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Privatrecht 1 (Subject) / Privatrecht (Lesson)

Definition und Einteilung des Privatrechts sowie Abgrenzung zum Öffentlichen Recht

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  • Interessentheorie Nach der Interessentheorie dient öffentliches Recht den Interessen der Allgemeinheit, Privatrecht jenen des einzelnen Bügers. Die Interessentheorie wurde zur Abgrenzung von öffentlichem Recht einerseits und Privatrecht andererseits entwickelt. - Vgl I/2/4.
  • Subjektionstheorie Nach der Subjektionstheorie sind Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts durch Über- und Unterordnung gekennzeichnet, während sich im Privatrecht einander gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen (§1 ABGB). Die Subjektionstheorie wurde zur Abgrenzung von öffentlichem Recht einerseits und Privatrecht andererseits entwickelt. - Vgl I/2/4.
  • Subjektstheorie Nach der Subjektstheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn zumindest ein Hoheitsträger am Rechtsverhältnis beteiligt ist, der in Ausübung von Hoheitsgewalt (imperium) auftritt. - Vgl I/2/4.
  • Zivilrecht Das Zivilrecht wird auch als Privatrecht oder Bürgerliches Recht bezeichnet und so als Teil der Gesamtrechtsordnung dem öffentlichen Recht gegenübergestellt. - Vgl I/2/6.
  • Privatrecht Das Privatrecht wird auch als Zivilrecht oder Bürgerliches Recht bezeichnet und so als Teil der Gesamtrechtsordung dem öffentlichen Recht gegenübergestellt. - Vgl I/2/1.
  • Bürgerliches Recht Das Bürgerliche Recht wird auch als Zivilrecht oder Privatrecht bezeichnet und so als Teil der Gesamtrechtsordnung dem öffentlichen Recht gegenübergestellt. - Vgl I/2/6.
  • Allgemeines Bürgerliches Recht/Privatrecht/Zivilrecht Das allgemeine bürgerliche Recht/Privatrecht/Zivilrecht enthält Regelungen für alle Bürger unter sich (§1 ABGB), die auf alle Bürger ohne Unterschied von Geschlecht, Religion, Stand, Beruf etc zur Anwendung gelangen. Im Gegensatz dazu gelangen Sonderprivatrechtsgebiete nur auf bestimmte Personengruppen, bestimmte Vertragstypen oder bestimmte Ereignisse zur Anwendung (zB PHG, EKHG, UGB, KSchG etc). - Vgl I/2/1 ff.
  • Sonderprivatrecht Das Sonderprivatrecht gilt nur für bestimmte Personengruppen oder Vertragstypen oder bestimmte Ereignisse (zB UGB, KSchG, PHG, EKHG etc) und grenzt sich ab gegenüber dem allgemeinen bürgerlichen Recht/Privatrecht/Zivilrecht. - Vgl I/2/8.
  • Partikularrechte Partikularrechte nannte man die zahlreichen Regionalrechte vor der Vereinheitlichung der Rechtsordnung. - Vgl I/2/10.
  • Kodifikation Kodifikation ist die zusammenfassende systematische Regelung eines bestimmten Rechtsgebietes durch völlige Neuschaffung eines großen Gesetzeswerkes. - Vgl I/2/10.
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  • Kompilation Kompilation ist die (bloße) Sammlung (Aneinanderreihung) von (existenten) Schriften (zB im Rahmen der Schaffung des ABGB die bloße Zusammenstellung bereits existierender Landesrechte). - Vgl I/2/10.
  • Institutionensystem Das Institutionensystem dient zur Gliederung des Zivilrechts. Es liegt (auch) dem ABGB zugrunde, welches zwischen den Personenrechten, Sachenrechten und gemeinsamen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte differenziert. - Vgl I/2/17 ff.
  • Pandektensystem Das Pandektensystem ist ein - im Vergleich zum Institutionensystem - moderneres System der Einteilung des Zivilrechts. Fünf Teilgebiete werden unterschieden. Diese fünf Teilgebiete sind: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. - Vgl I/2/18 ff.
  • Hoheitsgewalt Die Hoheitsgewalt, lat. Bezeichnung imperium, ist die Befugnis einer Behörde hoheitlich Befehls- und Zwangsakte zu setzen. - Vgl I/2/4.
  • Novellierung Eine Novellierung ist die Änderung eines bereits bestehenden Gesetzes durch neue gesetzliche Bestimmungen. - Vgl I/2/25 ff.
  • Verbraucherkredit Verbraucherkredite iSd VKrG sind Kreditverträge iSd §§986 ff ABGB, an denen einerseits ein Unternehmer iSd §1 KSchG als Kreditgeber, und andererseits ein Verbraucher iSd §1 KSchG als Kreditnehmer beteiligt sind - Vgl I/2/29.