Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausurauswertung 443 (Lesson)
There are 25 cards in this lesson
Klausur
This lesson was created by Hege.
This lesson is not released for learning.
- Betriebsprüfung Es wurde eine Bp der letzen 3 Jahre durchgeführt. Wie ist in der aktuellen Bilanz zu verfahren? Bilanzzusammenhang: Um den Bilanzenzusammenhang, § 252 (1) Nr. 1 HGB, wieder herzustellen, sind Angleichungsbuchungen der EB-Werte vorzunehmen. Dabei ist von der Mehr- und Weniger-Rechnung de BP auszugehen. HB: Die HB ist nur bei schwerwiegenden Fehler zu berichtigen, da dann nichtig. Ansonsten ist in laufender Rechnung zu berichtigen.
- Folgewirkungen der BP Was ist zu beachten? 1. Die Erhöhung des Bestandes in einem Wj. führt zu einer betragsgleichen Minderung des Aufwandes und damit zu einer Gewinnerhöhung diesen Jahres. Im folgenden Wj. wirkt sich der erhöhte Anfangsbestand aufwYndserhöhend und damit gewinnmindernd aus. 2. Angleichungsbuchung zur BP 3. Umbuchung im lfd. Jahr, da sich aufgrund des veränderten Anfangsbestandes z.B. die BV ändert
- Gewerbesteuer Nicht abzugsfähige BA gem. § 4 (5b) EStG
- Betriebsprüfung Entnahmen Die Mehrgewinn aufgrund der Entnahmen sind den Kapitalkonten gutzuschreiben. Ust auf Entnahmen nicht vergessen.
- Grundstück SBV 2 Gesellschafter einer OHG verpachten ein Grundstück, dass ihnen gemeinsam gehört an die OHG. Ein Gesellschafter verkauft seinen Grunstücksanteil an den anderen, der darauf ein privates Mietshaus errichtet. Beurteilung? Der Vorgang spielt sich auf Ebene der Gesellschafter ab, da SBV. Das Grunstück war den Gesellschaftern je zur Hälfte zuzurechnen und diente ausschließlich der OHG, somit notwendiges SBV, R 4.2 (2) S. 2, (12) S. 1 EStR. Das Grunstück ist den Mitunternehmern hälftig zuzurechnen, § 39 (1) AO. Der Gesellschafter erwirbt die ideelle Hälfte des Grundstücks mit dem Zeitpunkt des Erwerbes für private Zwecke (Bau privates Mietshaus ist geplant). Der andere Gesellschafter veräußert aus seinem SBV. Da ein privates Mietshaus errichtet wird, ist die Hälfte des Grundstücks aus dem SBV zum TW zu entnehmen,§ 4 (1) S. 2, § 6 (1) Nr. 4 S. 1 EStG. Der Gesellschafter erzielt einen Entnahmegewinn. USt fällt bei der OHG nicht an, da das Grundstück nicht Unternehmensgehenstand der OHG war.
- § 6b-Rücklage Musterformulierung Das Grundstück zählt zu den begünstigten Anlagegütern nach § 6b (1) S. 1 EStG, war mindestens 6 Jahre lang ununterbrochen AV einer inländischen Betriebsstätte, § 6b (4) S. 1 Nr. 2 EStG und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. In Höhe des Veräußerungsgewinns kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gem. § 6b (3) S. 1 EStG in der Sonderbilanz gebildet werden. Auf Entnahmem ist § 6b EStG nicht anzuwenden.
- Aktien unter 1% werden gegen eine GS auf dem Kapitalkonto und zum Teil gegen Kapitalrücklage auf eine OHG übertragen. Was liegt vor? Vollentgeltliche Übertragung: Da die Übertragung der Aktiem zu Teil gegen Gesellschaftsrechte und zum anderem Teil gegen Kapitalrücklage vereinbart wurde. Die Aktien wurden aus dem PV veräußert und führen zu einem Vetäußerungsgewinn gem. § 20 (2) Nr. 1 S. 1 EStG. Die OHG hat die Aktien entgeltlich erworben. Sie gehören zum Gesamthandsvermögem und sind notwendiges BV, § 39 (1) AO, R 4.2 (11) S. 1 EStR. Die Bewertung des nicht abnutzbaren AV erfolgt mit den AK, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG. Da es sich um einem Tausch handelt, bestimmen sich die AK nach dem gemeinen Wert des von der OHG hingegeben WG, § 6 (6) S. 1 EStG. Die AK setzen sich aus der GS auf dem Kapitalkonto und Kapitalrücklage zusammen.
