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Privatrecht 1 (Subject) / Vertragsschlussmechanismus (Lesson)
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- Willensbetätigung Die Willensbetägigung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen wird. Zum Unterschied zur Willenserklärung fehlt dieser jedoch der Kundgabezweck (Vertrag = durch die Vornahme der Annahmehandlung).
- Erklärungsboten Erklärungsboten sind all jene Personen, die keine Empfangsboten sind.
- stillschweigende (kokludente) Erklärung Eine stillschweigende (konkludente) Erklärung ist eine solche, die aus den Begleitumständen geschlossen wird. Sie darf nur angenommen werden, wenn die Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleiben, eine Handlung oder Unterlassung mit einem bestimmten Erklärungswert zu verstehen (§ 863 ABGB).
- Empfangsboten Empfangsboten sind alle jene Personen, die nach der Verkehrauffassung als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen sind, also zu dessen Risikobereich gehören.
- Empfangstheorie Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind (objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt, tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers ist nicht erfoderlich!).
- Zugang Der Zugang beurteilt sich nach der Empgangstheorie. Demnach ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich dieser von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind.
- Bindungswille Bindungswille liegt vor, wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Offerent dem Adressaten das Recht einräumen will, durch einseitige Annahme den Vertrag zustandezubringen. Dem Oblat kommt also ein einseitiges Gestaltungsrecht zu.
- invitatio ad offerendum Eine invitatio ad offerendum ist (mangels Bindungswillens der Erklärenden) eine bloße Aufforderung zur Stellung eines Angebotes.
- Bestimmtheit des Angebots Ein Angebot ist ausreichend bestimmt, wenn der Mindestinhalt des abzuschließenden Vertrages (essentialia negotii) enthalten ist.
- Rechtsfolgewille Rechtsfolgewille liegt vor, wenn der Handelnde bei Abgabe der Erklärung in dem Bewusstsein handelt, rechtlich verbindliche Handlungen zu setzen, die erforderlichenfalls mit staatlichem Zwang durchsetzbar sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie). Nicht erforderlich ist, dass der Erklärende einen genauen Überblick über alle konkreten Rechtsfolgen hat, vielmehr reicht der Wille ein rechtlich verbindliches Geschäft zu schließen aus.
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- Realvertag Der Realvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, dessen Abschluß korrespondierende Vertragsschlusshandlungen (Angebot und Annahme), sowie die Übergabe des Vertragsgegenstandes voraussetzt.
- Willenserklärung Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung oder -handlung, die von einem Rechtsfolgewillen getragen ist und mit der ein Kundgabezweck verfolgt wird.
- Angebot Das Angebot ist die Willenserklärung desjenigen Teils, von dem die Initiative zum Vertragsschluss ausgeht bzw. dessen Erklärung die Voraussetzungen für ein Angebot im Rechtssinne erfüllt.
- Konsensualvertrag Der Konsensualvertrag ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, der durch korrespondierende Vertragsschlusshandlungen, die als Angebot (Antrag, Offerte, Anbot) und Annahme bezeichnet werden, geschlossen wird.
- Mentalreservation Mentalreservation ist der geheime Vorbehalt des Erklärenden, bei dem er sich denkt, dass ihn seine Erklärung nicht binden soll. Eine Mentalreservation liegt vor, wenn der Erklärende einen sogenannten geheimen Vorbehalt setzt, er sich also bloß (geheim mental) denkt, er wolle nicht an seine Erklärung gebunden sein. Die Mentalreservation ist nach österreichischem Recht unbeachtlich. Der Eklärende bleibt an seine Erklärung gebunden, da der Empfänger nicht wusste und wissen konnte, dass der Erklärende einen geheimen Vorbehalt hatte.
- Realakte Realakte sind Handlungen ohne Kundgabezweck, die auch ohne Geschäftsfähigkeit und Rechtsfolgewillen des Handelnden Rechtsfolgen auslösen.
- Wissensmitteilungen Wissensmitteilungen sind Wissenshandlungen, bei denen kein Rechtsfolgewille vorhanden ist. Der Wille des Handelnden ist auf bloß Tatsächliches gerichtet. Bsp. Mahnung
- Wissenserklärungen Wissenserklärungen sind nur auf die Kundgabe von Fakten oder Kenntnissen gerichtet. Bsp. Qittungen, Mitteilung des Kontostandes, Auftragsbestätigungen. Wissenserklärungen können rechtliche Wirkungen zeitigen.