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Estate Planning (Subject) / Vermögensnachfolge steuerlich optimieren und Praxisfälle (Lesson)

Fritsch & Ostertun

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  • P) Nenne die 4 Anknüpfungspunkte bei der Erbschafts-/Schenkungssteuer! die persönliche Steuerpflicht die sachliche Steuerpflicht = steuerpflichtiger Erwerbsvorgang die Bereicherung der Steuersatz
  • P) Nenne die 4 Varianten der Erbschaftsteuerpflicht! Unbeschränkte Steuerpflicht (Inländer) Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (Wegzugsbesteuerung, 5 Jahresfrist) Beschränkte Steuerpflicht (Inlandsvermögen) Erweiterte Beschränkte Steuerpflicht (AStG 10 Jhresfrist, Niedrigsteuerland)
  • P) Woran knüpft §2 ErbStG (erweiterte) unbeschränkte Steuerpflicht? Wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, Inländer ist. Als Inländer gelten (AO): natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 J dauernd im Ausland aufgehalten haben ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. (erweiterte)  
  • Woran knüpft § 2 ErbStG Beschränkte Steuerpflicht? Was ist mit Nießbrauch und Anteilen an KapGes? kein Beteiligter ist Inländer zum Steuerzeitpunktfür das Inlandsvermögen einschließlich Nutzungsrechte an solchem Vermögen (Beteiligung an KapGes >=10%)
  • Woran knüpft § 4 AStG die erweiterte beschränkte Steuerpflicht? Was ist steuerpflichtig? Beispiele? Inlandsvermögen Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuer: in den letzten 10 J vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht mind. 5 J insgesamt unbeschränkt steuerpflichtig war in einem ausländischen Niedrigsteuergebiet (30% < D) ansässig ist oder in keimen ausländischen Gebiet fest ansässig ist. Steuerpflicht auf erweitertes Inlandsvermögen = Erträge wären bei unbeschränkter Steuerpflicht NICHT ausländische Einkünfte: Bankguthaben bei KI im Inland Aktien, Anteile an KapGes im Inland Versicherungsansprüche gg. Versicherungen im Inland
  • P) Steuerklassen und Freibeträge ErbSt? StK I: Ehegatten u. Lebenspartner                                              500 Kinder, Stiefkinder, Kinder vorverstorbener Kinder        400 Enkel                                                                                     200 sonstige Abkömmlinge                                                       100 Bei Erbschaft: Eltern, Großeltern                                       100 StK II: Bei Schenkung: Eltern, Großeltern                                       20 Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern          Schwiegereltern, -kinder, geschiedene Ehegatten             20 StK III:  alle übrigen                                                                            20  
  • Wie wird der Steuersatz in der ErBSt gerechnet? a) ein Steuersatz für alles b) die ersten 75 mit 7%, die nächsten 225 mit 11% .... Hinweis! a) Härtefallklausel bei Schwellen glätten den Sprung   I           7-30% II         15-43% III         30-50%
  • Welche Versorgungsfreibeträge kennt das ErbStRecht? Was wird ggf. abgezogen? Ehegatten / eingetragene Lebenspartner:               256.000 Euro Kinder, Stiefkinder, Kinder vorverstorbener Kinder: 10.300 - 52.000 Euro abzüglich Barwert von Versorgungsbezügen von öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen
