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Estate Planning (Subject) / Internationale Vermögensnachfolge (Lesson)

Fehrenbacher

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  • Nachlassspaltung Def. Wodurch entsteht sie? Welche Folgen hat sie? Nachlassspaltung = Der jeweilige Teilnachlass wird als selbständiger Nachlass gesehen und nach dem jeweiligen Erbstatut so behandelt, als ob er der gesamte Nachlass wäre. z.B. dt. EGBGB unterwirft sich ausländischem rex legi sitae z.B. Rückverweisung von anderen Ländern ex Grundstücke Folgen: unterschiedliche Erbquoten bei gesetzlicher Erbfolge gesondert zu beurteilen: Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen und Hatung der Erben Pflichtteilsansprüche Kosten und zeitaufwendige unterschiedliche Nachlassverfahren
  • Nenne Sachverhalte mit Auslandsberührung! Erblasser ist Deutscher, aber Vermögensgegenstände im Ausland letzter Wohnsitz im Ausland er hat Verfügungen von Todes wegen im Ausland errichtet Erblasser ist Ausländer, aber Vermögensgegenstände im Inland hat Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet, die auch Vermögen in Deutschland erfasst lebt in Deutschland und will hier eine Verfügung von Todes wegen errichten Ein gemischt nationales Paar hat ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
  • Nenne 3 verschiedene Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anzuwendenen Rechts! Welcher Anknüpfungspunkt ist nach deutschem Recht entscheidend? Staatsangehörigkeit des Erblassers Wohnsitz oder Domizil des Erblassers zum Todeszeitpunkt der Lageort der Vermögensgegenstände (Belegenheit) Dt. Recht 1
  • Worauf verweist das deutsche IPR? Was ist vom Ausland zu prüfen? Welche 3 Alternativen gibt es? Das dt. IPR verweist nicht nur auf die erbrechtlichen Vorschriften des Auslandsstaates, sondern auch auf die entsprechenden IPR-Vorschriften des Auslandsstaates. Zu überprüfen ist daher, ob die Normen (Kollisionsnormen) des betreffenden ausländischen Staates die Verweisung der dt. IPR-Normen auch annehmen. Annahme Rückverweisung Weiterverweisung
  • Was sieht die EU-Erbrechtsverordnung vor? Wann tritt sie in Kraft? Woran hakt es? Kriterium für die Zuständigkeit einer Behörde bzw. das anzuwendene Recht ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Definition nicht einheitlich) maßgeblich. Gerichtliche Zuständigkeit Wer im Ausland wohnt kann jedoch beschließen, dass auf seinen gesamten Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anwendbar ist. Anzuwendendes Recht / Rechtswahl muss ausdrücklich sein ! Entscheidungen und Urkunden (Europäisches Nachlasszeugnis) sollen gegenseitig uneingeschränkt anerkannt werden. Europäisches Nachlasszeugnis Soll ab August 2015 in Kraft treten. Dänemarkt, GB und Irland wollen nicht teilnehmen.
  • Was besagt Artikel 6 "ordre public"? (Art.6 EGBGB) Als Ausnahmevorschrift eng auszulegen Es ist nur die einzelne Rechtsnorm, die nicht mit dt. Recht vereinbar ist, nicht anzuwenden. Soweit der ordre puplic nicht eingreift, bleibt die ausländicshe Rechtsordnung anwendbar. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn Anwendung unvereinbar mit wesentlichen Grundsätzen des dt. Rechts bzw. des Grundgesetzes
  • Welche Regeln haben Vorrang vor dt. Erbrecht? Gemeinschaftsrechtliche Regeln: gibt keine zum Erbrecht, wohl aber ROM I zu vertraglichen Schuldverhältnissen und ROM II zu nichtvertraglichen Schuldverhältnissen Staatsvertragliche Regeln: Haager Übereinkommen über die Testamentsform v. 1961 Bilaterale Staatsverträge: Türkei und Russland (lex rei sitae) Iran (Staatsangehörigkeitsprinzip)
  • Was sind Vorfragen? Was unterliegt dem Erbstatut? Wie ist das Verhältnis zum Güterrechtsstatut? Wie ist das Verhältnis zum Gesellschaftsstatut? Materiell-rechtliche Vorfragen der Erfolge: Ehe, Scheidung, Abstammung -> sind grundsätzlich selbständig anzuknüpfen. Dem Erbstatut unterliegen: alle Fragen, die mit der Erbfolge zu tun haben Fragen, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden können Das Erbrecht bestimmt nur die Verteilung des dem Erblasser nach dem Güterrecht zustehenden Vermögens. KapGes: Die Vererbung von Gesellschaftsanteilen richtet sich nach dem Erbstatut - PersGes: Vorrang des Gesellschaftsstatus hinsichtlich der Frage, ob die Gesellschafterstellung überhaupt vererbbar ist und ob der Anteil des verstorbenen Gesellschafters in den Nachlass fällt.  
