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Turnaround Management (Subject) / Definitionen (Lesson)

Definitonen für das Fach

This lesson was created by Sabrina1990.

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  • Erfolgreichen Sanierung umfasst: 1. Wiederherstellung des gezeichneten Kapitals 2. Vermeidung weiterer Verluste 3. Schaffung gewinnbringender Umsätze 4. Schaffung ausreichender Liquidität
  • Patronatserklärung Ist eine Erklärung für fremde Verbindlichkeiten einstehen zu wollen. Die harte Patronatserklärung beinhaltet die definitive Erklärung, die weiche P. beinhaltet die grundsätzliche Absicht zum Einstehen der Verbindlichkeiten. In der Praxis übernimmt eine Konzernmutter für die Konzerntochter eine P. um der Konzerntochter die Kreditaufnahme bei der Bank zu ermöglichen.
  • Quote Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summer aller Verbindlichkeiten.
  • Ordentliche Kündigung Durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile (GmbH) oder Aktien (AG) und notarielle Beurkundung (GmbH)/ Beschluss Hauptversammlung (AG) wird das Kapital erhöht.
  • Outsourcing Auslagerung von bisher in einem Unternehmen selbst erbrachten Leistungen an externe Auftragnehmer oder Dienstleister.
  • Sale-and-lease-back Besondere Form der Finanzierung durch Freisetzung gebundenen Anlagevermögens. Teile des Anlagevermögens werden an eine Leasinggesellschaft veräußert und von dieser im Wege eines Leasingvertrages wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. -> So wird Liquidität freigesetzt
  • Aussonderungsberechtigter Gläubiger Sind gläubiger, die EIgentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts sind. SIe haben außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums (wg. Eigentumsvorbehalt). Der Insolvenzverwalter sonder das Eigentum aus der Insolvenzsmasse aus.
  • Insolvenzplanverfahren Im Insolvenzplanverfahren wird nach Vorschlag des Verwalters oder eines Schuldners ein anderes als das regüläre Verfahren (Zerschlagung, übertragene Sanierung) durchgeführt, weil dadurch wirtschaftlich bessere Lösungen zu finden sind. Die wichtigen Entscheidungen werden von den Gläubigern getroffen. Beim Insolvenzplanverfahren wird das Unternehmen erhalten.
  • Insolvenzmasse Ist das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehördene Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt.
  • Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigte Gläubiger. Sie sind priviligierte Gläubiger und stehen vor den Insolvenzgläubigern. Typische Massegläubiger: Vermieter, Arbeitnehmer
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  • Führungsprognose ist eine Aussage darüber, ob ein Insolvenzanttrag gestellt werden muss oder nicht. Wenn trotz Heranziehung der positiven Fortführungswerte das Vermögen kleiner ist als die Schulden, dann Insolvenzöffnung, sonst nicht. Es ist also eine Prüfung, ob ein Unternehmen erfolgreich weitergeführt werden kann.
  • Faktische Geschäftsführer/Manager Ist eine Person, die die Geschäftsleitung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung (u.a. kein EIntrag ins HR) übernimmt. Er haftet u. U. wie eine bestellter Geschäftsführer.
  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger Grundsätzlich sollen alle Gläubiger gleichrangig bewertet werden, es gibt allerdings Ausnahmen, eine davon ist die Erklärung zum aussonderungsberechtigten Gläubigern. Besteht z.B. Eigentumsvorbehalt, kann der Gläubiger beantragen, dass der Gegenstand nicht zur Masse hinzugerechnet wird.
  • Fortführungsprognose Bei Tatbestand der Überschuldung wird die Fortführungsprognose aufgestellt. Dadurch entsteht eine Aussicht auf eine Überlebungschance des Unternehmens. Wenn Fortführungsprognose > 50 %, dann Ansetzung von Fortführungswerten.
  • Free-Cash-Flow Einzahlungen - Auszahlungen = Cashflow Ist dieser positiv, dann free-cash-flow
  • Insolvenzverschleppung bedeutet, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag muss spätestens nach 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes erfolgen. Wird von einem kompetenten Rechtsbeistand irrtürmlich mitgeteilt, dass keine Insolvenzgründe vorliegen, besteht zwar Insolvenzverschleppung, aber es erfolgt keine Verurteilung.
  • Moratorium Ist eine Erklärung der Gläubiger, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ihre Forderungen nicht geltend machen werden. -> kein endgültiger Verzicht
  • Dept-Equity-Swap bezeichnet ein Finanzverhikel, bei dem eine Forderung eines Gläubigers in Eigenkapital umgewandelt wird. Der Gläubiger erhält eine entsprechende Unternehmensbeteiligung. Nur mit Zustimmung von 75 % der Gesellschafter bzw. Aktionäre möglich.
  • Sanierungsbilanz ist eine Sonderbilanz, die bei Beginn der Sanierung erstellt werden muss. Es zeigt ein echtes Bild vom Unternehmen. -> es wird in der Sanierungsbilanz im Gegensatz zur Handlungsbilanz von Fortführungswerten (statt von Verkehrswerten) ausgegangen.
  • Gläubigerversammlung Vom Insolvenzgericht einberufenes Selbstverwaltungsorgan, das wesentliche Verfahrensentscheidungen trifft, wie z. B. den Insolvenzverwalter bestätigen oder das Schicksal des Unternehmens zu entscheiden.
