Bilanzsteuerrecht (Subject) / Übungsklausur 410 (Lesson)

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Klausur

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  • Nachträgliche AK/HK oder Erhaltungsaufwand? Erworbenes Gebäude wird ausgebaut und gleichzeitig werden die Fenster ersetzt und die Elektro ersetzt. Die Aufwendungen für den Ausbau führen zur erstmaligen subjektiven Betriebsbereitschaft. Somit  liegen in HB und Stb AK vor.  Wenn 3 der 4 Ausstattnungsmerkmale (Fenster, Elektro, Sanitär, Heizung) erhöht werden, liegen HK vor. Liegen nur 2 vor, so handelt es sich grds. um Erhaltungsaufwand. Treten zusätzlich noch HK für die Betriebsbereitschaft auf, so handelt es sich insgesamt, also auch bei den Ausstattungsmerkmalen, um HK. 
  • Nachträgliche AK Behandlung bei Abschreibungen? Die AK sind so zu behandeln, als wären sie im Anschaffungszeitpunkt angefallen, R 7.4 (9) S. 3 EStR. 
  • Nachträgliche AK Auswirkung auf AfA, wenn Restnutzungsdauer weniger als 50 Jahre? Grds. werden die nachträglichen AK den ursprünglichen AK hinzugerechnet und mit 2% abgeschrieben. Wird aber eine niedrigere RND nachgewiesen, so ist der Restbuchwert zzgl. der nachträglichen AK über die RND zu verteilen. 
  • Abschreibung Lt. SV hat ein Betriebsgebäude eine ND von 100 Jahren? Wie ist in HB und Stb abzuschreiben? In der HB ist gem. § 253 (3) S. 1, 2 HGB über die ND, also über 100 Jahre abzuschreiben.  In der Stb ist zwingend gem. § 7 (1) S. 4 Nr. 1 mit 3% abzuschreiben.  Somit Abweichung zw. HB und Stb, § 5 (6) EStG. 
  • Nachträgliche AK Es wird ein Gebäude erworben und im Anschluss eine Dachsanierung durchgeführt, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. AK? Das das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbes nicht genutzt wird, dient die Sanierungsmaßnahme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die Aufwendungen stellen daher AK i.S.v. § 255 (1) S. 1 HGB dar. 
  • Abbruch eines Gebäudes Lt. SV handelt es sich um ein selbst errichtetes Gebäude, das wirtschaftlich verbraucht war. Wie ist mit dem RBW und den Abbruchkosten zu verfahren? Es wird ein neues Gebäude errichtet. HB: Der Abbruch erfolgte aufgrund außergewöhnlicher technischer und wirtschaftlicher Abnutzung. In Höhe des RBW liegt somit ein Anlagenabgang vor. Die Abbruchkosten stellen Aufwand dar.  Stb: Lt. SV wurde das abgebrochene Gebäude selbst errichtet. Die Abbruchkosten und der RBW stellen sofort abzugsfähige BA dar, H 6.4 EStH. Hinsichtlich des alten Betriebsgebäudes sind die Voraussetzungen für die Vornahme eine AfaA gegeben, § 7 (4) S. 3 i.V.m. (1) S. 7 EStG, H 7.4 (AfaA) EStH. 
  • Denkmal geschütztes Gebäude Nachträgliche HK Abschreibung? In der Handelsbilanz werden die nachträglichen HK im Rahmen der planmäßigen Gebäudeabschreibung berücksichtigt. Da es sich um ein Baudenkmal handelt, kann in der Stb erhöht abgeschrieben werden. Insoweit eingeschränkte Maßgeblichtkeit, § 5 (1) S. 1 Hs. 2, aufgrund eines steuerlichen Wahlrechts. Voraussetzung ist die Führung eines Verzeichnisses, § 5 (1) S. 2 und 3 EStG.  
  • Erweiterung Betriebsgebäude Dafür wurde ein Teilabbruch von 10% des BW des Gebäudes vorgenommen. Wie ist mit dem Teilabbruch und den Kosten für die Erweiterung zu verfahren? Der Teilabbruch erfolgt aufgrund außergewöhnlicher technischer und wirtschaftlicher Abnutzung. Somit AfaA gem. § 7 (4) S. 3 i.V.m. S. 7 EStG.  Die Aufwendungen für die Erweiterung stellen nachträgliche HK gem. § 255 (2) S. 1 HGB i.V.m. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG dar.  Der Teilabbruch und damit die AfaA ist erst ab dem Folgejahr des Abbruchs zu berücksichtigen, § 11c (2) EStDV.  Die AfA-BMG ermittelt sich wie folgt: Ursprüngliche AK + nachträgliche HK - AfaA