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Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausur 439 (Lesson)

Klausur

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  • Forderungen Pauschalwertberichtigung 1. Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Aufgrund des Vorsichtsprinzips aus § 252 (1) Nr. 4 HGB ist eine PWB zulässig. 2. Bei der PWB für das allg. Ausfallrisiko und die Inanspruchnahme von Skonti ist die BMG für die Berechnung nicht der Nennwert der Forderungen (Bruttowert), sondern das Entgelt, da die USt nach § 17 (1) S. 1 und (2) Nr. 1 S. 1 UStG berichtigt wird. 
  • Forderungen Ermittlung der PWB 1. Forderungsbestand : 1,19  = Nettowert = BMG 2. Forderungsbestand mit Skontoabzug (im Folgejahr unter Skontoabzug bezahlt) : 1,19=BMG 3. PWB: a) z.B. 3% allgemeines Ausfallrisiko von den gesamten Netto-Forderungen b) z.B. 3% Skonto von den Netto-Forderungen mit Skontoabzug = Summe daraus ist Höhe der PWB Fussgängerpunkt: Die Höhe der PWB darf die im Zeitpunkt der Bilanzsaufstellung noch aus dem Vj. offenen Forderungen nicht übersteigen, § 252 (1) Nr. 4 HGB.  In der Stb ist gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG ebenso so zu verfahren. 
  • Maschine wird unter Preis gekauft Zum BV einer GmbH gehören Anteile an einer anderen GmbH. Diese andere GmbH verkauft eine Maschine unter Preis. Beurteilung? 1. USt: Lieferung § 3 (1), Mindest BMG ist der aktuelle Einkaufspreis, wenn dieser höher ist als das vereinbarte Entgelt Nur die in der Rechnung ausgewiesenen VSt darf beim Käufer nicht aktiviert werden gem. § 9b (1) UStG, auch wenn der Verkäufer eine höhere schuldet.  2. HB: Ermittlung AK = Kaufpreis (Brutto) + VGA (Diff. KP lt. Rechnung zum gemeinen Wert) - Vorsteuer (ausgewiesene) = AK 3. Stb: VGA inkl. Voraussetzungen gem. R 36 (1) KStR erfüllt. Außerbilanzielle Hinzurechnung gem. § 8 (3) S. 2 KStG mit dem gemeinen Wert bei der verkaufenden GmbH.  4. VGA: Freistellung gem. § 8b (1) S. 1 KStG, 5% nicht abziehbar gem. § 8b (5) S. 1 KStG
  • Bilanzberichtigung Ab wann und wonach ist diese durchzuführen? Der fehlerhafte Bilanzanatz ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Steuerfestsetzung noch geändert werden kann, erfolgswirksam richtig zu stellen, § 4 (2) S. 1 EStG, R 4.4 (1) S. 9 EStR. 
  • Gebäude Ein Gebäude wurde versehentlich nicht bilanziert. Dies wird nach Jahren in der 1. korrigierbaren Bilanz nachgeholt. Wie ist mit der AfA zu verfahren? Die bisher nicht erfassten AfA Beträge der vorangegangenen Jahre sind nicht als Aufwand in einer Summe im Jahr der Bilanzberichtigung zu berücksichtigen.  Vielmehr sind die damals angefallenen AK über die RND ab Bilanzberichtigung zu verteilen, H 7.4 Unterlassene oder überhöhte AfA. 
  • Spezialkran der fest mit dem Fundament verschraubt wird. 1. Notwendiges BV § 246 (1) S. 1 HGB 2. Betriebsvorrichtung, trotz fester Verbindung durch Fundamentierung, da spezielle Beziehung zum Fertigungsbetrieb 3. Bilanzierung mit AK abzgl. planmäßiger Abschreibungen gem. § 253 (1) S. 1 und (3) HGB
  • Spezialkran Ist versehentlich nicht bilanziert worden. Dieses wird in der 1. korrigierbaren Bilanz nach geholt. Wie ist zu verfahren? 1. Bilanzberichtigung gem. § 4 (2) S. 1 EStG erfolgsneutral in der 1. änderbaren Bilanz 2. Zugang: keine Einlage gem. § 4 (1) S. 8 EStG zum TW gem. § 6 (1) Nr. 5 EStG, da der Kran unabhängig von der Bilanzierung von Anfang an notwendiges BV war.  Der Zugangswert wird erfolgsneutral über das Kapitalkonto erfasst. 3. Zugangswert: Es erfolgt eine Schatterechnung, also AK abzgl. linear AfA ab Zugang. Verminderter Wert ist der Zugangswert. Die In der Schattenrechnung erfasste AfA ist verloren.  4. AfA-Wechsel von linear zu degressiv nicht zulässig
  • Dauernder Wertminderung bei abnutzbaren WG Nach BMF-Schreiben vom 16.07.2014 liegt bei abnutzbaren WG eine dauernde Wertminderung vor, wenn der TW für mindestens die halbe RND unter dem planmäßigen RBW liegt.  GoB-Konform. 
  • Dauernde Wertminderung bei abnutzbaren WG liegt vor, wenn der TW für mindestens die halbe RND unter dem RBW liegt. Berechnung? 1. Wert zum BS ohne TW-Abschreibung 2. Davon wird die Abschreibung der zukünftigen halben RND abgezogen 3. Dieser Wert wird mit dem TW verglichen 4. Ist der TW niedriger, so ist dieser anzusetzen.  Dies gilt auch in der HB, da GoB-Konform. 
  • Wertaufholung Beibehaltung? Hat sich der Wert erholt, so muss Handels- und Steuerrechlich gem. § 253 (5) S. 1, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 1 S. 4 eine Wertaufholung bzw. Zuschreibung erfolgen.  Diese darf jedoch max. auf den Betrag vorgenommen werden, der sich ergäbe, wenn die TW - Abschreibung nicht vorgenommen worden wäre. 
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  • WG des notwendigen BV wurde gar nicht oder falsch bilanziert Wann geht die Abschreibung verloren? Wurde ein Gebäude fälschlicherweise als Grundstück bilanziert und damit nicht abgeschrieben, so kann die Abschreibung über die RND von den gesamt ursprünglichen AK vorgenommen werden. Es geht somit keine AfA verloren. Wurde ein WG des notwendigen BV jedoch gar nicht bilanziert, so ist eine Schattenrechnung durchzuführen und ab Berichtigung über die RND von in der Schattenrechnung durch AfA geminderte  AK abzuschreiben. Es geht somit die AfA ab Anschaffung bis Berichtigung verloren.