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Erbschaftsteuer (Subject) / Klausur 82 (Lesson)

Klausur

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  • Bankschulden für das Familienheim Nachlassverbindlichkeit? Grds. Erblasserschuld gem. § 10 (5) Nr. ErbStG. Da sie jedoch mit dem vollständig steuerbefreiten Familienheim in Zusammenhang steht, ist gem. § 10 (6) S. 3 ErbStG ein Abzug ausgeschlossen. 
  • Leibrente hängt vom Leben zweier Personen ab. Jahreswert x VVF der erstversterbenden Person zzgl.  gekürzter Jahreswert x VVF - VVF der erstversterbenden Person = Kapitalwert
  • Familienheim § 13 (1) Nr. 4b ErbStG Das Familienheim i.S.v. § 13 (1) Nr. 4b ErbStG bleibt steuerfrei. 
  • Gebäudeertragswert Grunstücksteil, der unabhängig vom bebauten Grundstück ist. Da mit der Wiese eine selbständig verwertbare Teilfläche vorliegt, die unabhängig vom bebauten Teil des Grundstücks genutzt wird, ist diese gem. § 185 (2) S. 3 BewG bei der Bodenwertverzinsung unberücksichtigt zu lassen. 
  • Verwaltungsvermögen 1. fremdvermietetes Grundstück 2. Aktien, wenn Streubesitz
  • Substanzwert Grundstücke Grundstücke im BV sind Betriebsgrundstücke gem. § 99 (1) Nr. 1 BewG. Gem. § 99 (3) und § 157 (3) BewG sind wie Grundvermögen unter Beachtung der §§ 176-198 BewG zu bewerten. Es erfolgt eine gesonderte Feststellung gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 1 BewG. 
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