  • Maßgebliche Formvorschriften des Testaments gem 26 EGBGB? Problemfälle? Für die Form genügt insbesondere, wenn der Erblasser die Vorschriften seines Heimatrechts zum Errichtungs- oder Todeszeitpunkts oder diejenige des Errichtungsortes oder der Belegenheit des Grundbesitzes eingehalten hat. # gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (w/ggs.Beeinflussung) # Erbvertrag (w/Beschränkung der Testierfreiheit)
  • Was versteht man unter "lex fori"? Entscheidung des anwendbaren IPR nach dem Recht des Gerichtsstands ("Forum"). Einstiegsfrage daher : Internationale Gerichtszuständikeit Gerichtsstand: Wohnsitz der Erben, Vermögen / Lage, Erbrecht Gerichtsstand Erblasser Erbschein Sofern keine Sonderregelungen eingreifen
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  • IPR-Normen sind Kollisionsnormen Aus welchen zwei Elementen besteht der Tatbestand einer Kollisionsnorm? 1. Anknüfungspunkt: Staatsangehörigkeit Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Belegenheit der Sache 2. Anknüpfungsgegenstand: Ehe Nachfolge von Todes wegen  
  • Welches ist die Rechtsfolge von a) Kollisionsnormen b) Sachnormen a) Kollisionsnorm = Entscheidung, welches materielle Recht anwendbar ist b) Sachnorm = Enscheidung der materiellen Rechtsfrage (z.B.: Wer ist gesetzl. Erbe?)
  • Was ist ein Statut? Welche unterschiedlichen Statute kennst Du? Statut = Gesamtheit der Rechtsnormen, die für die Beurteilung eines bestimmten Rechtsverhältnisses maßgebend sind Anwendungsbereiche: ErbstatutGüterrechtsstatutPersonalstatut
  • P) Erläutere das Prüfschema des IPR bei Vermögensnachfolge! 1.Besteht Auslandsbezug?2.Besteht ein völkerrechtlicher Vertrag? (Iran, Türkei, Russland)3.Artikel 25 EGBGB = Staatsangehörigkeit des Erblassers (ggf. eigene Verfügung v.Todes wegen, für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht zu wählen) / Artikel 26 bei Testamentsformstatut 4. Einzelstatute bei Sonderrechten, Häfeordnung, Grundstücke in FRA ?5. Annahme / Ablehnung des Verweises durch Ausland Annahme und Verwendung des eigenen materiellen Rechts Rückverweis nach D (als Sachnormverweis behandelt) Weiterverweisung auf dritte Rechtsordnung   6.  Rückkehr zur dt. Rechtssprechung, evtl. Nachlassspaltung  
  • Welche Möglichkeiten gibt es eine Nachlassspaltung zu verhindern? Einbringung von Immobilien in eine Gesellschaft und Vererbung von Gesellschaftsanteilen Testamentarische Verfügung, angepasst an die betroffene Rechtsordnung Verknüpfungsklauseln zwischen den landesspezifischen Testamenten ggf. Schenkungen
  • Erläutere an einem Beispiel "Gesamtstatut" und "Einzelstatut"! Statut = Gesamtheit der Rechtsnormen, die für die Beurteilung eines bestimmten Rechtsverhältnisses maßgebend sind. Gesamtstatus = Erbstatut für den gesamten Nachlass Einzelstatut = Für Teile des Nachlasses erkennt das ausländische recht das dt. IPR nicht an. Bsp.: Immobilie in Frankreich => Einzelstatut für die Immobilie => Nachlassspaltung
  • Welche Vorgänge sind gem. § 1 ErbStG steuerpflichtig? Erwerb von Todes wegen Schenkung unter Lebenden Zweckzuwendungen Vermögen einer (Familien-)Stiftung alle 30 Jahre
  • Welche 4 Formen der Steuerpflicht gibt es lt. ErbStG bzw. AStG? 1.Unbeschränkte Steuerpflicht = Erblasser/Schenker oder Erwerber sind Inländer (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt)2.Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht = dt. Staatsangehörige, welche sich <5 J im Ausland aufgehalten haben ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (Steuerflüchtlinge)3.Beschränkte Steuerpflicht = NICHT unbeschränkt steuerpflichtig, aber Inlandsvermögen vorhanden - Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt w/Wonsitz EU ....4.Erweiterte beschränkte Steuerpflicht = NICHT unbeschränkt steuerpflichtig u. können nicht Besteuerung im Ausland nachweisen bzw. eine um >30% geringere Besteuerung als im Inland unbeschränkte Steuerpflicht = Besteuerung Weltvermögen beschränkte Steuerpflicht = Besteuerung Inlandsvermögen
  • Wie ist die Schenkung unter Lebenden als "freigiebige Zuwendung" im ErbStG definiert, abweichend von der zivilrechtlichen Schenkung? Eine objektive Bereicherung des Empfängers auf Kosten des Zuwendenden, welche unentgeltlich erfolgt ist.
