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AO (Subject) / Betriebsprüfung Klausur 82 (Lesson)

Klausur

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  • Einspruch gegen Prüfungsanordung Obersatz Begründetheit Der zulässig eingelegte Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VwA rechtswidrig und der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 
  • Einspruch gegen Prüfungsanordung Prüfung Begründetheit: Zulässigkeit der Außenprüfung Gem. § 193 (1) AO ist die Außenprüfung bei Betrieben allgemein zulässig.  Gem. § 194 (1) S. 2 AO hat das FA grds. keine Einschränkungen bezgl. des zeitlichen Umfangs einer Außenprüfung.  Die Außenprüfung und damit auch die Prüfungsanordung waren aus diesem Grund nicht rechtswidrig. 
  • Einspruch gegen Prüfungsanordung Prüfung Begründetheit: Festsetzungsverjährung 1. Die Festsetzungsverjährung beginnt gem. § 170 (2) S. 1 Nr. 1 AO mit Alauf des Jahres der Abgabe der Erklärung stätestens aber 3 Jahre nach Entstehung, dauertt 4 Jahre gem. § 169 (2) S. 1 Nr. 2 AO und endet nach 4 Jahren mit Ablauf des 31.12..... 2. Gem. § 171 (4) S. 1 AO tritt eine Hemmung bezgl. des Ablaufs ein, z.B. wenn der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird.  3. Das gleiche, also Hemmung, gilt auch dann, wenn die Prüfungsanordung angefochten und die Vollziehung ausgesetzt wird.  Die Prüfungsanordung ist nicht rechtswidrig, somit ist der Einspruch unbegründet und ohne Aussicht auf Erfolg.  Beachte: Auch für einen festsetzungsverjährten Zeitraum kann eine Außenprüfung durchgeführt werden. 
  • Festsetzungsverjährung nach BP Wann endet die Festsetzungsverjährung, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat? Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf. des KJ, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, nach 4 Jahren (§ 169 (2) AO), § 171 (4) S. 3 AO.  Ermittlungen: Überprüfung der Besteuerungsunterlagen, nicht Berichtserstellung
  • Betriebsprüfung Zulässigkeit und Zweck der Aussetzung der Vollziehung § 361 AO Gem. § 361 (2) AO kann die Vollziehung der Prüfungsanordung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Die Prüfungsanordnung ist ein VwA.  Das Erreichen der Aussetzung macht auch Sinn, da erst dadurch eine Hemmung der Prüfungsanordung Eintritt (§ 361 (1) AO) und damit mit der Prüfung nicht begonnen werden darf. 
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