Ertragsteuerrecht (Subject) / Bannas A (Lesson)
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Kinder, 4/4-Rechner usw
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- Einleitung Steuerpflicht Ehepaar A u. B sind gem 1 (1) unbeschränkt stpflichtig, da sie ihren Wohnsitz (8) u. gewöhnlichen Aufenthalt (9) im Inland haben. Für beide gilt Welteinkommensprinzip. Voraussetzungen für Zusammenveranlagung gem 26 (1) gegeben. In der Regel günstiger als Einzelveranlagung gem 26a. Zudem kann nur über Ausübung d. Wahlrechts eines d. beiden Ehegatten zur Einzelveranlagung gem 26 (2) S1 übergegangen werden => Wahlrecht nach SV nicht ausgeübt
- Kinder Kevin (13J) aus früherer Ehe: 13J u. leibliches Kind => Kind im strechtlichen Sinne nach 32 (1) Nr1, (3) Mutter erhält Kinderfreibetrag ihv 2.184 u. Freibetrag für Betreuung.-...iHv 1.320 gem 32 (6) S1 kein Übertrag von d. Freibeträge von Ex auf Mutter mangels Antrag Katharina (gemeinsames Kind, 12J) 12J u. leibliches Kind doppelte Freibeträge ihv 4.368 bzw. 2.640 gem 32 (6) S2, da sie beiden zustehen
- Einleitung Einkünfte aus selbständiger Arbeit (hier: Arzt) Mit Praxis erzielt A Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. 2 (1) Nr3 ivm 18 (1) Nr1. A zählt zu Freiberuflern, da Tätigkeit d. Arztes zu Katalogberufen d. 18 (1) Nr1 S2 gehört. Lt SV Ermittlung d. Gewinns aus Praxis durch Einnahme-Überschuss-Rechnung isd 4 (3). Da A durch freiberufliche Tätigkeit kein Kaufmann isd d. HGB ist, kommt Buchführungspflicht nach Vorschriften d. HGB nicht in Betracht. Auch keine Anwendung d. Größenkriterien nach 141 AO, da diese nur für Gewerbetreibende u. LuF. Daher zutreffende Ermittlung durch EÜR.
- Veräußerung Wohnung Veräußerungsgewinn für GuB u. Gebäude getrennt zu ermitteln!!!
- Ärztliche Verrechnungsstellung Einnahmen gelten als bei Zahlungseingang bei privatärztlicher Verrechnungsstelle als zugeflossen => 11 u. Zehntagesregel greifen nicht
- Zahlungen an zahnärztliches Versorgungswerk keine BA, da nicht betrieblich veranlasst gem 4 (4) UK = SA falls bisher einbehalten, gewinnerhöhend hinzuzurechnen
- 6b im Rahmen d. EÜR grds gem 6b (4) Nr1 keine Anwendung bei EÜR, jedoch Eröffnung Anwendungsbereich bei EÜR durch 6c (1). Voraussetzungen d. 6c (2) sowie die weiteren Restriktionen d. 6b (4) zu beachten steuerneutrale Übertragung: Veräußerungserlös aus GuB ist entweder auf neues GuB oder auf Gebäude zu übertragen => da bei Übertragung auf Gebäude weniger Afa-BMG, erfolgt Übertragung auf neues GuB Veräußerungserlös d. Gebäudes auf Gebäude zu übertragen
- EÜR Darlehen aufgenommen = Betriebsschuld Darlehenszinsen = BA gem 4 (4) Disagio, keine Anwendung d. 11 => sofort abziehbare BA
- Veräußerung Aktien Erwerb 2007 Veräußerung 2013 Veräußerungsgewinn könnte Anwendungsbereich d. 20 (1) Nr1 unterliegen => Erwerb vor dem 31.12.2008, daher keine Anwendung => Auch keine Anwendung d. 20 (2) 23 (1) Nr2 a.F. nicht anwendbar, da zwischen Anschaffung u. Veräußerung > 1 Jahr ==>steuerfreie Vereinnahmung d. Veräußerungsgewinns
- Anteile an Windparkfonds Windparkfonds = Einkünfte gem 15 (1) Nr2 Steuerstundungsmodell gem 15b => wenn .... Voraussetzungen gem 15b (3) => mehr als 10%... Verlustverrechnungsverbot ges. Feststellung gem 15b (4) S1