  • P) § 13 ErbStG: Welche Steuerbefreiung besteht für die Übertragung des Familienwohnheims an Ehegatten/Lebenspartner bzw. Kinder? Tipp unter Ehegatten Übertragung zu Lebzeiten optimal zu nutzen? Übertragung zu Lebzeiten an Ehegatten mehrfach, ohne Beschränkung im Wert möglich (D, EU, EWR) Übertragung von Todeswegen an Ehegatten oder Kinder: weitere Selbstnutzung erforderichBei Veräußerung / Wegzug innerhalb von 10 J = Wegfall der BefreiungKinder zusäzlich: begrentzt auf max. 200 qm WohnflächeTIPP: Schenkung mit Rückfallklausel bei Tod (unter Rückauflassungsvormerkung)
  • P) Welche 2 Verschonungsmodelle und welche 3 Verschonungsgruppen kennt § 13 a/b ErbStG? Abzugsbetrag u. Feibetrag? Regelverschonung ( 85% begünstigtes Vermögen w/ Verwaltungsvermögen max. 50% u. 400% Lohnsumme in 5 J) Optionsverschonung (100% begünstigtes Vermögen w/ Verwaltungsvermögen max. 10% u. 700% Lohnsumme in 7 J) Betriebsvermögen Btriebe der Land- und Forstwirtschaft Anteile an an KapGes mind. 25% UN-Wert 1 Mio. ./. 85% = 150 TEUR = Freibetrag 150 TEUR = 0
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  • P) Modifizierte Zugewinngemeinschaft - Gütrtrennung Wann ist welche Form von Vorteil? Wie kann die Zugewinngemeinschaft beendet werden? Was gilt für rückwirkende Vereinbarungen? Erkläre die Güterstandsschaukel! Mod.Zugewinngemeinschaft: Vorteile d.Zugewinngemeinschaft bei Tod (ErbSt-freier Vermögenstransfer) + Vermeidung der Nachteile bei Scheidung/Trennung ( kein Zugewinnausgleich) Gütertrennung: positiv bei Scheidung, z.B. Abschirmung Firma, jedoch kein ErbSt-Zugewinnausgleich im Alter u. andere Erbquoten ,                                           Beendigung durch Ehevertrag zu Lebzeiten oder von Todes wegen. Rückwirkende Vereinbarung ist zivilrechtlich möglich, steuerlich Beendigung zu Lebzeiten möglich, von Todeswegen geht nicht Güterstandsschaukel: Ehel. in Zugewinngemeinschaft wechseln per Ehevertrag in Gütertrennung = Zugewinnausgleich / steuerfrei und ggf. wieder zurück (da sonst Erbquoten verschoben werden).
  • P) Wo ist die Bewertung von Immobilienvermögen geregelt? Welche 3 Verfahren gibt es, für welche Immobilien sind sie jeweils anzuwenden? § 182 BewG: VergleichswertverfahrenEin-/ZweifamilienhäuserWohnungs- und TeileigentumErtragswertverfahren:MietwohngrundstückeGeschäftsgrundstückeGemischt genutzte GrundstückeSachwertverfahren:Wohnungs- und Teileigentum ohne VergleichswertGeschäfts- und Gemischt genutzte Grundstücke ohne übliche MieteEin-/ZweifamilienhäuserSonstige
  • P) Wie sind wiederkehrende Nutzungen (Nießbrauch) anzusetzen? Formel und Bestandteile Grundsätzlich mit dem Kapitalwert. Kapitalwert = Jahreswert x Vervielfältiger Jahreswert = Reinertrag (der Wert der im Durchschnitt d. Jahre voraussichtlich gezahlt wird Vervielfältiger ist abhängig von der Dauer des Nießbrauchsrechts: zeitlich begrenzte Nutzung = Anlage 9 a BewG zeitlich unbegrenzte Nutzung = 18,6 zeitlich unbestimmte Nutzung = 9,3 lebenslängliche Nutzung = Sterbetafel BMF Vervielfältiger
  • Nenne 8 Instrumente der Vermögensnachfolgeplanung! lebzeitige Übertragung in Form von Schenkungen Errichtung Verfügung von Todes wegen Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall Kapital- und Risikolebensversicherungen Vollmachten für Krankheits- u. Betreuungsfall (Vorsorgevollmacht) Transmortale und postmortale Vollmachten (Notar, Bank) Errichtung von Stiftungen (zu Lebzeiten, von Todes wegen) Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträge
