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Estate Planning (Subject) / Stiftungen (Lesson)
Matthias Pruns
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- Charakter einer Stiftung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen §52 AO + §80 , §81 BGB + 10b EStG + +§1 Abs. 45 KStG ... ist dadurch eine wertneitrale , steuerpflichtige jur. Person und Träger von Pflichten + Rechten 2. Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und Kirchlichkeit (s) Rechte 3. Stiftung schliesst kein Pflichteilsrecht aus / 10 Jahresfriost beachten 4. Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden 5. rein private Zwecke als Stiftungszweck sind erlaubt 6. Mindestkapital EUR 50.000,00 für selbständige unternehmensverbundenen Stiftungen 6. Grundsatz der Vermögenserhaltung , Schriftform + Satzung erforderlich
- Nenne Motive zur Errichtung einer Stiftung 1. gemeinnützige und mildtätige Motive 2. der Wunsch, die Selbständigkeit eines Familienunternehmens aufrechtzuerhalten, die Unternehmensnachfolge zu sichern 3. der Wunsch nach einer langfristigen finanziellen Absicherung der Familie. Wichtig ist für den staatlichen Bestandsschutz die Stiftungsreife
- Erläutere Destinatäre ...werden diejenigen genannt, welche als nat. oder jur. Personen die Vorteile der Stiftung zu Gute kommen sollen, es gibt keinen einklagbaren Anspruch.
- Erläutere die Errichtung der Stiftung (5Pkt.) 1. Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der Schriftform 2. der Stifter muss verbindlich erklären, ein Vermögen zur Erfüllung eines von Ihm vorgegebenen Stiftungszweckes zu widmen 3. Satzung erstellen, Name, Sitz, Zweck, Vermögen, Bildung Voratsand 4. Nachhaltige Erfüllung Stiftungszweck + Vermögensausstattung 5. Anerkennung durch zuständige Landesbehörde
- Erläutere "Verbrauchsstiftung" mit Vor und Nachteilen 1. norm. Stiftung für die Ewigkeit vs. verbrauchsstiftung für eine bestimmte Zeit 2. Zulässigkeit durch Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes 3. Nutzung der Erträge und Stiftungskapital zur Erfüllung des Stiftungszwecks 4. Wichtig Maßnahmenkatalog für Verwendung der Erträge und Substanz für einen Zeitraum grösser als 10 Jahre 5. Vorteile : - kleineres Grundkapital - schnellere Erreichung Stiftungsziel (Risiko bei Finanzrisiken) - Kontrolle durch vorher bestimmer Gremien / Vorstände 6. Nachteil : - steuerlich 1 Mio alle 10 Jahre nicht anwendbar, sondern 20% von Gesamteinküfte
- Erläutere Vermögenserhaltungsgrundsatz 1. bezieht sich auf das Grundstockvermögen (auch Stiftungskapital, Vermögensstamm, oder Grundvermögen) 2. Zustiftungen sind Zuwendungen des Stifters oder von dritter Seite die den Stiftungszweck dienen und dem Stiftungsstockvermögen zuflissen sollen. Sie unterliegen Formvorschriften des Schenkungsrechts. 3. Stifter bestimmen das vermögenserhaltungskonzept.
- Errichtung einer Stiftung von Todes wegen. durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage dadurch erbrechtliche Formvorschriften, dh handschriftliches oder notarielles Testament oder durch Erbvertrag verfasst. Empfehlung : TV sonst Bestimmung eines Nachlasspfleger durch Nachlassgericht
- Nenne wesentliche Tätigkeiten und Pflichten einer gem. Stiftung / des Vorstands Tätigkeiten: -sorfältige Geschäftsführung - Auswahl Kapitalanlagen / Vermögensverwaltung - Personalauswahl - Einhaltung steuerliche Vorschriften ( Körperschaftssteuer) Pflichten : - Verwirklichung Stiftungszwecks - Vermögenserhaltungspflicht - Verbot zur Förderung eigener Interessen
- Skizziere die Haftung der Organe ggü. der Stiftung 1. Organe a) Stiftungsvorstand : mind. ein Vorstand, Geschäfstführerbefugnis, Geschäftsführer b) Stiftungsrat: Kontrollorgan, insb. bei größeren Stiftungsvermögen 2. Besetzung der Stiftungsorgane 3. Beschäftigungsmodalitäten : Ehrenamt oder Entgeltlich 4. Haftung : - Generalschuldverhältnis, Fahrlässigkeit (Unterschied Innen - Außenhaftung) - Haftungsgrundsätze einer Stiftung/Verein bei grobe Fahrlässigkeit + Vorsatz,Schuldverhältnis liegt aufgrund Organstellung vor. - Grundsatz §276 Vorsatz/Fahrlässigkeit - Ausnahme : wenn ich ehrenamtlich tätig bin oder EUR 724 p.a. erhalte (entspricht geringe Vergütung) hafte ich bei grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz(Haftungsbeschränkung) - §86 öffnet regelung für Stiftung bzgl. Vereinsregelungen 5. Praxistipp: D&O Versicherung
- Steuerliche Eckpunkte - Stiftung ist zu besteuern wie jede andere Körperschaft , also kein Steuersparmodell - Errichtungsbesteuerung : Übertragung von vermögenswerten in eine Stiftung ist schenkungs - bzw. erbschaftssteuerpflichtig , ungünstige Steuerklasse III , Steuersatz 30% bis 6 Mio EUR und 50% über 6 Mio. EUR , Steuerschuldner ist Stiftung als Beschänkte, der Stifter als Schenker und die Stiftung als Erbin. - Einkommensteuer : wenn von Betriebsvermögen in Stiftung übertragen wird. Achtung stille Reserven. - sonstige Steuern : Vermögensübertragung löst keine Körperschaftssteuer oder Gewerbeertragssteuer aus. Umsatzsteuer unterscheidet die entnahme von vermögensgegenständen und die Umsätze im Rahmen einer Geschäfstveräusserung. - unentgeltliche Übertragung von Grundstücken ist von Grunderwerbsteuer befreit. - ! Wichtig Ausnahme :Steuerbefreit wenn steuerbegünstigte Zwecke wie mildtätig etc. !