- Dividendenzahlung (im BV) Nettoertrag gebucht Bruttoertrag ist Einnahme Steuer ist priv. Steuervorauszahlung u. daher gem 12 Nr3 keine BA nach 4 (4) => Steuer hinzuzurechnen Möglichkeit, d. Anrechnung nach 36 (2) Nr2 d. KapSt isd 43 (1) Nr1 => keine Abgeltungswirkung gem 43 (5), da zu Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehört (43 (5) S2) für Bruttodividenzahlung ist TEVd anzuwenden, 20 (8) ivm 18 (1) ivm 3 Nr40 S1d ivm S2
- WG wird in BV unentgeltlich übertragen Bewertung gem 6 (4) m. gem. Wert
- Denkmalgeschützte Bauten AK (ohne GuB)100 Sanierungsaufwand = 200 Abschreibung gem 7i Abschreibung für AK normal (100) für Sanierungsarbeiten, die auch AK sind 200*0,09 Afa-BMG, soweit 7i Voraussetzungen nicht erfüllt: 300
- Arztpraxis von A geführt B kommt dazu Mit Entstehung von Gemeinschaftspraxis entsteht GbR u. A u. B werden zu MU Was vorher A gehört hat (z.B. Darlehen) ist nun SBV Fahrt mit privatem PkW zur Praxis ist nun SBA es bleibt bei 4/3-Rechnung Immer noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- PkW-Nutzung zu mehr als 50 betrieblich genutzt Versteuerung private Fahrten restliche Kosten (Versicherungen, Benzinkosten, etc) Versteuerung private Fahrten: da mehr als 50% genutzt, ist 6 (1) Nr4 S2 anzuwenden: Entnahme nach 1%-Regelung Versteuerung Fahrten Arbeit-Wohnung 0,03% * Bruttolistenneupreis * Monat * km - gesetzliche Pauschale ihv 0,3*km*Tage restliche Kosten stellen für Gesellschafter A SBA dar
- Einkünfte aus KapVermögen gem 20 (1) Nr7 Einkünfte unterliegen KapSt-Abzug mit Abgeltungswirkung gem 32d (1) ivm 43 (1) Nr7 ivm 43a (1) Nr1 Gem 20 (9) S1 steht Stpflichtigem Sparer Pauschbetrag ihv 801 u. bei beiden 1602 zu Da keine Einkünfte aus KapVermögen, Anrechnung d. KapSt gem 44 (1) S1 u. SolZ 3 (1) Nr1 ivm 4 S1 SolZ auf Einkommensteuerzahllast gem 36 (2) Nr2, sofern Antrag auf Überpfüung d. Steuereinbehalts nach 32d (4) gestellt.
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- Sonderausgaben Höchstbetrag für Basisversorgung ist auch aus Arbeitslohn von A zu kürzen Höchstbetragsrechnung (neues Recht): Basisversorgung Altersversorgung, 10 (1) Nr2, (3): Gesetzliche Rentenversicherung (AN- u. AG-Anteil) gem 10 (1) Nr2a Rürup-Rente gem 10 (1) Nr2b Zahlung an Versorgungswerk gem 10 (1) Nr2a = Gesamt Höchstbetrag = 10.000 (bei verheirateten 20.000) weiterhin gesamter Betrag zu berücksichtigen, da unter Höchstbetrag davon 76% - steuerfreier AG-Anteil = abzugsfähig aus Basisversorgung Altersvorsorge Krankenversicherungsbeiträge 10 (1) Nr3: AN-Anteil gesetzliche KV u. PV von A - 4% gem 10 (1) Nr3a S4 Private KV (nur Basisversorgung = 90%) von B zusammen Übrige Vorsorgeaufwendungen....
- Kinderbetreuungskosten 10 (1) Nr5 (als SA abziehbar)
- OHG erhält erhaltene Anzahlungen Leistung noch nicht erbracht als Erlös gebucht Anzahlungen sind als Verbindlichkeiten auszuweisen, da keine Erträge realisiert wurden bisher (als Erlös zu buchen ist falsch) Bewertung: HB mit Erfüllungsbetrag, keine Abzinsung StB mit Rückzahlungsbetrag, keine Abzinsung, da Anzahlungen gem 6 (1) Nr3 S2 Umsatzsteuer: bei Anzahlung bereits zum 31.12. entstanden gem 13 (1) Nr1a S4 HB=> erfolgsneutrale Behandlung, daher Nettoausweis StB=> als ARAP ausgewiesen, daher Anzahlungen Brutto auszuweisen, 5 (5) S2 Nr2
- Anteile an GmbH von A erworben GmbH dient Geschäftszweck Anteile sind notw. BV u. daher zu aktivieren (da sie betr. Betätigung von A fördern) stl. evtl. BAS (aber nicht handelsrechtlich!)