- GmbH-Anteile 25% Der Gesellschafter überträgt die Beteiligung ins Gesamthandsvermögen der OHG. Es wird ausdrücklich vereinbart, obwohl die Bet. einen gemeinen Wert von 100 hat, nur eine GS in Höhe von 50 auf dem Kapitalkonto erfolgt. Beurteilung? 1. Teilentgeltlichkeit, da ausdrücklich unter dem gemeinen Wert ins GHV eingebracht wird. 2. Anwendung der Trennungstheorie in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichenTeil 3. Im Verhältnis der GS auf dem Kapkonto zum gemeinen Wert liegt Entgeltlichkeit vor 4. Bei dem unentgeltlichen Teil der Übertragung handelt es sich um eine verdeckte Einlage, § 4 (1) S. 8 EStG. 5. Beim entgeltlichen Teil handelt es sich um eine Veräußerung, § 17 (1) EStG, TEV gem. § 3 Nr. 40 S. 1 Bst. c) EStG 6. Die Beteiligung an der GmbH gehört nach der Übertragung zum notwendigen BV der MU, § 39 (1) AO, R 4.2 (11) S. 1 EStG. 7. Soweit ein Entgeltlicher Erwerb vorliegt, erfolgt der Ansatz des WG des nicht abnutzbaren AV mit den AK gem. § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG. Diese sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da es sich um einen Tausch handelt, § 6 (6) S. 1 EStG. 8. Die verdeckte Einlage erfolgt zum TW gem. § 6 (1) Nr. 5 EStG, höchstens jedoch mit den AK gem. § 6. (1) Nr. 5 Bst. b EStG.
- Planungskosten Behandlung wenn diese vollständig verfallen, da nicht mehr gebaut wird oder ein ganz anderes Gebäude gebaut wird oder verändert gebaut wird? Planungskosten gehören als Sondereinzelkosten der Fertigung, § 255 (2) S. 2 HGB, zu den HK. Keine Änderung der vorgesehenen Nutzung: Da durch die Bauausführung die Nutzung nicht geändert wird handelt es sich nicht um völlig verschieden Bauwerke. Die Planungskosten sind deshalb in voller Höhe HK und somit in HB und Stb zu aktivieren. Änderung der vorgesehenen Nutzung:
- Kosten im Rahmen der BP Anpassung der EDV an GDPDU i.S.v. § 147 (6) AO, Kosten einer möglichen BP, Aufbewahrung von Unterlagen. Beurteilung? 3 verschiedene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Hinblick auf die Bildung von Rückstellumgen für ungewisse Verbindlichkeiten. 1. RSt für BP 2. RSt für EDV Anpassung an GDPDU 3. RSt für die Aufbewahrung von Unterlagen
- Rückstellung für ungewisses Verbindlichkeiten Voraussetzungen in HB und StB gleich: 1. Außenverpflichtung 2. Ungewissheit dem Grunde und der Höhe nach 3. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme 4. Wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag 5. Keine AK/HK
- Rückstellung für die Kosten der BP Rückstellungen für ungewisse Vbk dürfen in HB und Stb gem. § 249 (1) S. 1 HGB, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG nur gebildet werden, wenn eine hinreichende konkretisierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt. Dazu ist bei Kosten für eine BP erforderlich, dass bis zum BS eine Prüfungsanordung vorliegt, H 5.7 (4) RSt für öffentl.-rechtl. Verpflichtungen. Bei Großbetrieben ist eine Prüfungsanordung nicht erforderlich.