  • Was sind die rechtsfolgen von beschränkter Steuerpflicht? Nur Inlandsvermögen ist steuerpflichtig Im Gegenzug eingeschränkter Schuldenabzug Freibetrag nur 2.000 € Keine Anrechnung ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer möglich nach § 21 ErbStG
  • § 2 Abs. 1 AStG gilt wenn ... Gegenstand der Besteuerung Rechtsfolge? Erblasser/Schenker (kumlativ) dt. Staatsangehörige sind in den letzten 10 Jahren vor Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind in einem ausländischen Gebiet mit niedriger Besteuerung ansässig sind Gegenstand der Besteuerung: erweitertes Inlandsvermögen (= plus dem Teil des Erwerbs, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte wäre) Rechtsfolgen = beschränkte Steuerpflicht (eingeschränkter Schuldenabzug, FB 2.000 €, keine Anrechnung ausl. Steuer)
  • Welche zwei Methoden kennt das internationale Steuerrecht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung? Freistellungsmethode = Bestimmte Wirtschaftsgüter dürfen nur in einem Vertragsstaat besteuert werden Anrechnungsmethode = Beide Staaten besteuern den gesamten Vermögensanfall, ausländische Steuer kann im Wohnsitzstaat angerechnet werden Beide unterliegen dem Progressionsvorbehalt Nach § 21 ErbStG grundsätzlich Anrechnungsmethode w/ nichts anderes bestimmt ist
  • Mit welchen ländern bestehen DBAs zur ErbSt? USA Schweden Dänemark Griechenland Schweiz Frankreich Österreich (ausgelaufen 2007)
  • P)Rechtsfolgen § 21 ErbStG? Anrechnung der Ausländischen Steuer max. bis zur dt. Steuer Auslandsvermögen muss bei ausländischer wie deutscher Steuer in der Bemessungsgrundlage erfasst sein (Progressionsvorbehalt) in verschiedenen ausländischen Staaten => Verhältnisrechnung für jeden Staat gesondert durchzuführen der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die festesetzung und Zahlung der ausl. Steuer durch Vorlage von Urkunden zu führen.
  • P) Fall: Ein verheirateter Franzose mit letztem Wohnsitz in Köln stirbt. Er hinterläßt in Köln einen Miteigentumsanteil an einem Haus, in der Nähe von Bordeaux ein Ferienhaus und ein Bildersammlung. Welches Recht gilt für die Erbfolge? a) Deutsches Gericht AuslandsbezugVertrag NEINVerweis an FRA w/ StaatsangehörigkeitAnnahme in FRA w/Ferienhaus + Rückverweis an D für Rest w/WohnsitzAnnahme in D # Nachlassspaltung b) Französisches Gericht Auslandsbezug Vetrag NEIN Ferienhaus w/lex rei sitae in FRA, Rest Verweis an D w/WohnsitzRückverweis w/Staatsangehörigkeit an FRAAnnahme ohne Nachlassspaltung
  • P) Fall: X ist deutscher Staatsangehöriger u. wohnt seit 10 J in Italien. Dort Ferienwohnung 720 T€. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Als X verstarb wurde Sohn S, der in Frankfurt wohnt, Alleinerbe. S fragt mit welcher Steuerlast er im Inland 720 T€ ./. 400 T€ pers. Freibetrag = 320 T€ Bemessungsgrundlage 320 T€ * Steuerklasse 1 = 15% = 48 T€ ./. 15 T€ Steuer in Italien = 33 T€ ErbSt
  • Bedeutung des Themas Internationale VNF : zunehmende internationale Mobilität Erwerb von Auslandsvermögen Vermeidung Haftungsrisiken hoher Beratungsbedarf
  • Nenne Problemfelder internationaler Erbfälle Anwendbare Rechtsnormen : Internationales Erbrecht , Materielles Erbrecht, Erbschaftssteuererbrecht Nicht abgestimmte Regelungen : Nachlass/Statutenspaltung, Doppel Mehrfachbesteuerung Nahezu ausschliesslisch individuelle Problemlösungen !
