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Bilanzsteuerrecht (Subject) / Übungsklausur 458 (Lesson)

Klausur

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  • Sonderbetriebseinnahmen Aufgrund eines Anstellungsvertrages oder Mietvertrages Handelsbilanz und Steuerbilanz? HB: Es wird eine Leistung im Dienst der Gesellschaft aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages erbracht. Die Vergütungen dafür stellen handelsrechtlich Aufwand dar, der den JÜ mindert, § 246 (1) S. 1 HGB.  Stb: Der Betrag ist steuerrechtlich als Vergütung des MU für seine Leistung im Dienst der Gesellschaft (§ 15 (1) S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG) bei der Ermittlung des gesondert und einheitlich festgestellten Gewinns als SBE wieder hinzuzurechnen. 
  • Sondervergütung Der MU erhält eine Sondervergütung, die vor Beginn der MU-Stellung begründet wurde. SBE? Nein. Die Sondervergütung gehört als Vergütung für die frühere Tätigkeit als AN nicht zu den SBE. 
  • KG baut Gebäude und überlässt es unentgeltlich einem Gesellschafter zu Wohnzwecken HB und StB Beurteilung? HB: Das Grundstück ist als VG des GHV in der Handelsbilanz gem. § 246 (1) S. 1 HGB zu bilanzieren.  StB: Da das Grundstück auf Dauer den eigenen Wohnzwecken des Gesellschafters dient, gehört es nicht zum steuerlichen BV (notwendiges PV) der Gesellschaft, H 4.2 (11) EStH.  Somit Korrektur der HB für steuerliche Zwecke gem. § 60 (2) EStDV. 
  • Anbau an Lagerhalle HB und StB Beurteilung? Bei einem Anbau/Verlängerung usw. handelt es sich um nachträgliche HK, § 255 (2) S. 1 HGB, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG.  In HB und StB kann unterstellt werden, das die nachträglichen HK bereits zu Beginn des Jahres entstanden sind, R 7.4 (9) S. 3 EStR. 
  • § 6b - Rücklage Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise Wurde die § 6b Rücklage bereits vor Eintritt eines Gesellschafters gebildet, so kann bei Übertragung ein anteiliger Abzug für den Gesellschafter nicht vorgenommen werden.  Da der Neugesellschafter den Abzug gem. § 6b ESTG nicht in Anspruch nehmen kann, ist sein beim Eintritt gebildeter Korrekturposten zur Rücklage in einen Mehrwert Gebäude umzubuchen (Ergänzungsbilanz). Dementsprechend erhöht sich auch die dem Neugesellschafter zuzurechnende Abschreibung.  Entsprechend spiegelvekehrt wird in der Ergänzungsbilanz der übrigen Gesellschafter verfahren. 
  • R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung Maschine wird zerstört. HB: Der zerstörte VG ist auszubuchen, § 246 (1) S. 1 HGB. Wird von der Versicherung eine Entschädigung gezahlt, so ist die Differenz zw. Entschädigung und Buchwert als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen.  D.h., wenn eine Entschädigung gezahlt wird, keine AfaA buchen, sondern wie Veräußerung. Die Entschädigung stellt den VP dar.  StB: Die zerstörte Maschine war ein WG des AV und ist infolge höherer Gewalt ausgeschieden, R 6.6 (1) S. 1 Nr. 1. Innerhalb bestimmter Zeit wird ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft, sodass die Gewinnverwirklichung durch die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden kann, R 6.6 (1) S. 1 Nr. 1 EStR.  Hierbei handelt es sich um ein GoB-fremdes Wahlrecht gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 2 EStG. Voraussetzung für die Anwendung des Wahlrechts ist die Führung eines Verzeichnisses gem. § 5 (1) S. 2,3 EStG.  Die AfA-BMG für die Steuerbilanz ermittelt sich nach den AK abzgl. des Abzugs nach R 6.6, R 7.3 (4) S. 1 EStR.  Es ist eine Korrektur gem. § 60 (2) EStDV vorzunehmen. 
  • Gemeinkosten Verlade- oder Transportkosten lt. Kostenrechnung Dabei handelt es sich nicht um AK.  Keine AK für AV und keine AK für UV. 
  • Vorräte Es gilt grds. die Einzelbewertung, § 252 (1) Nr. 3 HGB Wenn die AK nicht mehr einwandfrei festzustellen und zuzuordnen sind,  sind aber auch folgende Bewertungsmethoden zulässig:  HR: Lifo-Verfahren gem. § 256 S. 1 HGB, gewogenen Durchschnitt § 240 (4) HGB Stb: Lifo-Verfahren gem. § 6 (1) Nr. 2a EStG, gewogener Durchschnitt R 6.8 (3) EStR
  • Grundstück Wird im EU bilanziert, gehört aber zum SBV! Was ist zu tun? Das Grundstück ist aus dem BV des EU in das SBV gem. § 6 (5) S. 1 und 2 EStG zu überführen. 
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