  • P) Wo ist der Vorteil der Ehebedingten zuwendung des selbst genutzten Familienwohnheims bei der Vermögensnachfolgeplanung? keine 10 jährige Selbstnutzungsbindung Verlagerung von Vermögenswerten ohne persönlichen Steuerfreibetrag anzugreifen Weitegehende Absicherung des Schenkenden durch Rückfallklausel möglich (Vorversterben, Trennung, Insolvenz....) zudem Sicherheit im Grundbuch durch Rückauflassungsvormerkung möglich
  • P) Vorteile der Güterstandsschaukel* bei der Vermögensnachfolgeplanung? *Gütertrennung - rückwirkend Zugewinngemeinschaft - Gütertrennung Vermögensausgleich unter Ehegatten ohne Freibetragsbegrenzung bzw. -anrechnung Beide Eltern können an Kinder schenken bzw. vererben Weitgehende Absicherung des Schenkenden durch Rückfallklausel möglich (Vorversterben, Trennung, Insolvenz...) Zudem Sicherheit im Grundbuch über Rückauflassungsvormerkung möglich
  • P) Vorteile der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt? Reduzierung der Schenkungsteuer, da der Nießbrauch eine Belastung für den Beschenkten darstelltAbsicherung des Rückfalls sowohl rechtlich wie steuerlich über Rückfallklausel möglichVersorgung des Schenkers durch laufende weitere Einnahmen
  • P) Vorteile der Übertragung einer monatl. Rente (SofortRente) ggü. Bargeld? Zuwendung = Kapitalwert ./. pers.Freibertrag = Nettoerwerb Bei SofortRente: Kapitalwert = Jahreswert x Faktor * *Geschlecht / Alter gem. Tabelle z.B. Frau 67 ca. 12 Vermögenszuwachs erfolgt beim Beschenkten = Keine SchenkungSt   Möglichkeit: Wechsel VN auf VP bei Tod des VN (Vorteil: Hand drauf, Nachteil Vermögenszuwachs beim Schenker)
  • Welche Vorkehrungen sollten vor Übertragung von BV getroffen werden, damit die Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Verschonung von BV erfüllt werden? Ggf. Abschluß eines Poolvertrags GgfZuerwerb eines weiteren Anteils, um notwendige erforderliche Beteiligungsquote von 25% zu erreichen Ggf. Drücken der Vermögensverwaltungsquote unter 50% Versorgung des Schenkers durch lfd. weitere Einnahmen
  • A+B verheiratet, A verstirbt , es gibt kein Testament und keine Verwandten. -        Ehegattenerbrecht -        §1371 Zugewinnausgleich hier irrelevant -        B erbt zu 1/1.
  • A+B verheiratet, A verstirbt , es gibt kein Testament und drei Kinder. -        Ehegattenerbrecht -        Prüfung Ehegattenvoraus , er verringert das Erbe aller Erben, er wird im Voraus von dem vererbten Vermögen abgezogen -        B erbt ¼ gesetzlicher Erbteil + ¼ pauschalierter Zugewinnausgleich =1/2 oder geht nach 1371 Abs. 3 vor also Zugewinnausgleich und Pflichtteil gleich ½ des gesetzlichen Erbteils von ¼ = 1/8 des übrig bleibende Vermögens. -        Kinder erben neben dem überlebenden Ehegatten je ½ * 1/3  = 1/6 oder 1/3 dann aber Zugewinn und Pflichtteil an B 
  • A+B verheiratet, A verstirbt , es gibt kein Testament und drei vorverstorbene Kinder, mit jeweils 1,2,3 eigenen noch lebenden Kindern. B nimmt Erbschaft an. -        Ehegattenerbrecht und Voraus .Gesetzlicher Erbteil ist ¼+1/4 da die Kindes Kinder auch Abkömmlinge erster Ordnung sind. -        B nimmt an , schlägt also §1371 Abs 3 nicht aus ! -        E1 erbt wie K1 1/6, E2-3 teilen sich 1/6 also je 1/12, E4-6 teilen sich 1/6 mit je 1/18 !
  • A+B geschieden, A verstirbt , es gibt kein Testament und drei vorverstorbene Kinder, mit jeweils 1,2,3 eigenen noch lebenden Kindern. B nimmt Erbschaft an . -        kein Ehegattenerbrecht mehr , evtl nacheheliche Unterhaltsansprüche -        E1-E6 sind alleinige Erben, E1 zu 1/3, E2-3 zu je 1/6, E4-6 zu je 1/9 und Schulden ggf. nachehelichen Unterhalt.
