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Ertragsteuerrecht (Subject) / Einkommensteuer/Paragraphen (Lesson)

Paragraphen

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  • Veräußerung des Betriebs § 16 EStG
  • Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
  • Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
  • Veräußerung des gesamten Anteils eines Komplementärs einer KGaA § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
  • Veräußerung Betrieb selbstständiger Arbeit § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 EStG
  • Wesentliche Betriebsgrundlagen (funktional) H 16 Abs. 5 EStH zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich besonderes wirtschaftliches Gewicht
  • Wesentliche Betriebsgrundlagen (quantitativ) H 16 Abs. 8 EStH erhebliche stille Reserven
  • Tatbestandsmerkmale: Betriebsveräußerung im Ganzen R 16 Abs. 1 EStR alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang gegen Entgelt auf einen Erwerber übertragen sodass der Erwerber den Betrieb fortführen kann (aber nicht muss) und die bisher in diesem Bereich enfaltete Tätigkeit des Veräußers endet (H 16 Abs. 1 EStH)
  • Ermittlung: Veräußerungsgewinn § 16 EStG § 16 Abs. 2 EStG Veräußerungspreis + gemeiner Wert der überführten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) - Veräußerungskosten - Buchwert des Betriebsvermögen
  • Aufgabegewinn § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG Einzelveräußerungspreise der veräußerten Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) + gemeiner Wert der überführten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) - Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe - Buchwert des veräußerten und Buchwert des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens
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  • Voraussetzungen Freibetrag § 16 EStG § 16 Abs. 4 EStG - Vollendung des 55. Lebensjahres oder - dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne - auf Antrag - nur einmal im Leben
  • Tatbestandsmerkmale: Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG  - Veräußerung - Anteile an einer Kapitalgesellschaft - Beteiligung mindestens 1% - innerhalb der letzten 5 Jahre - im Privatvermögen (R 17 Abs. 1 EStR)
  • Ermittlung: Veräußerungsgewinn § 17 EStG § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG - Veräußerungspreis - abzüglich Veräußerungskosten - abzüglich Anschaffungskosten
  • Berechnungsschema: Veräußerung § 17 EStG Veräußerungspreis  - Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG = steuerpflichtig - Veräußerungskosten  - Anschaffungskosten Zwischensumme Korrektur § 3c Abs. 2 EStG = Veräußerungsgewinn § 17 EStG - Freibetrag § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG 9060,00 € x Nominalbeteiligung - Begrenzung § 17 Abs. 3 Satz 2 EStG Veräußerungsgewinn - 36100,00 € x Nominalbeteiligung = zuversteuernder Veräußerungsgewinn § 17 EStG
  • Wann entsteht ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG? H 17 Abs. 7 EStH (Stichtagsbewertung) Übergang von Nutzung und Lasten (Realistationsprinzip)
  • Unentgeltlicher Erwerb § 17 EStG § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG - Erwerb unter Lebenden durch Schenkung - Erwerb von Todes durch Erbfall oder Vermächtnis - es ist ausreichend wenn der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten 5 Jahre vor Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt war § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG greift nur, wenn der Rechtsnachfolger nicht selbst im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt ist
  • Quote der Entgeltlichkeit H 17 Abs. 4 EStH (Teilentgeltliche Übertragung) Kaufpreis/Verkehrswert x 100 
  • Prüfreihenfolge teilentgeltliche Veräußerung § 17 EStG 1. Liegt eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vor? 2. Liegt ein vollentgeltliches oder ein teilentgeltliches Geschäft vor? 3. Quote der Entgeltlichkeit? 4. Ermittlung Veräußerungsgewinn  Besonderheit: Die Anschaffungskosten werden mit der Quote der Entgeltlichkeit multipliziert
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
  • Vermietung und Verpachtung unbewegliches Vermögen § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
  • Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG mehrere Wirtschaftsgüter, die funktionell und technisch auf einander abgestimmt, dass Sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (z. B. Verpachtung eines aufgegebenen Gewerbebetriebes) 
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG insbesondere Zufallserfindungen
  • Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der Veräußerung des Grundstücks
  • Einkunftserzielungsabsicht § 21 EStG Beck´sche Steuererlasse § 21/5
  • Ausnahmen bei der Einkunftserzielungsabsicht § 21 EStG - nicht auf Dauer angelegt - Ferienwohnungen, die teilweise selbstgenutzt werden - leer stehende Immobilien Im Fall der Ausnahmen ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose festzustellen. Dabei kann diese entstehen oder wegfallen.