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- Kurzfassung Stiftungssteuerrecht 1. der Vermögensstockspendenbetrag für Stiftungen beläuft sich auf 1 Mio EUR , bei Ehegatten die zusammen veranlagt sind, sogar bis zu einem gesamtbetrag von 2 Mio EUR , auch Zustiftungen fallen unter diese Regelung. 2. Abzugsbetrag verteilt auf 10 Jahre nur einmaliger Anspruch 3. besonderer Antrag 4. nicht abzugsfähig Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen
- Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit 1. Steuerbefreiung der Stiftung gem. § 51 AO 2. Gemeinnützige Zwecke: verfolgt eine Stiftung wenn Ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern.Bsp Wirtschaft und Bildung. 3. Mildtätige Zwecke verfolgt eine Stiftung, wenn sie darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu schützen, die Infolge Ihrer körperlichen geistigen etc auf die Hilfe anderer angewiesen sind. - keine reine vermögensverwaltung sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 4. steuerbefreite Stiftung darf bis zu einen Drittel Ihres steuerfreien Einkommens verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine Angehörige zu unterhalten.Schlagwort:gemeinnützige Familienstiftung.
- Eckpunkte gemeinnützige Stiftung 1. wirtschaftliche Motive : staatliche Anerkennung, staatliche Aufsicht, selbständiges Rechtssubjekt ohne Anteilseigner , Motive für die Errichtung : a)mildtätig,b)gemeinnützig,C)kirchlich 2. rechtliche Aspekte: Anerkennung der Rechtsfähigkeit ist gestzlich verankert, Satzung an Stiftungsbehörde = Mindestanforderungen, Entstehung durch §80+§81 BGB,Pflichtteilergänzungsansprüche bleiben aktiv (gemeinnützigkeit schützt nicht vor Pflichtteilansprüche) 3. Steuerliche Aspekte: Freistellungsbescheid wg. Recht der Gemeinnützigkeit Befreiung Erbschafts-Schenkungssteuer, Körperschaftssteuer / 1 Mio alle 10 Jahre Abzugstatbestand
- Erläutere Familienstiftung 1. ist im klassischen Sinne keine Stiftung, da sie §§51 AO nicht erfüllt, sog. Gemeinnützigkeitsregelung. 2. keine Steuerbegünstigung 3. nicht zum Wohle der Gemeinheit, sondern vorrangin im Interesse der Familie 4. Sicherstellung der Versorgung von Stiftern und Angehörigen vs. Weggabe des Vermögens da endgültige Übertragung 5. die Stiftung gehört sich selbst 6. Idee : Versorgung Neffen Nichten da kinderlos. vermögen mit seinem Namen konserviert. Soll davor schützen , das bei hintereinander geschalteten Erbfällen das Vermögen nicht zersplittert. 7. eingeschränke Aufsicht des Landes 8. keine ungünstige Steuerklasse III, sondern begünstigt durch Steuerklassenprivileg, wenn im Interesse einer Familie,dh. maßgeblich für den Steuersatz und den persönlichen Freibetrag ist das Verwandschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntesten Berechtigten zu dem zuwendenen Stifter. 9. Sie unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (Doppelter Freibetrag und Steuerklasse I) Nutzung Verschonung §13 Abs 5ErbStG , erhöte Ausschüttungen an Destinatäre , vorzeitige Auflösung der Familienstiftung fürhren zur Reduzierung der Erbersatzsteuer. 10. Zustiftungen unterliegen der Steuerklasse III
- Erläutere Doppelstiftung 1. es werden idR die Anteile und die Stimmrechte an einem operativen Unternehmen inkongruent auf eine Familienstiftung (mehr Stimmen) und auf eine gemeinnützige Stiftung (mehr Vermögen) verteilt um die Steuerbelastung auf die Familienstiftung gering zuhalten und zugleich deren Einfluss auf die Unternehmensführung zu gewährleisten.