundlage dar. Als europarechtliche Grundlage kommen insbesondere Richtlinien in Betracht, da diese nicht unmittelbar anwendbar sind und daher durch nationale Transformationsgesetze in den einzelnen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Diese (nationalen) Transformationsgesetze sind dann unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Richtlinien auszulegen. - Vgl I/5/26.
  • Analogie Die Analogie ist ein Ähnlichkeitsschluss, bei dem eine ungewollte planwidrige Lücke der Rechtsordnung geschlossen wird. Rechtsfolgen, die die Rechtsordnung für ähnliche Konstellationen vorsieht, werden auf den planwidrig nicht von der Regelung erfassten Sachverhalt angewandt. - Vgl I/5/33 ff.
  • Gesetzes(Einzel-)analogie Der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm wird auf einen von ihr nicht erfassten Sachverhalt erstreckt, da die nicht geregelte Fallkonstellation ebenfalls vom Sinn und Zweck der Norm erfasst sein soll. - Vgl I/5/39.
  • Rechts(Gesamt-)analogie Aus der Gesamtheit der für die Analogie in Anspruch genommenen Einzelregeln, deren Tatbestände in gleichlaufenden Grundwertungen übereinstimmen, wird ein allgemeines Prinzip abgeleitet und auf den von der Rechtsordnung nicht geregelten Sachverhalt angewendet. - Vgl I/5/42.
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  • Rechtsgrundsätze, natürliche Nach hA werden unter den natürlichen Rechtsgrundsätzen die allgemeinsten Wertprinzipien verstanden, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen. - Vgl I/5/43 ff.
  • Reduktion, teleologische Durch teleologische Reduktion wird der Anwendungsbereich einer überschießend formulierten Norm eingeschränkt
  • Lücke, planwidrige Eine planwidrige Lücke ist die planwidrige Unvollständigkeit gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine planwidrige Lücke liegt vor, wenn nach dem Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers die von ihm getroffene Regelung unvollständig und ergänzungsbedürftig erscheint. - Vgl I/5/37.
  • Legaldefinition Legaldefinition liegt vor, wenn der Gesetzgeber Begriffe, die er in einem Normenkomplex verwendet, in einer Rechtsnorm definiert. - Vgl I/5/25.
  • Verhältnis der Auslegungsmethoden Da alle Interpretationsmethoden der Ermittlung des maßgeblichen Sinns einer Rechtsnorm dienen und auch der Gesetzgeber in den §§6, 7 ABGB keine Rangfolge vorgegeben hat, ist von grundsätzlicher Gleichrangigkeit auszugehen. Das Interpretationsergebnis ist eine wertende Gesamtentscheidung, im Rahmen derer die unterschiedlichen Argumente im Hinblick auf das ihnen zukommende Gewicht zu berücksichtigen sind. - Vgl I/5/31 f.
  • Gesetzeskonkurrenz Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn die Rechtsfolgen zweier oder mehrerer Tatbestände nicht miteinander vereinbar sind. - Vgl I/5/50 f.
  • Rechtsfolgenkonkurrenz Rechtsfolgenkonkurrenz liegt vor, wenn die Rechtsfolgen zweier oder mehrerer Normen prinzipiell miteinander vereinbar sind. Dabei ist aber weiters zwischen kumulativer und alternativer Rechtsfolgenkonkurrenz sowie Anspruchs-/Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zu unterscheiden. - Vgl I/5/52.