  • A+B geschieden, A verstirbt , es gibt kein Testament und drei vorverstorbene Kinder, mit jeweils 1,2,3 eigenen noch lebenden Kindern. B nimmt Erbschaft an „ Es lebt noch von A die Schwester und Tochter. -        S und T sind Erben zweiter Ordnung , da sie Abkömmlinge der Eltern des A sind. Sie werden von den lebenden Erben erster Ordnung ausgeschlossen und erben nichts.
  • A+B geschieden, A verstirbt , es gibt kein Testament und drei vorverstorbene Kinder, mit jeweils 1,2,3 eigenen noch lebenden Kindern. B nimmt Erbschaft an „ A hat T als Alleinerbin bestimmt. -        T erbt alleine. E1-6 haben indes Pflichtteilsansprüche, da sie Abkömmlinge des A sind und durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. -        Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aber nur ein Geldanspruch kein unmittelbarer Anteil am Erben -        E1 zu 1/6, E2-3 zu 1/12, E4-6 zu 1/18 !
  • A+B verheiratet, A verstirbt , es gibt kein Testament , es leben noch Schwester und deren Tochter. -        Ehegattenerbrecht der B neben Erben zweiter Odnung ½+1/4= 3/4 -        S ist Erbin zweiter Ordnung und schliesst T aus -        S erbt das verbleibende ¼ ! 
  • A und B verheiratet, Kind F1, S ist bereits vorverstorben, T lebt noch, F1 und T haben geheiratet, Als sich A und B scheiden ließen, überwarfen sich A und F1 und F1 schlägt sein Erbe aus naachdem A stirbt. Bals darauf stirbt auch T, was ist mit A´s Vermögen ? -        B ist kein Ehegatte mehr -        Bei A´s Tod würde F1 erben, er schlägt aus und wird weder Erbe noch hat er Anspruch auf seinen Pflichtteil (er ist nicht durch Verfügungen ausgeschlossen sondern aus eigener Ausschlagung, -        Also erbt T -        Als sie verstirbt erbt F1 als Ehegatte der T. Seine Ausschlagung wirkt hier nicht, da diese sich nur auf die Ausschlagung auf A bezog. -        F1 erbt von T !
  • A und B waren verheiratet, Kind F1, S ist bereits vorverstorben, T lebt noch, F1 und T haben geheiratet, F1 hat mit A einen Erbverzichtsvertrag geschlossen, einige Jahre später heiratet er T, bald darauf kommt das gemeinsame Kind E1 zur Welt, F1 und T sind bereits vorverstorben als A verstirbt ! -        B ist nicht mehr erbberechtigt -        E1 ist das einzige Abkömmling aber er ist wg. Erbverzicht von F1 ausgeschlossen -        Der Erbverzicht erstreckt sich jeweils auf den Stamm des Verzichtenden. Insofern ist E1 als Angehöriger von Stamm F1 ausgeschlossen, als Angehöriger der Linien der Eltern des A bzw. des Stammes S nicht ausgeschlossen , er erbt mangels anderer Verwandter der gleichen Ordnung zu 1/1 
  • Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein ? -        wenn kein wirksames Testament errichtet wurde -        ein solches muss handschriftlich oder notariell erreichtet werden -        mündliche Äußerungen sind unwirksam
  • Erläutere Erbquoten bei ZGG, Ehefrau und drei Kinder : -        gesetzliche Erbrecht ¼ Erbrecht + ¼ pauschalierter Zugewinn =1/2 -        unabhängig von Erbquoten erben die Erben als Erbengemeinschaft -        Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft , es ist Sondervermögen separiert von weiteren Vermögen der Beteiligten 
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  • Erläutere Verwaltung des Nachlasse / Erbengemeinschaft : -        gemeinschaftliche Verwaltung -        Beschlussfassung für Verpflichtungsgeschäfte innerhalb Erbengemeinschaft nach Erbquote , nicht nach Köpfen -        Zur Erhaltung notwendiger Maßnahmen ist kein Mehrheitsbeschluss notwendig , ein Erbe reicht aus. -        Lediglich schuldrechtliche Wirkung -        Bezahlungen aus Mittel der Erbschaft oder Verfügungen von Eigentum, sog. Verfügungsgeschäfte müssen einstimmig erfolgen -        Jeder einzelne Erbe hat hier eine Sperrminorität -        Erbe muss auseinandergesetzt werden (Form wirksam z.B. bei Grundstücken notariell und Umsetzung der Einigung) -         Ein Erbe kann auch nur teilweise auseinandergesetzt werden.
