rechttswssschaften (Subject) / Schuldrecht AT K/W (Lesson)

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schuldrecht AT aus K/W

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  • folgen "falscher gewinnzusagen" unternehmer die gewinnzusagen versenden haben diesen preis zu leisten (§5c KSchG) entscheidend ist die abstrakte möglichkeit zur irreführung eines durchschnittsverbrauchers. der unternehmer muss die für ihn ungünstigste auslegung gegen sich gelten lassen
  • wie ist der klauselkatalog ausgestaltet im KSchG im §6 KSchG im abs 1 sind Klauseln demonstrativ angeführt die im sinne des §879 ungültig sind. im abs 2 sind klaseln demonstrativ angeführt die ungültig sind wenn nicht bewiesen wird das sie im einzelnen ausgehandelt worden sind. grundsätzlich sind meistens nur die klauseln aufgehoben, der vertrag bleibt sonst bestehen.
  • der Klauselkatalog abs 1 im grobüberblick überlange frist für annahme eines vertrages (Z1) erklärungsfiktion (Z2) Zugangsfiktion (Z3,4) höheres entgelt für unternehmer als vereinbart (Z5) (insbes preisgleit und zinsgleitklauseln) beschränkung des §1052 und zurückbehaltungsrecht (Z6,7) ausschluss der aufrechnung (Z8) einschränkung der SE pflicht (Z9) entscheidungsmöglichkeit ob die leistung vereinbarungsgemäß ist (Z10) veränderung der beweislastverteilung(Z11) hohe verzugszinsen (Z13) jegliche einschränkung des irrtumsrecht (Z14) betreibungs und einbringkosten (Z15)
  • grobüberblick klauselkatalog des KSchG abs 2 grundloses rücktrittsrecht des unternehmers (Z1) pflichtenübergabe an dritte (Z2) einseitige änderung der unternehmerleistung (Z3) höheres entgelt als vereinbart (Z4) schadenersatz einer bearbeiteten sache ausschließen (Z5) Angeld (Z6) auswahl eines schiedsgerichts, schiedsklauseln (Z7)
  • unterschied §869 und transparenzgebot §869 erfasst nur absolut unverständliche bestimmungen §6 abs 3 KSchG hat schwer verständliche klauseln vor augen.
  • wie wird das Gewährleistungsrecht im KSchG modifiziert §8 ändert den erfüllungsort für verbesserung und austausch der ge währleistung §9 befasst sich mit beschränkungen der gewährleistungsansprüche §9a gibt auch gewährleistungsbehelfe bei der Montage von Sachen §9b behandelt neben gewährleistung tretende vertragliche garantiezusagen von unternehmern.
  • erfüllungsort der verbesserung, des austauschs und des nachtrags im KSchG (gewährleistung) §8 KSchG regelt den ort der erfüllung primärer gwl behelfe der gewöhnliche ort von sachen die ihren aufenthalt ändern (auto) oder die man ständig mit sich hat (handy) sind die wo sie verwahrt, gewartet oder immer wieder zurückgebracht werden. abs 3 besagt das der unternehmer für die kosten aufkommen muss.(versandkosten nur wenn unternehmer versendung verlangt)
  • einschränkung der gwl pflicht im KSchG §9 KSchG auf jedenfall unzulässig vor mangel. leistungsbeschreibungen: führen nur dann zu weniger gwl-pflicht wenn die minderbeschaffenheit konkret beschrieben wurde, allgemeine klauseln genügen nicht. kürzere fristen auch unzulässig ausser bei gebrauchtwaren im einzelnen aushandeln. autos auf erstzulassung zu achten. die kürzere ausnahme gilt aber nicht bei kunstgegenständen, antiquitäten udgl
  • gewährleistungen bei montage und montageanleitungen im KSchG §9a KSchG (ikea klausel) fehler bei der montage sind auch allgemein als mangelfolgeschäden zu klassifizieren, dder §9a macht ihn nun verschuldensunabhängig (gwl) ist als folge einer falschen montageanleitung auch mangel am objekt eingetreten wird dies nach diesem gesetz auch als gwl fall behandelt.