- Rückstellung für EDV-Anpassung an Gpdu Voraussetzungen der öffentlich rechtlichen Verpflichtung? 1. Hinreichend konkretisiert, da FA nach § 147 AO ein Recht auf Datenzugriff hat 2. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, droht Sanktion 3. Wirtschaftliche Verursachung bereits bis zum Bilansstichtag 4. Inanspruchnahme ist überwiegend wahrscheinlich 5. Die Aufwendungen dürfen nicht zu aktivierungsfähigen Aufwendungen führen Folge: RSt für ungewisse Vbk (Aufw. Anpassung GDPDU, Auf. Gewährleistung Sicherheit, Softwareanpassung) Für eine Erwiterung kann keine RSt gebildet werden, da AK/HK
- Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Voraussetzungen RSt für öffentlich rechtliche Verpflichtung (Grunde nach) 1. hinreichend konkretisiert durch Aufbewahrungspflich gem. § 147 AO 2. der Höhe nach ungewiss 3. wirtschaftlich bis zum BS verursacht (Unterlagen bis zum BS angefallen) 4. Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme 5. Keine AK/HK Folge: RSt für ungewisse Vbk in HB gem. §. 249 (1) S. 1 HGB und Stb gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1
- RSt für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Der Höhe nach 1. Bewertung erfolgt mit dem nach vernünftiger kaufm. Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag, §. 253 (1) S. 2 HGB 2. Die Lfz. beträgt mehr als 1 Jahr, da 6-10 jährige Aufbewahrungspflicht 3. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die aufzubewahrenden Unterlagen nach dem BS unterschiedlich lange aufbewahrt werden müssen. Aus Vereinfachungsgründen kann nur von einer 10-jährigen Frist ausgegangen werden und die jährlichen Aufwendungen mit 5,5 multipliziert werden. (Wenn lt. SV 10.000 Aufw. angefallen ist, ist eine RSt von 55.000 zu bilden) 4. Die RSt für die AufbewGrung ist in HB und Stb gleich zu bewerten. Die Abzinsung unterbleibt hier gem. § 6 (1) Nr. 3a Bst. e S. 2 EStG, da es sich um eine Sachleistungsverpflichtung handelt, die bis zum Beginn der Erfüllung abzuzinsen ist. Da unmittelbar dem Anfallen von Unterlagen mit der Aufbewahrung begonnen wird, ergibt sich kein Abzinsungszeitraum.
- RSt für GDPDU Formulierung Bewertung Gem. § 6 (1) Nr. 3a EStG ist die RSt anzusetzen. Eine Abzinsung unterbleibt, da Lfz. weniger als 12 Monate am BS, § 6 (1) Nr. 3a Bst. e S. 1 EStG.
-
- Unverzinsliche Darlehensforderung Bewertung? HB: Die Forderung ist im Zeitpunkt der Darlehensgewährung im AV zu aktivieren, § 246 (1), § 247 (2) HGB i.V.m. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG. Stb: Sie ist in der Stb grds. mit den AK zu bewerten, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG. Beachte: In der HB wird vertreten, eine unverzinsliche Forderung mit dem Barwert auszusetzen, da es sich um eine kurzfristig fällige Forderung handelt.
- Darlehensforderung gegen Betiebsangehörige Auf Zinsen wird verzichtet. Folge? Dem Zinsverzicht stehen zwar keine konkreten Vorteile gegenüber, aber es handelt sich dabei um eine besondere Form von Sozialleistungen an Betriebsangehörige. Dadurch wird das Betriebsklima verbessert uns somit die Arbeitsleistung verbessert. Deshalb ist davon auszugehen, dass der TW dem Nennwert entspricht, da ein Erwerber den Nennwert vergüten würde, § 6 (1) Nr. 1 S. 3 EStG. Somit keine TW-Abschreibung aufgrund der Unverzinslichkeit, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG UKS.
- Fertige Erzeugnisse Unterscheidung fertige und unfertige Erzeugnisse in Klausur! Ansatz? 1. VG/WG des UB § 246 (1) S. 1, § 247 (2) HGB UKS, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG 2. Bewertung mit HK gem. § 256 (2) u. (3) HGB, § 6 (1) Nr. 2 EStG i.V.m. R 6.3 EStR Zu den steuerlichen HK gehören zwingend die MEK einschließlich angemessener Teile der notwendigen MGK und die Ferigungseinzelkosten einschließlich angemessener Teile der notwendigen Fertigungsgemeinkosten, R 6.3 (1) EStR.
