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Ertragsteuerrecht (Subject) / Bannas 2 (Lesson)
- Einleitung stpflicht F ist unbeschränkt Steuerpflichtig, da Wohnsitz im Inland, 1 (1). Er ist nach 25 (1) ivm 46 (2) Nr1 mit seinem im VZ 2013 bezogenen Einkommen zur ESt zu veranlagen. Es ist eine Einzelveranlagung durchzuführen. Der Grundtarif kommt zur Anwendung (32a (1)).
- verschleierte Sachgründung F hat EU u. gründet GmbH da erst Bezahlung d. Stammkapitals und dann Einbringung d. Betriebs => kein Tatbestand d. 20 UmwStG, da Einbringung nicht gegen Gesellschaftsrechte hier: Bargründung mit anschließender Veräußerung d. Betriebs
- F hört mit EU auf Einlage d. WG in neu gegründete GmbH Betriebsaufgabe im Ganzen d. EU gem 16 (3) S1 ivm (1) Nr1 alle WG werden übernommen (gem. Wert = 500) => GmbH übernimmt Verbindlichkeiten (238) u. zahlt 62 (gesamt = 300) => ihv 200 unentgeltliche Übertragung = vE Aufgabegewinn (st. Reserven): gem. Wert übergegange WG +gem Wert nicht übergegangene WG - übernommene Vbdlichkeiten (gleich, ob übernommen, oder nicht?) - Kapitalkonto izd Aufgabe = Aufgabegewinn keine USt auf KP, da Betriebsveräußerung im Ganzen gem 1 (1a) Freibetrag u. 34 prüfen
- Gesellschafter-GF bei GmbH Lohn kein Arbeitslohn isv 19 sind Zuflüsse, die durch Gesverhältnis veranlasst sind = vgA vorsicht v.a. bei beherrschendem Gesellschafter-GF : muss im vorherhein klar abgesprochen werden => Überstundenvergütungen sind kein Arbeitslohn
- F kauft für 3.000 Euro Kaufoptionsscheine auf 500 Aktien aufgrund Optionsscheine Recht, Aktien zum Preis von 200 Euro zu erwerben F übt Option aus u. kauft die 500 Aktien für 100.000 Verkauf d. 500 Aktien zum Preis von je 195 mit Spesen von 1.300 AK d. Aktien: 3.000 Euro + 500*200 = 103.000 Veräußerung gem 20 (2): Veräußerungspreis = 500*195 - AK (103.000) - WK: Spesen ihv 1.300 = Veräußerungsverlust da Veräußerungsverlust entstanden, darf Bank keine KapSt einbehalten. Verlustausgleich gem 20 (6)
- GmbH erbt Grundstück von Gesellschafter (500) aber übernimmt Darlehen (50) zu 50/500 entgeltlicher Vorgang zu 9/10 unentgeltlicher Vorgang => vE, da nur Gesellschafter hätte einlegen können => Bewertung mit TW
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