  • Garantien des Verkäufers im KSchG §9b KSchG der unternehmer muss hinweisen das die garantie neben der gwl pflicht gilt (abs 1) werbung über die garantie wird der garantie stillschweigend zugrunde gelegt eine garantie die weniger bietet als die gesetzliche gewährleistung kann auch zu schadenersatz führen, wie jede andere verstoß gegen diesen paragraphen. (abs 4) ein dritter (zb hersteller) ist nicht an diesen paragraphen gebunden.
  • "ladenvollmacht" im KSchG §10 KSchG erhöht den umfang von unternehmern gegeben vollmachten und reduziert die redlichkeit die verlangt wird. es werden aber nur vollmachtsüberschreitungen geschützt, nicht gänzliches ohne vollmacht handeln abs3: sagt das formlose erklärungen nicht vertraglich ungültig gemacht werden können, und klauseln sind ungültig wo steht "mündliche erklärungen haben keine gültigkeit" (o.ä) hM: nur auf fälle anzuwenden in denen die mündliche erklärung sachlich von der vollmacht gedeckt sind und nur die schriftform fehlt.
  • welche möglichkeiten hat jemand zusätzlich um von dauerschuldverhältnissen oder langen verträgen loszukommen §15 KSchG sieht erweiterte kündigungsmöglichkeiten vor. für alle unbestimmte zeit oder länger als ein jahr geschlossene vetrtäge für kauf und werkleistungen.(nicht nur dauer sondern auch zielschuldverhältnisse) bei gemischten verträgen nur wenn die kauf oder werkvertraglichen elemente eine nicht bloß untergeordnete rolle spielen auf andere dauerschuldverträge zb mobilfunk oder freie dienstverträge ist das nicht analog anwendbar erhebliche aufwendungen des unternehmers sind vorher bekannt zu geben (abs 3)
  • besondere folgen beim immobiliengeschäft §30a KSchG gewährt ein besonderes rücktrittsrecht, welches nichtmal auf verbraucher beschränkt ist (3. hauptstück) erfasst sind nicht nur eigentum sondern auch sonstige bestand-, nutzungsrechte anbot wurde am tag der ersten besichtigung abgegeben dient zur deckung dringenden wohnbedürfnisse rücktritt ist binnen einer woche ab belehrung des rücktrittsrecht zu erklären, oder absolut 1 monat nach erstbesichtigung (abs 3)
  • rechtsfolgen der unmöglichkeit vom schuldner verursacht der gläubiger hat ein wahlrecht (§920f) austauschanspruch, er kann eigene leistung erbringen und den wert der untergegangenen leistung (erfüllungsinteresse) verlangen differenzanspruch: vom vertrag zurücktreten und erfüllungsinteresse verlangen ein stellvertretendes commodum kann auch verlangt werden falls vorhanden
  • zufälliges nachträgliches unmöglich werden rechtsfolgen der vertrag zerfällt (§1447) ohne rücktrittserklärug. bereits erbrachte leistungen sind zurückzuerstatten oder zu vergüten
  • vom gläubiger zu vertretende nachträgliche unmöglichkeit rechtsfolgen zwei fälle: der gläubiger führt den vereinbarten erfolg selbst herbei und macht die erfüllung unmöglich sein verhalten macht die erfüllung des leistungsgenstandes unmöglich rechtsfolge: trotz unterganges hat er das vereinbarte entgelt zu zahlen.
  • Folgen der "beeinträchtigung fremder forderungsrechte" nur in estimmten konstellationen rechtswidrig. führen zu schadenersatzansprüchen die grundsätzlich in naturalrestitution (§1323) gebühren (zb also herausgabe der sache). wissentliche beeinträchtigung fremder forderungsrechte (§1295 abs 2) grob fahrlässige beeinträchtigung fremder forderungsrechte wenn sie durch besitzverstärkung besonders publik ist (insbes grundstücke) wen sogar zum vertragsbruch erst verleitet: ungültigkeit des zweiten vertrags wird angenommen nach §879