  • Nenne besondere erbrechtliche Herausforderungen Nachlassspaltung unterschiedliche Erbquote bei gesetzl. Erbfolge Bsp. Mehrstaater, Wirksamkeit von verfügungen von Todes wegen gesondert zu beurteilen Bsp. gemischte Ehe D-ITA , Haftung der Erben gesondert zu beurteilen, Pflichteilsansprüche (USA+GB gibt´s nicht, Spa+ITA und FRA haben Notrecht) Internationale Entscheidungsdissens hinkende Rechtsverhältnisse Gemeinschaftliche Testamente international nicht anerkannt (ITA Verbot) Auseinanderfallen von Erb-uind Güterstatut Abstimmung innerhalb einer Rechtsordnung Bsp. AUT 1/3  Ehegatte, Dt.recht 1/4, umwandelbarkeit Güterstatut =relevant der Zeitpunkt der Eheschließung
  • P) Fall : ITA Mann und Frau errichteten in München ein gemeinschaftliches Testament. Nachwelchem Recht beurteilt sich die Gültigkeit eines solchen Testaments? 1. der Form nach wirksam 2. aber "im übrigen nicht " / Verbot n. italienischen Recht (ITA Erbstatut) 3. keine Berücksichtigung in ITA
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  • Nenne 4 steuerpflichtige Vorgänge / Steuerobjekte Erwerb von Todes wegen Schenkungen unter Lebenden Zweckzuwendungen Familienstiftungen
  • Was sind die Rechtsfolgen von erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht? bei dt. Staatsangehörigen kein Wohnsitz im Inland und sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. ODER Spezialfälle Soldaten oder Diplomaten Rechtsfolgen : Steuerpflicht umfasst das Weltvermögen , Belegenheit & besteuerung anderer Staaten ist ohne Bedeutung ! Freiberträge nach § 16 und Schuldenabzug § 10 ErbStG , + Anrechnung ausl. ErbStG
  • Eckzüge DBA Schweiz Zivilrechtlich : knüpft an den Wohnsitzprinzip, bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (zeitlich zusammenhängender Zeitraum von 6Monate) des Erblassers an, Steuerrechtlich : DBA mit BRD Belegenheitsprinzip „kann Regel" insb. bei Grundstücke/Immobilien, sie kann aber nach dem DBA unabhängig vom eines bestehenden schweizer Wohnsitz bei Ablebene, nach dem dt. Recht besteuert werden, sofern sie in den letzten 10 Jahren vor Aufgabe eines dt. Wohnsitzes mind. Fünf Jahre dort gewohnt haben und der Tod innerhalb von 5 Jahren danach eingetreten ist. Kantonale Steuer (26 Kantone)   Erbanfall oder Nachlasssteuer   Noterbrecht für Pflichtteilsberechtigte   Keine Teilnahme an der EU Rechtsverordnung !   Steuerbefreiung : Ehegatten und Nachkommen !   Bewertung nach Verkehrswert   Steuertarif 1-8 % kleine Vermögen / 12-50% grosse Vermögen // Verwandschaftsgrad und Höhe entscheidend.   Vielfach getrennte Regelungen Erbschaft- u. Schenkungsteuer Immobilien nach Belegenheit   Betriebsvermögen nach Betriebsstättenprinzip   sonstiges Vermögen nach Wohnsitzprinzip   Progressionsvorbehalt für unbewegliches vermögen aber nur bei Staatsangehörigen der Schweiz, ansonsten Anrechnung