  • Testament und Ausschlagung , was sind die Folgen ? -        Ausschlagung bedeutet kein Erbe zu sein 1948 +1949 BGB -        Ausschluss von allen erbrechtlichen Ansprüchen -        Ausnahme bei Pflichteilsberechtigten bei Erbe + Belastung = Fordern des Pflichtteils -        Trotz Ausschlagung Pflichtteilsberechtigter -        Pflichtteil ist Anspruch in Geld entspricht Hälfte vom gesetzlichen Erbteil -        Erben sind zur Erfüllung der Auflage verpflichtet -        Ausschlagungsfrist 6 Wochen nach Kenntniserlangung / 6 Monate bei Auslandsaufenthalt 
  • Erläutere ERBENHAFTUNG (Bsp. Kakao Terminkontrakte) -        Auf den Erben geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes über, ein Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten -        Verträge sog. Dauerschuldverhältnisse enden nicht, daraus resultierende Rechte & Pflichten gehören zum Vermögen -        Prüfung Sonderkündigungsrechte 
  • Erläutere Fälle von Erbenhaftung -        Nachlassverbindlichkeiten -        Vermächtnisse Auflage Pflichtteile -        Beerdigungskosten -        Dreißigster Unterhalt -        Nachlasskostenschulden
  • Erläutere Ausgleichspflichten : -        bei mehreren Erben können sogenannte Vorerwerbe vom Erblasser zur Anrechnung bzw. zur Ausgleichung kommen -        Ausstattung : etwas was der Beschenkte vom Vater oder Mutter zur Begründung seiner wirtschaftlichen Lebensstellung erhalten hat, z.B. Unternehmensanteile -        Ausbildung sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, wie sie das der Vermögensverhältnisse des Erblassern entsprechende Maß übersteigt -        Angeordnete Schenkungen gem. Schenkungsverträge -        Entscheidend ist der Wert der Schenkung, inflationsbereinigt auf den Tag des Erbfalls
  • Unrichtiger Erbschein , was ist zu tun ? -        Info an Nachlassgericht unter Vorlage des Testaments -        Nachlassgericht muss unrichtigen Erbschein einziehen, Rückgabe an Gericht ! -        Falls keine Rückgabe muss das Gericht den Erschein öffentlich für kraftlos erklären -        Herausgabeanspruch mit einstweiliger Verfügung. -        Erbschein schützt Erwerber durch öffentlichen Glauben, der entfällt wenn der Dritte die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt
  • Erläutere Chancen Gefahren bei Testamentsvollstreckung und enge Auflagen -        Ausschlagung und Pflichteilt geltend machen -        Bei Erbquoten die nicht über der Pflichtteilsquote liegen geht die TV fehl
  • Erläutere Nachteil Erbengemeinschaft und Lösungen -        erheblicher Nachteil die Notwendigkeit einvernehmlicher Verfügungen -        Innenverhältnis durch Mehrheit der Erbquoten -        Gefahr des Stillstandes der Nachlassverwaltung -        Verlagerung auf alleinigen Entscheidungen durch TV
  • Alles für meine Kinder, mein Bruder soll TV werden, Folgen /Aufgaben TV? -        fehlende Anhaltspunkte = Regelfall Abwicklungstestamentsvollstreckung -        Nachlass auseinander setzen, Ausführungen letztwilliger Verfügungen -        Erfüllung Nachlassverbindlichkeiten und Erbschaftssteuererklärung -        TV erhält das Recht zur Verwaltung des Nachlasses, zu Verfügungen, zur Inbesitznahme zum Eingehen von Verbindlichkeiten, Nachlassinsolvenzverfahren, Zwangsversteigerungen
