AO (Subject) / Steuerhinterziehung Klausur 82 (Lesson)
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Klausur
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- Steuerhinterziehung § 370 AO Prüfung, ob diese vorliegt! 1. Zu prüfen ist, ob eine Steuerhinterziehung nach 370 (1) AO verwirklicht wurde. 2. Gegenüber dem FA wurden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, § 370 (1) Nr. 1 AO. 3. Dies führt zu einer Steuerverkürzung (§ 370 (4) S. 1 AO). Somit ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 (1) Nr. 1 AO) erfüllt. 4. Es wurde mit Vorsatz, also mit Wissen und wollen, hinterzogen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 5. Die Tat führt zur rechtswidrigen Handlung. Da keine Gründe für eine Schuldausschliessung vorliegen, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor.
- Steuerhinterziehung bei Ehegatten Der Ehemann verkürzt Steuern. Die Frau weiß Bescheid. Steuerhinterziehung durch die Frau? Zwar müssen zusammenveranlagte Eheleute mit ihrer Unterschrift versichern, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass alle Angaben auch von beiden Ehegatten mitgetragen würden. Die Unterschrift beschränkt sich auf die eigenen Tatsachen. Eine Beihilfe oder Mittäterschaft der Frau liegt nicht vor, auch wenn sie Bescheid weiß. Auch liegt keine Steuerhinterziehung der Frau dadurch vorm dass sie das FA in Unkenntnis lässt. Denn sie ist nicht erklärungspflichtig gem. § 153 AO im Hinblick der Einkünfte des Mannes und ihr steht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 (1) S. 1 AO zu. Bei der Frau liegt somit keine Steuerhinterziehung vor.