  • Gläubigerausschuss ist ein selbstständiges, nicht weisungsgebundendes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters.
  • Fruchlosigkeitsbescheinigung wird aufgestellt, wenn der Insolvenzverwalter feststellt, das im Unternehmen nichts zu holen ist. Diese ist jedoch zur Insolvenzverfahrenseröffnung nötig.
  • freiwilliger Nachschuss ist eine freiwillige, anteilsmäßige Erhöhung des bestehenden Gesellschaftskapitals durch den Gesellschafter.
  • Insolvenzverwalter Im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht zur Sicherung der Vermögensmasse des Schuldners einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der mit unterschiedlichen Rechten vom Gericht ausgestattet werden kann.
  • Insolvenzgläubiger ist ein Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
  • Hinreichende Masse ist der Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Verfahrenskosten sind gedeckt (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses).
  • Zahlungsunfähigkeit wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, 90 % der fälligen Verbindlichlichkeiten zu bedienen.
  • Turnaround Der Turnaround eines Unternehmens ist der Umschwung von einer negativen Entwicklung des Unternehmens in eine positive Enwicklung.
  • Rangrücktrittserklärung Vertragliche Vereinbarung zw. Gesellschaft und Gläubiger dahingehend, dass Gläubiger die Geltendmachung seiner Forderungen bis zur Sanierung der Gesellschaft zurückstellt, d. h. ohne sie zu verlieren. Ziel ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 19 InsO zu vermeiden.
  • Sozialauswahl sie legt fest, nach welchen sozialen Kriterien die MA ausgewählt wurden, die von einer Kündigung betroffen sind. Es gilt, dass der jenige MA, der unter sozialen Gesichtspunkten am stärksten vo nder Kündigung betroffen wäre, zuletzt gekündigt wird. Nur dann ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt.
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  • schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter er wird regelmäßig als Sicherungsmaßnahme bei vorläufigen Insolvenzverfahren von Insolvenzgerichten eingesetzt. Er selbst schließt keine Rechtsgeschäfte ab, da die Veraltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Schuldner liegt. Allerdings sind diese Verfügungen des Schuldners regelmäßig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  • starker vorläufiger Insolvenzverwalter ihm wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen. Der Schuldner erhält eine allgemeines Verfügungsverbot. Er begründet nach Insolvenzeröffnung die Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. ... InsO.)
  • starker vorläufiger Insolvenzverwalter ihm wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen. Der Schuldner erhält eine allgemeines Verfügungsverbot. Er begründet nach Insolvenzeröffnung die Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. ... InsO.)
  • Sanierung umfasst alle Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Eine erfolgreiche Sanierung soll das Kapital wiederherstellen und weitere Verluste vermeiden. Bei der Sanierung ist zu unterscheiden zw. außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierung des Insolvenzverfahrens.
  • Restrukturierung Hierunter versteht sich die kontinuierliche Ausrichtung auf das neue Unternehmenskonzept.
  • Zahlungsstockung ist eine vorübergehende, kurzfristige Zahlungsschwierigkeit. Sie liegt vor, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner sich binnen drei Wochen die benötigten liquiden Mittel beschaffen kann .
  • Sanierungskredit Ein Sanierungskredit einer Bank ist ein neuer Kredit oder ein prolongierter bestehender Kredit, bei dem im Kreditvertrag als Kreditzweck die Sanierung genannt ist. Dieser ist notwendig um den Fortbestand eines Untnernehmens zu sichern, jedoch ist es sehr schwer einen solchen Kredit zu bekommen.
  • Turnaround Manager Ein TM ist ein Manager, der auf die Beseitigung schwerer Unternehmenskriesen und auf die nachhaltige Sanierung des Fortbestandes des Unternehmens spezialisiert ist. Ein externer TM wird von extern geholt.
  • Überbrückungskredit ist eine Form eines sehr kurzfristigen Kredits, welcher zur Überbrückung von Liquiditätspässen dient. Er wird oft benötigt, um das Überleben des Unternehmes während der Sannierungsphase zu sichern.
  • Restschuldbefreiung ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen nach einer 6. jährigen Wohlverhaltensperiode schuldfrei zu werden. SIe muss vor bzw. mit der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner beantragt werden.
  • Liquidation ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs, dabei wird das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen veräußert. Nach der Gesamtliquidation erfolgt die Ausschütung der Quote an die Gläubiger.  
  • Unternehmenskriese nach Witte -> bedrohung hochrangiger Ziele der Entscheidungseinheit -> Eingeschränktheit der Reaktionszeit bis zum Abschluss der Entscheidung -> ungeplante und ungewollte Prozesse von begrenzter Dauer und Beinflussbarkeit sowie mit ambivalentem Ausgang.