  • Grundsatz Einkunftserzielungsabsicht § 21 EStG Langfristige Vermietung (auf Dauer angelegt)
  • Wie wird eine Totalüberschussprognose erstellt - Prognosezeitraum 30 Jahre - Ermittlung nach einkommensteuerlichen Vorschriften - zu prüfen für das einzelne Mietverhältnis - Berechnung der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG - Einnahmen und Ausgaben nach den Verhältnissen der letzten 5 Jahre zu schätzen - Unsicherheitsfaktoren: + 10% bei den Einnahmen - 10% bei den Ausgaben Sofern die Prognose keinen Totalüberschuss ergibt, sind die Verluste grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
  • Verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken § 21 Abs. 2 EStG und R 21.3 EStR Ortsübliche Kaltmiete zuzüglich umlagefähige Kosten
  • Weniger als 66% der Ortsüblichen Miete § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ist einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen - Ansatz der Einnahmen zu 100% - Ansatz der Werbungskosten in Höhe der Quote der Entgeltlichkeit
  • Mindestens 66% der Ortsüblichen Miete § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG Vermietung gilt als entgeltlich - Ansatz der Einnahmen zu 100% - Ansatz der vollen Werbungskosten
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  • Subdidaritätsprinzip Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 Abs. 3 EStG nachrangig gegenüber den Gewinnerkunftsarten vorrangig gegenüber § 20 EStG
  • Schuldzinsen teilweise vermietet/teilweise selbstgenutzt Beck`sche Steuererlasse 1 § 21/6
  • Drittaufwand H 4.7 EStH
  • Grundsatz Drittaufwand Trägt ein Dritter Kosten die durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, so können diese nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen sein.
  • Unechter Drittaufwand - abgekürzter Zahlungsweg - abgekürzter Vertragsweg
  • abgekürzter Zahlungsweg H 4.7  "Drittaufwand" EStH Zivilrechtlicher Vertrag des Steuerpflichtigen Zahlung durch einen Dritten (für den Steuerpflichtigen)
  • abgekürzter Vertragsweg Zivilrechtlicher Vertrag geschlossen durch einen Dritten Zahlung durch den Steuerpflichtigen oder Dritten (für den Steuerpflichtigen) - Aufwendungen beruhen auf einen von einem Dritten im eigenen Namen - aber im Interesse des Steuerpflichtigen - abgeschlossenen Werkvertrages und - der Dritte leistet die geschuldete Zahlung auch selbst
  • Ausnahme abgekürzter Vertragsweg Dauerschuldverhältnisse - Kreditverträge - Miet- und Pachtverträge
  • Tatbestandsmerkmale: gewerbliche Mitunternehmerschaft 1. Personengesellschaft betreibt ein gewerbliches Unternehmen        echte gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG        oder fiktive gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 EStG 2. der Gesellschafter ist Mitunternehmer        zivilrechtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft        entfaltet Mitunternehmerrisiko und        trägt Mitunternehmerinitiative
  • Mitunternehmerinitiative H 15.8 Abs. 1 EStH Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen Ausreichend ist schon die Ausübung von Gesellschaftsrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenährt sind, die einem Kommanditisten nach § 164 HGB zustehen oder die den gesellschaftlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB für die BGB-Gesellschaft entsprechen 
  • Mitunternehmerrisiko H 15.8 Abs. 1 EStH Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Geschäftswertes.
  • Originäre Gewerblichkeit § 15 Abs. 2 EStG
  • Fiktive Gewerblichkeit § 15 Abs. 3 EStG Abfärbung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Prägung § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
  • Tatbestandsmerkmale: Betriebsaufgabe H 16.2 (Allgemeines) EStH alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt werden oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise ins Pivatvermögen überführt werden sodass damit der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftlebens aufhört zu existieren.
  • Ermittlung Aufgabegewinn § 16 EStG § 16 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EStG Veräußerungspreise der veräußerten Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) + gemeiner Wert der überführten Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG) - Aufgabekosten - Buchwert des veräußerten und des ins Privatvermögen überführten Betriebsvermögens
  • Außerordentliche Einkünfte § 34 Abs. 2 EStG Veräußerungsgewinne §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG AUSNAHME Teil des Veräußerungsgewinn der nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe b i. V. m. § 3 c Abs. 2 EStG teilweise steuerfrei  
  • Fünftelregelung § 34 Abs. 1 EStG
  • Ermäßigter Steuersatz § 34 EStG § 34 Abs. 3 EStG Voraussetzungen: Außerordentliche Einkünfte § 34 Abs. 2 Nummer 1 EStG auf Antrag 55. Lebensjahr vollendet oder dauernde Berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nur einmal im Leben
  • Verpächterwahlrecht (Betriebsverpachtung) H 16.5 EStH MIT Aufgabeerklärung Aufgabegewinn nach § 16 EStG Verpachtung führt zu Einkünften i. S. v. § 21 EStG OHNE Aufgabeerklärung kein Aufgabegewinn i. S. v. § 16 EStG, § 16 Abs. 3 b Satz 1Nr. 1 EStG Verpachtung führt zu Einkünften i. S. v. § 15 EStG  unterliegt nicht der Gewerbesteuer R 2. 2 GewStR
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart R 4.6 EStR auf Antrag kann der Übergangsgewinn auf 2 bzw. 3 Jahre verteilt werden AUSNAHME bei Betriebsveräußerung oder -Betriebsaufgabe liegen