- Fertige Erzeugnisse Ermittlung des Bilanzansatzes nach der Äquivalenzziffernrechnung Gegeben: Bestand zum BS, insgesamt wurde das 15-fache des Bestandes im Wj. Hergestellt, Rohstoffverbrauch, Fertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten, Aufteilungsmaßstab Kostenverhältnis Material 1. Gleichartige Erzeugnisse, da aber unterschiedlicher Materialaufwand, ist zur Ermittlung der HK die Äquivalenzziffernrechnung anzuwenden 2. Ermittlung der hergestellten Gesamtstückzahl: jeweils Bestand x 15 3. Die Gesamtstückzahl x Kostenverhältnis Material = Äuquivalenzziffer pro Artikel 4. Materialkosten je Stck: Rohstoffverbrauch/Materialeinsatz : Summe der Äuqivalenzziffern= Stck-Preis pro Äquivalenzzahl Äquivalenzzahl pro Stck x Kostenverhältnis Material = Kosten/Stck 5. Fertigungskosten je Stck Fertigungslöhne zzgl. gesetzl. soziale Aufw + Fertigungsgemeinkosten (kalk. Kosten/Zinsen keine HK) = Summe der Fertigungskosten : durch hergestellte Gesamtstückzahl = Fertigungskosten jenStck 6. HK = Bestand x (Materialkosten/Stck + Fert.-Kosten/Stck) Fussgängerpunkt: Gründe für den Ansatz eine niederigeren TW liegen nicht vor.
- Umlaufvermögen Fußgängerpunkt Gründe für den Ansatz eines niedrigeren TW zum BS liegen nicht vor.
- Warenbestand Bewertung in HB und Stb HB: Es gilt für Handelswaren eine doppelte Marktorientierung. Beschaffung und Absatzmarkt. Der niedrigere Wert der beiden ist anzusetzen. In der HB gilt das strenge NWP auf UV gem. § 253 (4) S. 1 HGB. StB: Steuerrechtlich ist die Handelsware mit den AK anzusetzen. Es darf nicht auf den niedrigeren TW abgeschrieben werden, wenn keine dauernde Wertminderung, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG. Wenn Abweichnung zw. HB und Stb: Es ist eine Korrektur gem. § 60 (2) EStDV durchzuführen.
- RSt für drohende Verluste Prüfung 1. schwebendes Geschäft, nicht bilanzierbar 2. aufgrund gesunkener Wbk droht ein Verlust 3. Nach § 249 (1) S. 1 HGB muss in der HB eine RSt für drohende Verluste gebildet werden 4. in der Stb ist die Drohverlustrückstellung verboten, § 5 (4a) S. 1, (6) EStG 5. Somit Differenz zwischen HB und Stb und Korrektur gem. § 60 (2) EStDV
- Übertragung Grundstück aus SBV in PersGes Der MU überträgt sein Grundstück des SBV gegen Gesellschaftsrechte auf PersGes. Beurteilung Bei der Übertragung gegen Gesellschaftsrechte liegt ein Vorgang gem. § 6 (5) S. 3 Nr. 2 EStG vor. Also zwingend zu Buchwerten!!!! Da keine Auflösung von stillen Reserven auch kein § 6b EStG. Für das Grundstück erfolgt eine GS auf dem Kapitalkonto in Höhe des gemeinen Wertes, da aber zwingend zu BW zu übertragen ist, ist der Wert in einer negativen Ergänzungsbilanz zu berichtigen. Wert negative Ergänzungsbilanz = BW in HB - richtiger Stb-Wert
- Grundstück aus SBV in PersGes Der MU überträgt ein Grundstück aus dem SBV gegen Kaufpreis und Gesellschaftsrechte in die PersGes. Beurteilung? Der Anteil, der gegen Gesellschaftsrechte übertragen wird, ist zwingend zu BW gem. § 6 (5) S. 3 Nr. 2 EStG zu übertragen. Der Anteil, der gegen Kaufpreis veräußert wird, wird somit entgeltlich veräußert. Es liegt somit insgesamt Teilentgeltlichkeit vor und die Trennungstheorie ist anzuwenden.