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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Original 2005 (Lesson)
- Erben eines Stpflichtigen bei Frist Steuerschuldner P. 43 AO nicht mehr existent Erben als Gesamtrechtsnachfolger u. -schuldner an seine Stelle getreten, 45, 44 AO, 1922 BGB (Fußstapfentheorie). Wahlrecht d. FA, an wen es Steueransprüche feststetzt oder gegen beide. Festsetzung ggüber Roland (ein Erbe) als gesamtschuldnerischen Gesamtrechtsnachfolger rechtmäßig. Inhaltsadressat richtig bezeichnet, 157 (1), 43f Richtige Übermittlung, Bekanntgabe wirksam gem 122 (1) S1
- Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben aufgrund von Tod Stpflichtigen keine Wirksamkeit u. Bestandskraft d. Bescheids vom ..., da Adressat im Bekanntgabezeitpunkt nicht mehr existierte, 125 (1), 124 (3) AO
- Verpflichtung zur Abgabe d. StE Anlaufhemmung 149 (1), AH, 25 (3) EStG
- Grundlagenbescheid (GFB) BP (Gegenstand nur ESt) Änderung d. Festsetzung für Grundlagenbescheid Ablaufhemmung in vorliegendem SV endet reg. FF nach FF mit AH gem 171 (10) S1 keine AH gem 171 (4), da Gegenstand d. BP nicht Beteiligung (GFB) aber: Ablaufhemmung wg. BP nach 171 (4) (für ESt) daher Anwendung d. 171 (10) S2 für GFB
- betrieblicher Aufwand wurde als n.abziehb. Aufwand behandelt Berichtigung bei BP bei falscher Rechtsanwendung keine Änderungsmöglichkeit, mat. Fehler isd 177 (3)
- Einspruchsentscheidung E.entscheidung erforderlich, da keine Abhilfe möglich, 367 (1) S1, (2) S3
- Tenor Einspruchsentscheidung Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
- Folgebescheid AdV Im Folgebescheid wird ein Betrag ihv von der Vollziehung ausgesetzt, sog. Folge-AdV, 367 (1?) S1
- Prüfung AH nach 171 (4) AdV Antrag für PA S1 Alt. 1: wirksame PA vor Ablauf d. FF PA nicht nichtig, da Prüfungsgegenstand eindeutig erkennbar Aufteilung d. Prüfungsgegenstands in gewerbl. Einkünfte u. Überschusseinkünfte nach 194 (1), 193 nicht nötig, Besteuerungsgrundlagen für ESt insgesamt zu prüfen unbeachtlich, ob für Überschusseinkünfte zusätzliche Begründung nach 193 (2) Nr2 erforderlich, da kein Problem d. inhaltlichen Bestimmtheit => keine Nichtigkeit wg. Begründungsfehler S1 Alt. 2 Beginn tats. Prüferhandlungen erst nach Ablauf d. FF, also zu spät => hier aber AdV-Antrag für PA vor Ablauf d. FF enthält Antrag auf Verschiebung d. Prüfung AdV-Antrag bzgl. PA nur dann Antrag auf Verschiebung d. Prüfungsbeginns, wenn PA rechtmäßig war Rechtmäßigkeit d. PA durch Einspruchsentscheidung bestätigt, deshalb wg. Bestandskraft d. PA evtl. Rechtswidrigkeit d. PA unbeachtlich PA verfällt auch nicht, nach Verschiebung Beginn später
- Falsche Korrekturvorschrift Angabe d. falschen Korrekturvorschrift führt nicht zur Nichtigkeit d. VA (125 (1)), Heilung im Einspruchsverfahren möglich, 126 (1) Nr2, (2). Insoweit kein beachtlicher Fehler. Erfolgt keine Korrektur, ist Fehler nach 127 bei Steuerbescheiden als geb. VA gleichwohl irrelevant.
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