  • Erläutere Folgen bei Alleinerben und TV -        keine Abwicklungsvollstreckung sondern Veraltungsvollstreckung -        Anzuraten wäre einen Regelung in der letztwilligen Verfügung, wie z.B. die Vergütung, Verwendung der Erträge, zeitlicher Rahmen und Kontrolle des TV
  • Mögliche Kontrollmöglichkeiten TV durch Nachlassgericht ?   -        Kontrolle und Zustimmungserfordernis durch Nachlassgericht sind nicht möglich -        Die TV ist ein privates Amt -        Mitwirkung des Nachlassgericht nur auf Ernennung Erklärungsentgegennahme , Zeugniserstellung beschränkt -        Möglichkeit ein anderes Privatrechtssubjekt für diese Angelegenheiten zu ernennen
  • Grossvater G setzt Tochter zur Vorerbin ein, und deren Sohn S zum Nacherben,Nacherbfall bei Ableben, Erbschaftsvolumen EUR 6401000,-- , nach 5 Jahren verschenkt T an S EUR 400.000,-- Nach weiteren vier Jahren verstirbt sie.Wert Nacherbschaft 6001000 EUR. 1.Wieviel Steuern muss T für den Erwerb zahlen ? 2.Welcher Tatbestand wird zu Lebzeiten mit der Schenkung bewirkt ? 3.Wie ist der Erwerb beim Ableben von T zu versteuern ? 4.Was passiert bei einem Geldvermächtnis von G an S über EUR 200.000,-- ? 1.     Der Vorerbe gilt als Erbe und somit muss T die Erbschaft voll versteuern. Berechnung : - Berücksichtigung Freibetrag EUR 400.000 -        EUR 6000000,-- mal 19 % = EUR 1.140000,-- -        EUR 1000 mal 50 % = EUR 500,-- Härtefallregelung (Ab Steuersatz 30 %(26Mio) = 25%) -        Gesamte Steuern : EUR 1.140.500,-- 2.     Tatbestand der freigebigen Zuwendung Berücksichtigung Steuerfreibertrag Belastung 0 EUR 3.     Mit dem Ableben von T erbt S die Nacherbschaft : Zusammenlegung der Vermögensvorteile innerhalb von 10 Jahren einer gleichen Person ! Steuern EUR 1.140.500,-- ! (Härtefall) Wichtig : Prüfung mehrfache Besteuerung binnen zehn Jahre – hier binnen 9 Jahre, Folglich ist die Steuer um 10% zu reduzieren, somit 1.026.450 zu zahlen !!! 4.     Beim Vermächtnis hätte der Enkelfreibetrag gewirkt EUR 200.000,00 ! Zusammenrechnung erfolgt nicht, da nur Berücksichtigung von gleicher Personen ! Vermächtnis ist personenverschieden und nicht hineinzurechnen.
  • Berechnungsschema Erbschaftssteuer : Praxisfall Berliner Testament und Alternativen 1.     Berechnung Steuerwert Vermögen Erblasser (Achtung bei Niessbrauch:Verkehrswert ./. 18,6 =max. Höchstwert gem. §16 BewG EUR 107.526,88) 2.     – Erbfallkosten 10300 EUR pro Erbfall (Achtung bei 2 Kindern je 5.150 EUR) 3.     – persönlicher Freibetrag 4.     – Versorgungsfreibetrag (Jahreswert x Verfielfältiger - 256.000 bei Ehegatten) 5.     = steuerpflichtiger Erwerb 6.     x tarifliche Erbschaftssteuer / Prüfung Härtefallregelung 7.     = festzusetzenden Erbschaftssteuer   bei Vorerbschaft Ehegatten gilt als Erbe und Nacherbschaft Kinder gleiche Berechnung !!!